Definitionen
Absicht/Wissentlichkeit
§ 315 III StGB · StrafrechtAbsicht und Wissentlichkeit setzen voraus, dass der Täter den maßgeblichen Erfolg zumindest für möglich hält. Bei Absicht kommt es ihm gerade auf diesen Erfolg an; bei Wissentlichkeit sieht er ihn als sicher voraus und nimmt ihn gleichwohl in seinen Willen auf, ohne dass es ihm auf ihn ankommen muss. Bei § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist Bezugspunkt der Absicht ein Unglücksfall oder die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat; die bloße Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genügt nicht.
Absicht betrifft das Handlungsziel, Wissentlichkeit die sichere Erwartung des Erfolgs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara legt einen schweren Betonblock auf ein Bahngleis, auf dem sich ein besetzter Zug nähert. Sie will den Zug zum Entgleisen bringen und hält dies für sicher. Der Zug entgleist und wird schwer beschädigt; niemand wird verletzt.
Trifft „Absicht/Wissentlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung des maßgeblichen Erfolgs als möglichWer das Entgleisen sicher erwartet, hält es zugleich für möglich.
- 2erfülltZielgerichtetes Wollen oder sicheres WissenMara strebt das Entgleisen an und erwartet es außerdem als sichere Folge.
- 3erfülltBei § 315 Abs. 3 Nr. 1: Bezug auf Unglücksfall oder andere StraftatDas angestrebte Entgleisen des besetzten Zuges ist ein Unglücksfall.
Mara legt einen schweren Betonblock auf ein Bahngleis, auf dem sich ein besetzter Zug nähert. Sie will lediglich erreichen, dass der Lokführer rechtzeitig bremst und der Zug unbeschädigt vor dem Block stehen bleibt. Sie hält ein Entgleisen nur für möglich und nimmt es hin, ohne es anzustreben. Der Zug entgleist und wird schwer beschädigt; niemand wird verletzt.
Trifft „Absicht/Wissentlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung des maßgeblichen Erfolgs als möglichMara stellt sich das Entgleisen als mögliche Folge ihres Handelns vor.
- 2fehltZielgerichtetes Wollen oder sicheres WissenMara strebt das Entgleisen weder an noch erwartet sie es als sicher.
- 3erfülltBei § 315 Abs. 3 Nr. 1: Bezug auf Unglücksfall oder andere StraftatDer vorgestellte Erfolg betrifft einen Unglücksfall, nicht lediglich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
Typische Fehler
FehlerDas bloße Inkaufnehmen eines möglichen Erfolgs wird als Absicht oder Wissentlichkeit eingeordnet.
RichtigWer den Erfolg lediglich für möglich hält und hinnimmt, ohne ihn anzustreben, handelt insoweit weder absichtlich noch wissentlich.
FehlerFür § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird die Absicht, lediglich die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, als ausreichend angesehen.
RichtigDie Absicht muss sich auf einen Unglücksfall oder auf die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat beziehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema