Definitionen
Abschließender Schrankenkatalog des Art. 11 II GG
Art. 11 II GG · Öffentliches RechtArt. 11 II GG enthält einen abschließenden Schrankenkatalog, der die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit auf bestimmte, enumerativ aufgezählte Zwecke beschränkt; eine Einschränkung der Freizügigkeit ist danach nur zulässig, wenn eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden, oder wenn sie zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung, zur Verhütung strafbarer Handlungen oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes erfolgt.
Ein beliebiger Gemeinwohlzweck reicht für eine Beschränkung der Freizügigkeit nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Nach tagelangem Starkregen droht ein Fluss ein Wohnviertel meterhoch zu überfluten. Die Behörde ordnet auf gesetzlicher Grundlage an, 1dass die dort lebenden deutschen Staatsangehörigen das Viertel verlassen und bis zum Ende der Überflutung anderswo wohnen müssen.
Trifft „Abschließender Schrankenkatalog des Art. 11 II GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinschränkung der FreizügigkeitDie Bewohner werden gezwungen, ihren bisherigen Wohnort vorübergehend aufzugeben.
- 2erfülltZweck aus dem abschließenden KatalogDie Anordnung dient der Bekämpfung einer Naturkatastrophe und damit einem ausdrücklich zugelassenen Zweck.
1Ein Landesgesetz untersagt deutschen Staatsangehörigen, ihren Wohnsitz in die Stadt Lindenau zu verlegen. Damit sollen ausschließlich die Steuereinnahmen der Nachbargemeinden gesteigert werden.
Trifft „Abschließender Schrankenkatalog des Art. 11 II GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinschränkung der FreizügigkeitDas Verbot beschränkt die freie Wahl des Wohnortes innerhalb Deutschlands.
- 2fehltZweck aus dem abschließenden KatalogDie bloße Steigerung kommunaler Steuereinnahmen gehört nicht zu den aufgezählten Einschränkungsgründen.
Typische Fehler
FehlerEine fehlende ausreichende Lebensgrundlage wird allein als ausreichender Einschränkungsgrund behandelt.
RichtigZusätzlich müssen der Allgemeinheit gerade daraus besondere Lasten entstehen; beide Voraussetzungen gehören zusammen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema