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Rechtliche Interessen

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Rechtliche Interessen sind solche Interessen, die durch eine Rechtsnorm geschützt oder anerkannt werden und dem Betroffenen eine rechtlich gesicherte Position verleihen, auf deren Wahrung er einen Anspruch hat oder deren Verletzung er geltend machen kann.

Merksatz

Ein persönlicher Wunsch genügt nicht; entscheidend ist eine rechtlich gesicherte eigene Position.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara bekommt von der Gemeinde einen Brief, der sie zur Zahlung von 80 Euro für die Müllabfuhr verpflichtet. 1Sie möchte den Betrag nicht zahlen.

Trifft „Rechtliche Interessen“ hier zu?

„Rechtliche Interessen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interesse des Betroffenen
    Mara hat ein persönliches Interesse daran, die Zahlung zu vermeiden.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlicher Schutz mit eigener gesicherter Position
    Als Adressatin einer behördlichen Zahlungsanordnung kann Mara eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend machen.
    erfüllt
BFall B

Maras Nachbar bekommt von der Gemeinde einen Brief, der ihn zur Zahlung von 80 Euro für die Müllabfuhr verpflichtet. 1Mara möchte aus Solidarität erreichen, dass ihr Nachbar den Betrag nicht zahlen muss. Sie selbst muss weder die Gebühr bezahlen noch für die Zahlung ihres Nachbarn einstehen.

Trifft „Rechtliche Interessen“ hier zu?

„Rechtliche Interessen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlicher Schutz mit eigener gesicherter Position

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interesse des Betroffenen
    Mara hat ein persönliches Interesse daran, ihrem Nachbarn die Zahlung zu ersparen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlicher Schutz mit eigener gesicherter Position
    Die Solidarität mit dem Nachbarn vermittelt Mara keine eigene Rechtsposition gegenüber dessen Zahlungspflicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Interesse an einer objektiv rechtmäßigen Verwaltung wird als ausreichende Grundlage der Klagebefugnis behandelt.

RichtigFür die Klagebefugnis muss grundsätzlich eine Verletzung eigener Rechte möglich sein; die bloße Beanstandung eines Rechtsverstoßes genügt nicht.

Prüfungsort

FehlerBereits bei der Klagebefugnis wird verlangt, dass die Verletzung eigener Rechte sicher feststeht.

RichtigBei der Klagebefugnis genügt grundsätzlich die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung; ob sie tatsächlich vorliegt, wird in der Begründetheit geprüft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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