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Verdächtiger

§ 164 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Verdächtiger ist bei der falschen Verdächtigung eine andere Person als der Täter, die tatsächlich existiert und gegen die der Täter den Verdacht einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht hervorruft oder verstärkt. Wer nur sich selbst bezichtigt oder eine erfundene Person beschuldigt, verdächtigt keinen anderen.

Merksatz

Verdächtiger kann nur ein wirklich existierender anderer Mensch sein, nie der Täter selbst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Max arbeitet seit Jahren mit Tom in einem Lager. 3Tom erzählt der Polizei auf der Wache, 1Max habe aus dem Spind eines Kollegen Geld genommen. Tom weiß, dass das nicht stimmt.

Trifft „Verdächtiger“ hier zu?

„Verdächtiger“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Andere Person als der Täter
    Tom bezichtigt nicht sich selbst, sondern Max.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächlich existierende Person
    Max ist eine real existierende Person.
    erfüllt
  3. 3
    Hervorrufen oder Verstärken eines Tat- oder Dienstpflichtverdachts
    Durch die Angabe gegenüber der Polizei entsteht der Verdacht eines Diebstahls gegen Max.
    erfüllt
BFall B

3Tom erzählt der Polizei auf der Wache, 1ein Lagerarbeiter namens Kurt Berger habe aus dem Spind eines Kollegen Geld genommen. Einen Kurt Berger gibt es nicht; Tom hat den Namen frei erfunden. Er weiß, dass kein Geld weggenommen wurde.

Trifft „Verdächtiger“ hier zu?

„Verdächtiger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächlich existierende Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Andere Person als der Täter
    Tom beschuldigt nicht sich selbst, sondern einen angeblichen Dritten.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächlich existierende Person
    Die beschuldigte Person ist frei erfunden und existiert nicht.
    fehlt
  3. 3
    Hervorrufen oder Verstärken eines Tat- oder Dienstpflichtverdachts
    Gegenüber der Polizei wird der Verdacht eines Diebstahls gegen den Genannten erhoben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Beschuldigung einer frei erfundenen Person wird als Verdächtigung eines anderen behandelt.

RichtigVerdächtiger kann nur eine tatsächlich existierende andere Person sein; bei einer erfundenen Person fehlt es daran.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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