Definitionen
Sonderdelikt
§ 28 StGB · StrafrechtEin Sonderdelikt ist ein Straftatbestand, der nur von Personen begangen werden kann, die ein besonderes persönliches Merkmal aufweisen (z.B. Beamteneigenschaft, nach der Rechtsprechung auch Garantenstellung), sodass der Täterkreis gegenüber den Allgemeindelikten eingeschränkt ist; zu unterscheiden sind echte Sonderdelikte, bei denen das Merkmal die Strafbarkeit erst begründet, und unechte Sonderdelikte, bei denen es lediglich strafschärfend oder strafmildernd wirkt.
Ein fehlendes besonderes persönliches Merkmal schließt strafbare Teilnahme nicht generell aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine verbeamtete Polizistin schlägt bei einer dienstlichen Personenkontrolle einen friedlich wartenden Passanten aus Ärger ins Gesicht und bricht ihm die Nase. 1Geprüft wird die Körperverletzung im Amt.
Trifft „Sonderdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatbestandDie Körperverletzung im Amt ist in § 340 StGB als Straftatbestand geregelt.
- 2erfülltBesonderes persönliches Merkmal als TätervoraussetzungDer geprüfte Tatbestand setzt die Amtsträgereigenschaft voraus, die die Polizistin besitzt.
Eine verbeamtete Polizistin schlägt ihre Nachbarin bei einem privaten Streit ins Gesicht und bricht ihr dabei die Nase. Der Streit hat keinen Bezug zu ihrem Dienst. 1Geprüft wird die einfache Körperverletzung.
Trifft „Sonderdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatbestandDie einfache Körperverletzung ist in § 223 StGB als Straftatbestand geregelt.
- 2fehltBesonderes persönliches Merkmal als TätervoraussetzungDer geprüfte Tatbestand verlangt keine besondere persönliche Eigenschaft; der Beruf der Handelnden ändert daran nichts.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einem lediglich strafschärfenden persönlichen Merkmal wird die zwingende Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB angewendet.
RichtigBei lediglich strafschärfenden persönlichen Merkmalen gilt § 28 Abs. 2 StGB: Das Merkmal wirkt nur für den Beteiligten, bei dem es vorliegt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema