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Uneidliche Aussage

§ 153 StGB · Strafrecht

Eine uneidliche Aussage ist eine vor Gericht oder einer anderen für die eidliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle gemachte mündliche Erklärung einer als Zeuge oder Sachverständiger vernommenen Person, die vorsätzlich falsch und ohne Eid abgegeben wird.

Merksatz

Auch ohne Eid kann eine bewusste Lüge vor Gericht strafbar sein.

Wie unterscheidet sich der Meineid?Der Eid trennt die beiden Delikte. Beim Meineid ist außerdem der Kreis möglicher Täter weiter.
Uneidliche Aussage
Meineid
Eid
Die falschen Angaben werden nicht beschworen.
Die falschen Angaben werden beschworen.
Personenkreis
Nur Zeugen und Sachverständige.
Auch andere Personen, etwa Zivilprozessparteien.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einer Gerichtsverhandlung befragt die Richterin Ben als Zeugen zu einem Autounfall. Das Auto fuhr bei Rot über die Ampel, und Ben hat das genau gesehen. Auf die Frage nach der Ampelfarbe sagt Ben bewusst: „Die Ampel war grün.“ Einen Eid legt er nicht ab.

Trifft „Uneidliche Aussage“ hier zu?

„Uneidliche Aussage“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht oder zuständige Vernehmungsstelle
    Ben macht seine Angaben vor Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Mündliche Erklärung
    Ben beantwortet die Frage mündlich.
    erfüllt
  3. 3
    Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger
    Ben wird in der Rolle eines Zeugen vernommen.
    erfüllt
  4. 4
    Unrichtigkeit der Erklärung
    Die angegebene Ampelfarbe widerspricht dem tatsächlichen Geschehen.
    erfüllt
  5. 5
    Vorsatz
    Ben kennt die wirkliche Ampelfarbe und nennt bewusst eine andere.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Eid
    Ben beschwört seine Angaben nicht.
    erfüllt
BFall B

Auf der Polizeiwache befragt eine Polizeibeamtin Ben als Zeugen zu einem Autounfall. Das Auto fuhr bei Rot über die Ampel, und Ben hat das genau gesehen. Auf die Frage nach der Ampelfarbe sagt Ben bewusst: „Die Ampel war grün.“ Einen Eid legt er nicht ab.

Trifft „Uneidliche Aussage“ hier zu?

„Uneidliche Aussage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gericht oder zuständige Vernehmungsstelle

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht oder zuständige Vernehmungsstelle
    Die Polizei ist nicht zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständig.
    fehlt
  2. 2
    Mündliche Erklärung
    Ben beantwortet die Frage mündlich.
    erfüllt
  3. 3
    Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger
    Ben wird auch bei der Polizei in der Rolle eines Zeugen vernommen.
    erfüllt
  4. 4
    Unrichtigkeit der Erklärung
    Die angegebene Ampelfarbe widerspricht dem tatsächlichen Geschehen.
    erfüllt
  5. 5
    Vorsatz
    Ben kennt die wirkliche Ampelfarbe und nennt bewusst eine andere.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Eid
    Ben beschwört seine Angaben nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine bewusste Lüge bei einer polizeilichen Zeugenvernehmung wird als Straftat nach § 153 StGB behandelt.

RichtigDie Polizei ist nicht zur eidlichen Zeugenvernehmung zuständig; falsche Angaben ihr gegenüber werden deshalb nicht von § 153 StGB erfasst.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin unbemerkter Erinnerungsfehler wird allein wegen der objektiven Unrichtigkeit als strafbar angesehen.

RichtigEin bloßer Erinnerungsfehler genügt nicht; die Strafbarkeit setzt Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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