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Verdachtskündigung

§ 626 BGB, § 1 KSchG · Zivilrecht

Die Verdachtskündigung ist eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die darauf gestützt wird, dass der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden Pflichtverletzung dringend verdächtig ist, ohne dass die Tat selbst bewiesen sein muss; sie setzt voraus, dass starke, auf objektiven Tatsachen beruhende Verdachtsmomente vorliegen, der Arbeitgeber alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat und dem Arbeitnehmer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Merksatz

Entscheidend ist der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, nicht deren Nachweis.

Verdachtskündigung oder Tatkündigung?Links trägt der Verdacht die Kündigung, rechts die Pflichtverletzung selbst; Tatnachweis und Arbeitnehmeranhörung haben unterschiedliche Bedeutung.
Verdachtskündigung
Tatkündigung
Kündigungsgrund
Dringender Verdacht einer schweren Pflichtverletzung
Die Pflichtverletzung selbst
Nachweis der Tat
Nicht erforderlich
Bei Bestreiten erforderlich
Arbeitnehmeranhörung
Vorherige Äußerungsmöglichkeit erforderlich
Keine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Aus dem Firmentresor fehlen 20.000 Euro; laut überprüften Zugangsaufzeichnungen hatte nur Kassierer Paul Zugang, den eine Kollegin kurz zuvor mit einem Bündel Scheine am Tresor gesehen hat. Die Arbeitgeberin prüft sämtliche Unterlagen zu Geldbewegungen und Zugängen und befragt alle Zeugen; andere Informationsquellen gibt es nicht und ein erlaubter Geldabgang lässt sich nicht feststellen. Sie erläutert Paul sämtliche Verdachtsmomente und gibt ihm ausreichend Zeit, sich dazu zu äußern; Paul bestreitet die Wegnahme, nennt aber keine überprüfbaren Erklärungen oder weiteren Beweismittel. Obwohl die Wegnahme nicht bewiesen werden kann, beendet die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag nach Abwägung der Interessen beider Seiten mit einem unterschriebenen Schreiben ausdrücklich allein wegen des Verdachts.

Trifft „Verdachtskündigung“ hier zu?

„Verdachtskündigung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    Die Arbeitgeberin erklärt schriftlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
    erfüllt
  2. 2
    Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
    Die Umstände begründen einen dringenden Verdacht, dass Paul einen erheblichen Geldbetrag seines Arbeitgebers entwendet hat.
    erfüllt
  3. 3
    Starke Verdachtsmomente aufgrund objektiver Tatsachen
    Überprüfte Aufzeichnungen und eine konkrete Zeugenbeobachtung stützen den Verdacht.
    erfüllt
  4. 4
    Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen
    Die Arbeitgeberin nutzt sämtliche verfügbaren Erkenntnisquellen und bezieht auch Pauls Erklärung ein.
    erfüllt
  5. 5
    Vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme
    Paul kann vor der Kündigung zu den konkreten Vorwürfen Stellung nehmen.
    erfüllt
BFall B

3Die elektronische Zeiterfassung vermerkt bei Lea an einem einzigen Tag einen Arbeitsbeginn zwei Minuten nach der vereinbarten Zeit; eine Kollegin bestätigt, Lea erst zu diesem Zeitpunkt im Betrieb gesehen zu haben. 4Die Arbeitgeberin überprüft die Uhr und sämtliche Aufzeichnungen und befragt alle Zeugen; andere Informationsquellen gibt es nicht, weitere Vorwürfe oder Folgen der Verspätung ebenfalls nicht. 5Sie erläutert Lea sämtliche Verdachtsmomente und gibt ihr ausreichend Zeit, sich dazu zu äußern; Lea bestreitet die Verspätung, nennt aber keine überprüfbaren Erklärungen oder weiteren Beweismittel. Obwohl die Verspätung nicht bewiesen werden kann, 1beendet die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einem unterschriebenen Schreiben ausdrücklich allein wegen des Verdachts.

Trifft „Verdachtskündigung“ hier zu?

„Verdachtskündigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    Die Arbeitgeberin spricht eine Kündigung aus, auch wenn diese rechtlich keinen Bestand hat.
    erfüllt
  2. 2
    Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
    Eine einmalige Verspätung von zwei Minuten ohne weitere Folgen ist keine schwerwiegende Pflichtverletzung.
    fehlt
  3. 3
    Starke Verdachtsmomente aufgrund objektiver Tatsachen
    Die überprüfte Zeitaufzeichnung und die Beobachtung der Kollegin stützen den Verdacht der geringfügigen Verspätung.
    erfüllt
  4. 4
    Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen
    Die Arbeitgeberin untersucht alle verfügbaren Erkenntnisquellen und berücksichtigt auch Leas Erklärung.
    erfüllt
  5. 5
    Vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme
    Lea erhält vor der Kündigung Gelegenheit, auf die konkreten Vorwürfe zu antworten.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei stark belastenden Unterlagen wird eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers für entbehrlich gehalten.

RichtigAuch bei starken Verdachtsmomenten muss der Arbeitnehmer vor der Kündigung Gelegenheit erhalten, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.

Voraussetzung vergessen

FehlerNach ersten belastenden Hinweisen wird auf weitere erreichbare Beweismittel verzichtet.

RichtigDer Arbeitgeber muss vor der Kündigung alle zumutbaren Möglichkeiten zur Aufklärung ausschöpfen.

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