Definitionen
Zugesicherte Eigenschaft
§ 443 BGB · ZivilrechtEine zugesicherte Eigenschaft liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer gegenüber vertraglich die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit das Risiko des Fehlens dieser Eigenschaft auf sich nimmt; erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung, die über eine bloße Anpreisung hinausgeht und den Willen des Verkäufers erkennen lässt, für das Vorliegen der Eigenschaft einzustehen.
Entscheidend ist die Übernahme des Fehlensrisikos, nicht allein die Angabe einer Eigenschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Kaufvertrag über einen neuen Esstisch halten ein Möbelhändler und Lea fest, 1dass die Tischplatte 120 Zentimeter breit ist. 2Zusätzlich verpflichtet sich der Händler darin, Lea bei einer abweichenden Breite auch ohne eigenes Verschulden alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
Trifft „Zugesicherte Eigenschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmte Eigenschaft der KaufsacheDie Breite ist eine konkret festgelegte Eigenschaft des verkauften Tisches.
- 2erfülltEinstandserklärung über bloße Anpreisung hinausDer Händler übernimmt vertraglich eine besondere Verantwortung für das Fehlen der vereinbarten Eigenschaft.
Im Kaufvertrag über einen neuen Esstisch halten ein Möbelhändler und Lea fest, 1dass die Tischplatte 120 Zentimeter breit ist. Weitere Zusagen zur Haftung macht der Händler nicht.
Trifft „Zugesicherte Eigenschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmte Eigenschaft der KaufsacheDie Breite ist eine konkret festgelegte Eigenschaft des verkauften Tisches.
- 2fehltEinstandserklärung über bloße Anpreisung hinausDie bloße Vereinbarung der Tischbreite enthält hier keine zusätzliche Übernahme des Fehlensrisikos.
Typische Fehler
FehlerJede vertragliche Vereinbarung einer Eigenschaft wird bereits als Zusicherung eingeordnet.
RichtigEine Beschaffenheitsvereinbarung allein genügt nicht; hinzukommen muss die erkennbare Übernahme des Fehlensrisikos.
FehlerEine Zusicherung wird nur bei einer ausdrücklichen Erklärung angenommen.
RichtigAuch schlüssiges Verhalten kann die erforderliche Einstandserklärung enthalten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema