Definitionen
Notwendige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind, d.h. die eine verständige, nicht rechtskundige Partei für geboten halten durfte, um ihre Rechte im Verwaltungsverfahren oder -prozess wirksam wahrzunehmen.
Entscheidend ist, was zur wirksamen Rechtswahrnehmung vernünftigerweise geboten erschien, nicht bloß, was tatsächlich ausgegeben wurde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Lea widerspricht einem Gebührenbescheid ihrer Gemeinde. 2Die Gemeinde bittet sie, eine Rechnung als Beleg zu schicken; Lea besitzt nur das Original und braucht es weiterhin für ihre Unterlagen. Deshalb lässt sie 1für zehn Cent eine einfache Kopie anfertigen und schickt diese an die Gemeinde.
Trifft „Notwendige Kosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwendungenLea entstehen Kopierkosten von zehn Cent.
- 2erfülltGebotenheit aus verständiger LaiensichtEine einfache Kopie durfte Lea zur Vorlage des angeforderten Belegs für geboten halten.
- 3erfülltWahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder VerwaltungsprozessDie Kopie dient als Beleg für Leas Widerspruch gegen den Gebührenbescheid.
Lea widerspricht einem Gebührenbescheid ihrer Gemeinde. Die Gemeinde bittet sie, eine Rechnung als Beleg zu schicken. 3Lea schickt eine bereits vorhandene Rechnungskopie in einer eigens dafür gekauften Schmuckmappe mit Goldprägung an die Gemeinde. 1Für die Schmuckmappe zahlt sie zwölf Euro.
Trifft „Notwendige Kosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwendungenLea entstehen Ausgaben von zwölf Euro für die Mappe.
- 2fehltGebotenheit aus verständiger LaiensichtEine goldgeprägte Schmuckmappe ist für die Übersendung einer Rechnungskopie nicht erforderlich.
- 3erfülltWahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder VerwaltungsprozessDie Mappe wird zur Übermittlung eines Belegs für Leas Widerspruch verwendet.
Typische Fehler
FehlerNach erfolgreichem Widerspruch werden Anwaltskosten erstattet, ohne die Notwendigkeit der anwaltlichen Zuziehung zu prüfen.
RichtigIm Vorverfahren setzt die Erstattung von Anwaltsgebühren und Auslagen zusätzlich voraus, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten notwendig war.