Definitionen
Uneidliche Aussage
§ 153 StGB · StrafrechtEine uneidliche Aussage ist eine vor Gericht oder einer anderen für die eidliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle gemachte mündliche Erklärung einer als Zeuge oder Sachverständiger vernommenen Person, die vorsätzlich falsch und ohne Eid abgegeben wird.
Auch ohne Eid kann eine bewusste Lüge vor Gericht strafbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einer Gerichtsverhandlung befragt die Richterin Ben als Zeugen zu einem Autounfall. Das Auto fuhr bei Rot über die Ampel, und Ben hat das genau gesehen. Auf die Frage nach der Ampelfarbe sagt Ben bewusst: „Die Ampel war grün.“ Einen Eid legt er nicht ab.
Trifft „Uneidliche Aussage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht oder zuständige VernehmungsstelleBen macht seine Angaben vor Gericht.
- 2erfülltMündliche ErklärungBen beantwortet die Frage mündlich.
- 3erfülltVernehmung als Zeuge oder SachverständigerBen wird in der Rolle eines Zeugen vernommen.
- 4erfülltUnrichtigkeit der ErklärungDie angegebene Ampelfarbe widerspricht dem tatsächlichen Geschehen.
- 5erfülltVorsatzBen kennt die wirkliche Ampelfarbe und nennt bewusst eine andere.
- 6erfülltKein EidBen beschwört seine Angaben nicht.
Auf der Polizeiwache befragt eine Polizeibeamtin Ben als Zeugen zu einem Autounfall. Das Auto fuhr bei Rot über die Ampel, und Ben hat das genau gesehen. Auf die Frage nach der Ampelfarbe sagt Ben bewusst: „Die Ampel war grün.“ Einen Eid legt er nicht ab.
Trifft „Uneidliche Aussage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGericht oder zuständige VernehmungsstelleDie Polizei ist nicht zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständig.
- 2erfülltMündliche ErklärungBen beantwortet die Frage mündlich.
- 3erfülltVernehmung als Zeuge oder SachverständigerBen wird auch bei der Polizei in der Rolle eines Zeugen vernommen.
- 4erfülltUnrichtigkeit der ErklärungDie angegebene Ampelfarbe widerspricht dem tatsächlichen Geschehen.
- 5erfülltVorsatzBen kennt die wirkliche Ampelfarbe und nennt bewusst eine andere.
- 6erfülltKein EidBen beschwört seine Angaben nicht.
Typische Fehler
FehlerEine bewusste Lüge bei einer polizeilichen Zeugenvernehmung wird als Straftat nach § 153 StGB behandelt.
RichtigDie Polizei ist nicht zur eidlichen Zeugenvernehmung zuständig; falsche Angaben ihr gegenüber werden deshalb nicht von § 153 StGB erfasst.
FehlerEin unbemerkter Erinnerungsfehler wird allein wegen der objektiven Unrichtigkeit als strafbar angesehen.
RichtigEin bloßer Erinnerungsfehler genügt nicht; die Strafbarkeit setzt Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema