Definitionen
Absichtslos doloses Werkzeug
§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB · StrafrechtEin absichtslos doloses Werkzeug liegt vor, wenn der unmittelbar Handelnde (Vordermann) zwar vorsätzlich den objektiven Tatbestand eines Delikts mit überschießender Innentendenz verwirklicht, ihm jedoch die erforderliche besondere Absicht fehlt und der Hintermann diese Absicht besitzt. Ob dies allein die mittelbare Täterschaft des Hintermanns gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB begründet, ist umstritten.
Der Vorsatz des Vordermanns ersetzt nicht die erforderliche besondere Absicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Hannes erzählt Ben, er wolle Carlas Armbanduhr zerstören, und bittet ihn, sie ihm zu bringen. 1Ben nimmt die Uhr aus Carlas Schreibtischschublade und gibt sie Hannes, 2obwohl er weiß, dass die Uhr Carla gehört und Carla damit nicht einverstanden ist. 3Ben will nur die Zerstörung der Uhr ermöglichen und rechnet nicht damit, dass Hannes sie behalten oder benutzen wird. 4Hannes will die Uhr tatsächlich dauerhaft als eigene tragen.
Trifft „Absichtslos doloses Werkzeug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiver Tatbestand eines Delikts mit überschießender InnentendenzBen verwirklicht den objektiven Tatbestand des Diebstahls, der zusätzlich Zueignungsabsicht voraussetzt.
- 2erfülltVorsatz des VordermannsBen nimmt die fremde Uhr bewusst gegen den Willen ihrer Eigentümerin weg.
- 3erfülltFehlende besondere Absicht beim VordermannBen will lediglich die Zerstörung ermöglichen und weder sich noch Hannes die Uhr zueignen.
- 4erfülltBesondere Absicht beim HintermannHannes will sich die Uhr unter dauerhaftem Ausschluss Carlas aneignen.
Hannes erzählt Ben, er wolle Carlas Armbanduhr künftig als eigene tragen, und bittet ihn, sie ihm zu bringen. 1Ben nimmt die Uhr aus Carlas Schreibtischschublade und gibt sie Hannes, 2obwohl er weiß, dass die Uhr Carla gehört und Carla damit nicht einverstanden ist. Ben will mit der Übergabe erreichen, dass Hannes die Uhr dauerhaft behält und für sich benutzt. 4Hannes will die Uhr dauerhaft als eigene tragen.
Trifft „Absichtslos doloses Werkzeug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiver Tatbestand eines Delikts mit überschießender InnentendenzBen verwirklicht den objektiven Tatbestand des Diebstahls, der zusätzlich Zueignungsabsicht voraussetzt.
- 2erfülltVorsatz des VordermannsBen nimmt die fremde Uhr bewusst gegen den Willen ihrer Eigentümerin weg.
- 3fehltFehlende besondere Absicht beim VordermannBen besitzt Drittzueignungsabsicht, weil er Hannes die dauerhafte Aneignung der Uhr ermöglichen will.
- 4erfülltBesondere Absicht beim HintermannHannes will sich die Uhr unter dauerhaftem Ausschluss Carlas aneignen.
Typische Fehler
FehlerDem Vordermann wird wegen seiner fehlenden besonderen Absicht auch der Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands abgesprochen.
RichtigDer Vordermann handelt hinsichtlich des objektiven Tatbestands vorsätzlich; ihm fehlt die zusätzlich erforderliche besondere Absicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema