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Organtreue

Öffentliches Recht

Organtreue bezeichnet die Pflicht der Verfassungsorgane und Organteile innerhalb desselben Gemeinwesens, bei der Ausübung ihrer Kompetenzen auf die berechtigten Belange der anderen Organe und Organteile Rücksicht zu nehmen und deren Funktionsfähigkeit zu achten; sie gilt als ungeschriebener Grundsatz des Verfassungsrechts und findet im Kommunalrecht entsprechende Anwendung auf das Verhältnis der Gemeindeorgane untereinander.

Merksatz

Organtreue verlangt Rücksicht bei der Kompetenzausübung innerhalb desselben Gemeinwesens.

Organtreue oder Bundestreue?Entscheidend ist, ob Organe desselben Gemeinwesens oder Bund und Länder im bundesstaatlichen Verhältnis handeln.
Organtreue
Bundestreue
Beteiligte
Organe und Organteile desselben Gemeinwesens
Bund und Länder sowie Länder untereinander
Schutzrichtung
Berechtigte Belange und Funktionsfähigkeit anderer Organe
Funktionsfähiges Zusammenwirken im Bundesstaat

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Bundesregierung und ein Ausschuss des Bundestages 2organisieren jeweils eine Anhörung zu einem Vorhaben des Bundes. Für beide Anhörungen sind dieselben Fachleute vorgesehen. 3Die Bundesregierung stimmt den Termin ihrer Anhörung mit dem Ausschuss ab, sodass die Fachleute an beiden Anhörungen teilnehmen können.

Trifft „Organtreue“ hier zu?

„Organtreue“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organbeziehung innerhalb desselben Gemeinwesens
    Die Bundesregierung ist ein Verfassungsorgan des Bundes, der Ausschuss ein Teil eines weiteren Verfassungsorgans des Bundes.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung eigener Kompetenzen
    Beide Stellen organisieren im Rahmen ihrer Aufgaben eigene Anhörungen.
    erfüllt
  3. 3
    Rücksicht auf berechtigte Belange und Funktionsfähigkeit
    Die Terminabstimmung berücksichtigt die Arbeit des Ausschusses und ermöglicht beiden Seiten die Befragung der Fachleute.
    erfüllt
BFall B

Die Bundesregierung und eine Landesregierung 2organisieren jeweils eine Anhörung zu einem Vorhaben, das Bund und Land gemeinsam betrifft. Für beide Anhörungen sind dieselben Fachleute vorgesehen. 3Die Bundesregierung stimmt den Termin ihrer Anhörung mit der Landesregierung ab, sodass die Fachleute an beiden Anhörungen teilnehmen können.

Trifft „Organtreue“ hier zu?

„Organtreue“ trifft nicht zu.Es fehlt: Organbeziehung innerhalb desselben Gemeinwesens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organbeziehung innerhalb desselben Gemeinwesens
    Bundesregierung und Landesregierung gehören unterschiedlichen Gemeinwesen an, sodass ihr Verhältnis der Bundestreue zuzuordnen ist.
    fehlt
  2. 2
    Ausübung eigener Kompetenzen
    Beide Regierungen organisieren im Rahmen ihrer Aufgaben eigene Anhörungen.
    erfüllt
  3. 3
    Rücksicht auf berechtigte Belange und Funktionsfähigkeit
    Die Terminabstimmung berücksichtigt die Arbeit der anderen Regierung und ermöglicht beiden Seiten die Befragung der Fachleute.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Pflicht zur Organtreue wird erst ab Einleitung eines Organstreitverfahrens angenommen.

RichtigDie Pflicht gilt bereits bei der Kompetenzausübung und setzt kein anhängiges Verfahren voraus.

Verwechslung

FehlerRücksichtspflichten im Verhältnis zwischen Bund und Ländern werden als Organtreue eingeordnet.

RichtigOrgantreue betrifft das Verhältnis von Organen und Organteilen innerhalb desselben Gemeinwesens.

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