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326 Definitionen

Absicht/Wissentlichkeit

§ 315 III StGB · Strafrecht

Absicht und Wissentlichkeit setzen voraus, dass der Täter den maßgeblichen Erfolg zumindest für möglich hält. Bei Absicht kommt es ihm gerade auf diesen Erfolg an; bei Wissentlichkeit sieht er ihn als sicher voraus und nimmt ihn gleichwohl in seinen Willen auf, ohne dass es ihm auf ihn ankommen muss. Bei § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist Bezugspunkt der Absicht ein Unglücksfall oder die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat; die bloße Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genügt nicht.

Merksatz

Absicht betrifft das Handlungsziel, Wissentlichkeit die sichere Erwartung des Erfolgs.

Absicht oder Wissentlichkeit?Links steht das Erfolgsziel im Vordergrund, rechts die sichere Erwartung des Erfolgs. Beide Formen können zusammen vorliegen.
Absicht
Wissentlichkeit
Wissenselement
Der Täter hält den Erfolg zumindest für möglich.
Der Täter sieht den Erfolg als sicher voraus.
Willenselement
Auf den Erfolg kommt es dem Täter gerade an.
Auf den Erfolg muss es dem Täter nicht ankommen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara legt einen schweren Betonblock auf ein Bahngleis, auf dem sich ein besetzter Zug nähert. Sie will den Zug zum Entgleisen bringen und hält dies für sicher. Der Zug entgleist und wird schwer beschädigt; niemand wird verletzt.

Trifft „Absicht/Wissentlichkeit“ hier zu?

„Absicht/Wissentlichkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellung des maßgeblichen Erfolgs als möglich
    Wer das Entgleisen sicher erwartet, hält es zugleich für möglich.
    erfüllt
  2. 2
    Zielgerichtetes Wollen oder sicheres Wissen
    Mara strebt das Entgleisen an und erwartet es außerdem als sichere Folge.
    erfüllt
  3. 3
    Bei § 315 Abs. 3 Nr. 1: Bezug auf Unglücksfall oder andere Straftat
    Das angestrebte Entgleisen des besetzten Zuges ist ein Unglücksfall.
    erfüllt
BFall B

Mara legt einen schweren Betonblock auf ein Bahngleis, auf dem sich ein besetzter Zug nähert. Sie will lediglich erreichen, dass der Lokführer rechtzeitig bremst und der Zug unbeschädigt vor dem Block stehen bleibt. Sie hält ein Entgleisen nur für möglich und nimmt es hin, ohne es anzustreben. Der Zug entgleist und wird schwer beschädigt; niemand wird verletzt.

Trifft „Absicht/Wissentlichkeit“ hier zu?

„Absicht/Wissentlichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zielgerichtetes Wollen oder sicheres Wissen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellung des maßgeblichen Erfolgs als möglich
    Mara stellt sich das Entgleisen als mögliche Folge ihres Handelns vor.
    erfüllt
  2. 2
    Zielgerichtetes Wollen oder sicheres Wissen
    Mara strebt das Entgleisen weder an noch erwartet sie es als sicher.
    fehlt
  3. 3
    Bei § 315 Abs. 3 Nr. 1: Bezug auf Unglücksfall oder andere Straftat
    Der vorgestellte Erfolg betrifft einen Unglücksfall, nicht lediglich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas bloße Inkaufnehmen eines möglichen Erfolgs wird als Absicht oder Wissentlichkeit eingeordnet.

RichtigWer den Erfolg lediglich für möglich hält und hinnimmt, ohne ihn anzustreben, handelt insoweit weder absichtlich noch wissentlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird die Absicht, lediglich die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, als ausreichend angesehen.

RichtigDie Absicht muss sich auf einen Unglücksfall oder auf die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat beziehen.

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