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Zugesicherte Eigenschaft

§ 443 BGB · Zivilrecht

Eine zugesicherte Eigenschaft liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer gegenüber vertraglich die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit das Risiko des Fehlens dieser Eigenschaft auf sich nimmt; erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung, die über eine bloße Anpreisung hinausgeht und den Willen des Verkäufers erkennen lässt, für das Vorliegen der Eigenschaft einzustehen.

Merksatz

Entscheidend ist die Übernahme des Fehlensrisikos, nicht allein die Angabe einer Eigenschaft.

Eigenschaft: vereinbart oder garantiert?Der traditionelle Begriff entspricht heute der Beschaffenheitsgarantie. Entscheidend ist die zusätzliche Übernahme des Fehlensrisikos.
Zugesicherte Eigenschaft
Beschaffenheitsvereinbarung
Erklärungsinhalt
Besondere Einstandszusage für das Vorhandensein der Eigenschaft.
Festlegung, welche Beschaffenheit die Kaufsache haben soll.
Fehlensrisiko
Der Verkäufer übernimmt eine zusätzliche Verantwortung für das Fehlen der Eigenschaft.
Die Vereinbarung allein begründet keine zusätzliche Risikoübernahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Kaufvertrag über einen neuen Esstisch halten ein Möbelhändler und Lea fest, 1dass die Tischplatte 120 Zentimeter breit ist. 2Zusätzlich verpflichtet sich der Händler darin, Lea bei einer abweichenden Breite auch ohne eigenes Verschulden alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

Trifft „Zugesicherte Eigenschaft“ hier zu?

„Zugesicherte Eigenschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Eigenschaft der Kaufsache
    Die Breite ist eine konkret festgelegte Eigenschaft des verkauften Tisches.
    erfüllt
  2. 2
    Einstandserklärung über bloße Anpreisung hinaus
    Der Händler übernimmt vertraglich eine besondere Verantwortung für das Fehlen der vereinbarten Eigenschaft.
    erfüllt
BFall B

Im Kaufvertrag über einen neuen Esstisch halten ein Möbelhändler und Lea fest, 1dass die Tischplatte 120 Zentimeter breit ist. Weitere Zusagen zur Haftung macht der Händler nicht.

Trifft „Zugesicherte Eigenschaft“ hier zu?

„Zugesicherte Eigenschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einstandserklärung über bloße Anpreisung hinaus

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Eigenschaft der Kaufsache
    Die Breite ist eine konkret festgelegte Eigenschaft des verkauften Tisches.
    erfüllt
  2. 2
    Einstandserklärung über bloße Anpreisung hinaus
    Die bloße Vereinbarung der Tischbreite enthält hier keine zusätzliche Übernahme des Fehlensrisikos.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede vertragliche Vereinbarung einer Eigenschaft wird bereits als Zusicherung eingeordnet.

RichtigEine Beschaffenheitsvereinbarung allein genügt nicht; hinzukommen muss die erkennbare Übernahme des Fehlensrisikos.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Zusicherung wird nur bei einer ausdrücklichen Erklärung angenommen.

RichtigAuch schlüssiges Verhalten kann die erforderliche Einstandserklärung enthalten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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