Definitionen
Rechtliche Interessen
§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches RechtRechtliche Interessen sind solche Interessen, die durch eine Rechtsnorm geschützt oder anerkannt werden und dem Betroffenen eine rechtlich gesicherte Position verleihen, auf deren Wahrung er einen Anspruch hat oder deren Verletzung er geltend machen kann.
Ein persönlicher Wunsch genügt nicht; entscheidend ist eine rechtlich gesicherte eigene Position.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara bekommt von der Gemeinde einen Brief, der sie zur Zahlung von 80 Euro für die Müllabfuhr verpflichtet. 1Sie möchte den Betrag nicht zahlen.
Trifft „Rechtliche Interessen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInteresse des BetroffenenMara hat ein persönliches Interesse daran, die Zahlung zu vermeiden.
- 2erfülltRechtlicher Schutz mit eigener gesicherter PositionAls Adressatin einer behördlichen Zahlungsanordnung kann Mara eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend machen.
Maras Nachbar bekommt von der Gemeinde einen Brief, der ihn zur Zahlung von 80 Euro für die Müllabfuhr verpflichtet. 1Mara möchte aus Solidarität erreichen, dass ihr Nachbar den Betrag nicht zahlen muss. Sie selbst muss weder die Gebühr bezahlen noch für die Zahlung ihres Nachbarn einstehen.
Trifft „Rechtliche Interessen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInteresse des BetroffenenMara hat ein persönliches Interesse daran, ihrem Nachbarn die Zahlung zu ersparen.
- 2fehltRechtlicher Schutz mit eigener gesicherter PositionDie Solidarität mit dem Nachbarn vermittelt Mara keine eigene Rechtsposition gegenüber dessen Zahlungspflicht.
Typische Fehler
FehlerDas Interesse an einer objektiv rechtmäßigen Verwaltung wird als ausreichende Grundlage der Klagebefugnis behandelt.
RichtigFür die Klagebefugnis muss grundsätzlich eine Verletzung eigener Rechte möglich sein; die bloße Beanstandung eines Rechtsverstoßes genügt nicht.
FehlerBereits bei der Klagebefugnis wird verlangt, dass die Verletzung eigener Rechte sicher feststeht.
RichtigBei der Klagebefugnis genügt grundsätzlich die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung; ob sie tatsächlich vorliegt, wird in der Begründetheit geprüft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema