Definitionen
Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen
§ 32 StGB · StrafrechtGegen rechtmäßige staatliche Vollstreckungshandlungen (z.B. Verhaftung durch Beamte) ist Notwehr nach § 32 StGB ausgeschlossen, da eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme keinen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB darstellt. Nach der Rechtsprechung ist dabei der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff maßgeblich: Er verlangt insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsträgers, die Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten sowie die pflichtgemäße Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und Ausübung des Ermessens. Gegen danach rechtswidrige Vollstreckungshandlungen ist bei einem gegenwärtigen Angriff eine erforderliche und gebotene Verteidigung zulässig; evidente Willkür ist keine allgemeine Voraussetzung.
Amtliche Fehler eröffnen nicht automatisch ein Recht zur gewaltsamen Gegenwehr.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Polizistin will eine Wohnung nach Beweisen für einen Diebstahl durchsuchen, 2obwohl sie weiß, dass kein richterlicher Beschluss vorliegt und während des Wartens auf eine richterliche Entscheidung keine Beweise verloren gehen können. 3Sie drückt die Tür gegen den erklärten Willen des Bewohners auf und stellt einen Fuß über die Schwelle. 4Der Bewohner kann den Eintritt nur verhindern, indem er sie aus dem Türrahmen schiebt; er tut dies, um die Durchsuchung abzuwehren, und verursacht dabei einen kurzen Schmerz an ihrem Arm. Für gerichtliche Hilfe bleibt keine Zeit, und seine vorherige Bitte, draußen zu warten, hat die Polizistin ignoriert.
Trifft „Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche VollstreckungshandlungDie Polizistin setzt eine strafprozessuale Durchsuchung zwangsweise durch.
- 2erfülltRechtswidrigkeit nach strafrechtlichem MaßstabDie Polizistin missachtet bewusst den Richtervorbehalt, obwohl keine Gefahr im Verzug besteht.
- 3erfülltGegenwärtiger AngriffDer Eingriff in das Hausrecht hat bereits begonnen.
- 4erfülltErforderliche und gebotene VerteidigungDas begrenzte Wegschieben ist das mildeste wirksame Abwehrmittel und mangels rechtzeitiger anderer Hilfe auch geboten.
1Eine Polizistin will eine Wohnung nach Beweisen für einen Diebstahl durchsuchen, 2obwohl sie weiß, dass kein richterlicher Beschluss vorliegt und während des Wartens auf eine richterliche Entscheidung keine Beweise verloren gehen können. 3Sie drückt die Tür gegen den erklärten Willen des Bewohners auf und stellt einen Fuß über die Schwelle. Um die Durchsuchung abzuwehren, schlägt der Bewohner der Polizistin mit voller Kraft ins Gesicht, obwohl ein einfaches Wegschieben ihren Eintritt ebenso sicher verhindert hätte. Für gerichtliche Hilfe bleibt keine Zeit, und seine vorherige Bitte, draußen zu warten, hat die Polizistin ignoriert.
Trifft „Notwehr gegen Vollstreckungshandlungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche VollstreckungshandlungDie Polizistin setzt eine strafprozessuale Durchsuchung zwangsweise durch.
- 2erfülltRechtswidrigkeit nach strafrechtlichem MaßstabDie Polizistin missachtet bewusst den Richtervorbehalt, obwohl keine Gefahr im Verzug besteht.
- 3erfülltGegenwärtiger AngriffDer Eingriff in das Hausrecht hat bereits begonnen.
- 4fehltErforderliche und gebotene VerteidigungDer Faustschlag ist nicht erforderlich, weil einfaches Wegschieben ein milderes und ebenso wirksames Mittel wäre.
Typische Fehler
FehlerJeder verwaltungsrechtliche oder sachliche Fehler wird mit einem rechtswidrigen Angriff gleichgesetzt.
RichtigNach der Rechtsprechung entscheidet der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff; nicht jeder sachliche Fehler macht die Vollstreckungshandlung danach rechtswidrig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema