Definitionen
Die Zugangsgarantie bezeichnet das verfassungsrechtlich verbürgte Recht, Gerichte ohne unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Hindernisse in Anspruch nehmen zu können. Sie folgt für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG und wird durch die Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergänzt.
Der Weg zum Gericht darf nicht an unzumutbaren, sachlich nicht gerechtfertigten Hürden scheitern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt verbietet Lea, ihren Imbiss weiterzubetreiben. 1Lea möchte das Verbot vom Verwaltungsgericht prüfen lassen. 2Dafür reicht sie ein unterschriebenes Schreiben mit den Angaben zu den Beteiligten, dem Verbot und ihrem Anliegen ein. Das Gericht nimmt das Schreiben entgegen und beginnt mit der Prüfung.
Trifft „Zugangsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInanspruchnahme eines GerichtsLea nimmt gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine behördliche Entscheidung in Anspruch.
- 2erfülltZugang ohne unzumutbare, sachlich nicht gerechtfertigte HindernisseDie einfachen Anforderungen an das Schreiben versperren Lea den Gerichtszugang nicht.
Die Stadt verbietet Lea, ihren Imbiss weiterzubetreiben. 1Lea möchte das Verbot vom Verwaltungsgericht prüfen lassen. Ein Gesetz lässt eine solche Klage nur zu, wenn vorher eine Gebühr von 50.000 Euro gezahlt ist, und sieht keine Ausnahme für Menschen mit geringem Einkommen vor. Lea verdient wenig und kann den Betrag nicht aufbringen.
Trifft „Zugangsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInanspruchnahme eines GerichtsLea will gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine behördliche Entscheidung in Anspruch nehmen.
- 2fehltZugang ohne unzumutbare, sachlich nicht gerechtfertigte HindernisseEine ausnahmslose Vorabgebühr in dieser Höhe versperrt Lea den Weg zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht zu rechtfertigender Weise.
Typische Fehler
FehlerAus der Zugangsgarantie wird ein allgemeiner Anspruch auf Nutzung beliebiger staatlicher Einrichtungen abgeleitet.
RichtigDie Zugangsgarantie betrifft den gerichtlichen Rechtsschutz; Ansprüche auf Nutzung anderer öffentlicher Einrichtungen benötigen eine eigene Grundlage.
FehlerJede Formvorschrift oder Gerichtsgebühr wird bereits als Verstoß angesehen.
RichtigSachlich gerechtfertigte und zumutbare Zugangsvoraussetzungen sind mit der Zugangsgarantie vereinbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema