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326 Definitionen

Absicht zur Begehung eines Raubes

§ 316a Abs. 1 StGB · Strafrecht

Die Absicht zur Begehung eines Raubes ist beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer das zielgerichtete Wollen des Täters, durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegzunehmen, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Als überschießende Innentendenz muss sie bei dem Angriff vorliegen; der angestrebte Raub muss weder versucht noch vollendet sein.

Merksatz

Die Gewalt oder Drohung muss nach dem Tatplan der Wegnahme dienen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton fährt als Fahrgast in einem Taxi mit; neben der Fahrerin liegt ihr eigenes Smartphone. Sie hat ihm ausdrücklich verboten, es mitzunehmen. Während sie auf den Verkehr achtet, packt er sie von hinten am Hals, um ihr das Smartphone wegzunehmen und dauerhaft für sich zu behalten. Diesen Plan hatte er schon vor dem Griff an ihren Hals gefasst.

Trifft „Absicht zur Begehung eines Raubes“ hier zu?

„Absicht zur Begehung eines Raubes“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewalt oder qualifizierte Drohung als geplantes Wegnahmemittel
    Anton will körperliche Gewalt einsetzen, um die Wegnahme zu ermöglichen.
    erfüllt
  2. 2
    Geplante Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
    Das Smartphone gehört der Fahrerin und soll ihr gegen ihren Willen entzogen werden.
    erfüllt
  3. 3
    Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung
    Anton will das fremde Smartphone ohne Berechtigung seinem Vermögen einverleiben und die Eigentümerin dauerhaft ausschließen.
    erfüllt
  4. 4
    Tatplan bei dem Angriff
    Der auf die spätere Wegnahme gerichtete Plan besteht bereits während des Angriffs.
    erfüllt
BFall B

Anton fährt als Fahrgast in einem Taxi mit; neben der Fahrerin liegt ihr eigenes Smartphone. Während sie auf den Verkehr achtet, packt er sie von hinten am Hals, um ihr das Smartphone gegen ihren Willen wegzunehmen und darauf eine gespeicherte Adresse nachzusehen. Er will es ihr unmittelbar danach vollständig und unbeschädigt zurückgeben. Diesen Plan hatte er schon vor dem Griff an ihren Hals gefasst.

Trifft „Absicht zur Begehung eines Raubes“ hier zu?

„Absicht zur Begehung eines Raubes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewalt oder qualifizierte Drohung als geplantes Wegnahmemittel
    Anton will körperliche Gewalt einsetzen, um die Wegnahme zu ermöglichen.
    erfüllt
  2. 2
    Geplante Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
    Anton plant, der Fahrerin die tatsächliche Verfügung über ihr bewegliches Eigentum zu entziehen.
    erfüllt
  3. 3
    Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung
    Wegen der geplanten sofortigen Rückgabe fehlt der Wille, die Eigentümerin dauerhaft aus ihrer Eigentümerstellung zu verdrängen.
    fehlt
  4. 4
    Tatplan bei dem Angriff
    Der Plan zur gewaltsamen Wegnahme und vorübergehenden Nutzung besteht bereits während des Angriffs.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Absicht wird nur bejaht, wenn bereits ein Raubversuch oder ein vollendeter Raub vorliegt.

RichtigDie Absicht kann schon vorliegen, bevor der Täter zur geplanten Raubtat unmittelbar ansetzt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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