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Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen

§ 32 StGB · Strafrecht

Gegen rechtmäßige staatliche Vollstreckungshandlungen (z.B. Verhaftung durch Beamte) ist Notwehr nach § 32 StGB ausgeschlossen, da eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme keinen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB darstellt. Nach der Rechtsprechung ist dabei der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff maßgeblich: Er verlangt insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsträgers, die Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten sowie die pflichtgemäße Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und Ausübung des Ermessens. Gegen danach rechtswidrige Vollstreckungshandlungen ist bei einem gegenwärtigen Angriff eine erforderliche und gebotene Verteidigung zulässig; evidente Willkür ist keine allgemeine Voraussetzung.

Merksatz

Amtliche Fehler eröffnen nicht automatisch ein Recht zur gewaltsamen Gegenwehr.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Polizistin will eine Wohnung nach Beweisen für einen Diebstahl durchsuchen, 2obwohl sie weiß, dass kein richterlicher Beschluss vorliegt und während des Wartens auf eine richterliche Entscheidung keine Beweise verloren gehen können. 3Sie drückt die Tür gegen den erklärten Willen des Bewohners auf und stellt einen Fuß über die Schwelle. 4Der Bewohner kann den Eintritt nur verhindern, indem er sie aus dem Türrahmen schiebt; er tut dies, um die Durchsuchung abzuwehren, und verursacht dabei einen kurzen Schmerz an ihrem Arm. Für gerichtliche Hilfe bleibt keine Zeit, und seine vorherige Bitte, draußen zu warten, hat die Polizistin ignoriert.

Trifft „Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen“ hier zu?

„Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Vollstreckungshandlung
    Die Polizistin setzt eine strafprozessuale Durchsuchung zwangsweise durch.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit nach strafrechtlichem Maßstab
    Die Polizistin missachtet bewusst den Richtervorbehalt, obwohl keine Gefahr im Verzug besteht.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenwärtiger Angriff
    Der Eingriff in das Hausrecht hat bereits begonnen.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche und gebotene Verteidigung
    Das begrenzte Wegschieben ist das mildeste wirksame Abwehrmittel und mangels rechtzeitiger anderer Hilfe auch geboten.
    erfüllt
BFall B

1Eine Polizistin will eine Wohnung nach Beweisen für einen Diebstahl durchsuchen, 2obwohl sie weiß, dass kein richterlicher Beschluss vorliegt und während des Wartens auf eine richterliche Entscheidung keine Beweise verloren gehen können. 3Sie drückt die Tür gegen den erklärten Willen des Bewohners auf und stellt einen Fuß über die Schwelle. Um die Durchsuchung abzuwehren, schlägt der Bewohner der Polizistin mit voller Kraft ins Gesicht, obwohl ein einfaches Wegschieben ihren Eintritt ebenso sicher verhindert hätte. Für gerichtliche Hilfe bleibt keine Zeit, und seine vorherige Bitte, draußen zu warten, hat die Polizistin ignoriert.

Trifft „Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen“ hier zu?

„Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderliche und gebotene Verteidigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Vollstreckungshandlung
    Die Polizistin setzt eine strafprozessuale Durchsuchung zwangsweise durch.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit nach strafrechtlichem Maßstab
    Die Polizistin missachtet bewusst den Richtervorbehalt, obwohl keine Gefahr im Verzug besteht.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenwärtiger Angriff
    Der Eingriff in das Hausrecht hat bereits begonnen.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche und gebotene Verteidigung
    Der Faustschlag ist nicht erforderlich, weil einfaches Wegschieben ein milderes und ebenso wirksames Mittel wäre.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder verwaltungsrechtliche oder sachliche Fehler wird mit einem rechtswidrigen Angriff gleichgesetzt.

RichtigNach der Rechtsprechung entscheidet der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff; nicht jeder sachliche Fehler macht die Vollstreckungshandlung danach rechtswidrig.

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