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326 Definitionen

Abschmelzungsregel

§ 2325 Abs. 3 BGB · Zivilrecht

Die Abschmelzungsregel bestimmt, dass der nach § 2325 Abs. 1 BGB pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungswert für jedes volle Jahr, das seit der Leistung des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel vermindert wird, sodass nach Ablauf von zehn Jahren kein Schenkungswert mehr anzusetzen ist. Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung erst, wenn der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben hat und darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist frühestens mit Auflösung der Ehe.

Merksatz

Lange zurückliegende Schenkungen können wegen eines hinausgeschobenen Fristbeginns trotzdem noch vollständig berücksichtigt werden.

Wie sinkt der berücksichtigte Schenkungswert?Gezeigt ist die Zeit seit dem maßgeblichen Fristbeginn bis zum Erbfall. Die Prozentsätze betreffen den Schenkungswert, nicht die Pflichtteilsquote.
  1. Fristbeginn
    Zunächst 100 Prozent
    Stirbt der Schenker vor Ablauf des ersten Fristjahres, zählt der maßgebliche Schenkungswert vollständig.
  2. 1 volles Jahr
    90 Prozent
    Nach einem vollen Fristjahr werden noch neun Zehntel des maßgeblichen Schenkungswerts berücksichtigt.
  3. 9 volle Jahre
    10 Prozent
    Nach neun vollen Fristjahren wird noch ein Zehntel des maßgeblichen Schenkungswerts berücksichtigt.
  4. 10 volle Jahre
    Keine Berücksichtigung mehr
    Nach zehn vollen Fristjahren erhöht diese Schenkung den ergänzungspflichtigen Nachlass nicht mehr.
  1. Zunächst 100 Prozent Stirbt der Schenker vor Ablauf des ersten Fristjahres, zählt der maßgebliche Schenkungswert vollständig.
  2. 90 Prozent Nach einem vollen Fristjahr werden noch neun Zehntel des maßgeblichen Schenkungswerts berücksichtigt.
  3. 10 Prozent Nach neun vollen Fristjahren wird noch ein Zehntel des maßgeblichen Schenkungswerts berücksichtigt.
  4. Keine Berücksichtigung mehr Nach zehn vollen Fristjahren erhöht diese Schenkung den ergänzungspflichtigen Nachlass nicht mehr.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die unverheiratete Eva hat eine Tochter und setzt ihren Bruder in einem Testament als einzigen Erben ein. Am 10. März 2020 schenkt und übergibt sie ihrem Nachbarn Paul 30.000 Euro in bar, ohne sich Rechte an dem Geld vorzubehalten. Eva stirbt am 20. April 2024.

Trifft „Abschmelzungsregel“ hier zu?

„Abschmelzungsregel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtteilsergänzungspflichtiger Schenkungswert
    Die Schenkung ist bei der Pflichtteilsergänzung zugunsten der enterbten Tochter zu berücksichtigen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens ein volles Jahr für eine tatsächliche Kürzung
    Vier volle Fristjahre sind verstrichen, sodass sechs Zehntel des maßgeblichen Schenkungswerts berücksichtigt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen des Fristbeginns
    Eva gibt Eigentum und Nutzung endgültig auf; eine Ehe mit Paul verzögert den Fristbeginn nicht.
    erfüllt
BFall B

Die unverheiratete Eva hat eine Tochter und setzt ihren Bruder in einem Testament als einzigen Erben ein. Am 10. März 2020 schenkt und übergibt sie ihrem Nachbarn Paul 30.000 Euro in bar, ohne sich Rechte an dem Geld vorzubehalten. Eva stirbt am 20. August 2020.

Trifft „Abschmelzungsregel“ hier zu?

„Abschmelzungsregel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens ein volles Jahr für eine tatsächliche Kürzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtteilsergänzungspflichtiger Schenkungswert
    Die Schenkung ist bei der Pflichtteilsergänzung zugunsten der enterbten Tochter zu berücksichtigen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens ein volles Jahr für eine tatsächliche Kürzung
    Bis zum Erbfall ist kein volles Fristjahr verstrichen, weshalb noch keine Abschmelzung eintritt und der Schenkungswert vollständig berücksichtigt wird.
    fehlt
  3. 3
    Rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen des Fristbeginns
    Eva gibt Eigentum und Nutzung endgültig auf; eine Ehe mit Paul verzögert den Fristbeginn nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Zehnjahresfrist wird bereits ab dem Schenkungsversprechen berechnet.

RichtigDer Fristlauf setzt die Leistung voraus; nach der Rechtsprechung muss außerdem die wesentliche Nutzung aufgegeben sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine mehr als zehn Jahre zurückliegende Schenkung an den weiterhin verheirateten Ehegatten wird nicht mehr berücksichtigt.

RichtigSolange die Ehe besteht, beginnt die Frist für die Schenkung an den Ehegatten nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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