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Notwehrausschluss bei rechtmäßiger Hoheitsgewalt

§ 32 StGB · Strafrecht

Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Angriff in der rechtmäßigen Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt besteht, da ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln keine rechtswidrige Angriffshandlung im Sinne des § 32 StGB darstellt und der Betroffene verpflichtet ist, den staatlichen Eingriff zu dulden. Bei hoheitlichen Vollstreckungshandlungen richtet sich die Rechtmäßigkeit nach der Rechtsprechung nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, sodass nicht jeder verwaltungsrechtliche Fehler einen rechtswidrigen Angriff begründet. Gegen in diesem Sinne rechtswidrige Hoheitsakte ist Notwehr grundsätzlich möglich, jedoch durch das Gebot sozialethisch angemessener Reaktion eingeschränkt.

Merksatz

Bei rechtmäßiger Hoheitsausübung fehlt bereits die Notwehrlage.

Wo scheitert Notwehr gegen Hoheitsgewalt?Gezeigt ist die objektive Notwehrprüfung. Rechtmäßige Hoheitsausübung lässt bereits die Notwehrlage entfallen.
  1. 1
    Notwehrlage
    Bei rechtmäßiger Hoheitsausübung fehlt die Rechtswidrigkeit des Angriffs.
  2. 2
    Erforderlichkeit der Verteidigung
    Es ist zu prüfen, ob die gewählte Abwehr erforderlich ist.
  3. 3
    Gebotenheit der Verteidigung
    Auch gegen rechtswidrige hoheitliche Angriffe sind sozialethische Grenzen zu beachten.
  1. 1
    Notwehrlage Bei rechtmäßiger Hoheitsausübung fehlt die Rechtswidrigkeit des Angriffs.
  2. 2
    Erforderlichkeit der Verteidigung Es ist zu prüfen, ob die gewählte Abwehr erforderlich ist.
  3. 3
    Gebotenheit der Verteidigung Auch gegen rechtswidrige hoheitliche Angriffe sind sozialethische Grenzen zu beachten.
Notwehrausschluss bei rechtmäßiger Hoheitsgewalt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein uniformierter Streifenpolizist sieht, wie Paul auf einen am Boden liegenden Passanten einschlägt, um dessen Geldbörse zu bekommen. 2Er fordert Paul auf, aufzuhören, doch Paul schlägt weiter. Der Polizist packt Pauls Schlagarm und hält ihn fest, solange Paul weiter versucht zuzuschlagen.

Trifft „Notwehrausschluss bei rechtmäßiger Hoheitsgewalt“ hier zu?

„Notwehrausschluss bei rechtmäßiger Hoheitsgewalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt
    Der Polizist greift in seiner amtlichen Funktion zur Unterbindung einer Gewalttat ein.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtmäßigkeit der Hoheitsausübung
    Das Festhalten unterbindet den fortdauernden gewaltsamen Angriff mit einem erforderlichen und angemessenen Mittel.
    erfüllt
BFall B

Nach der Aufnahme einer Anzeige wegen einer Beleidigung erklärt ein uniformierter Streifenpolizist Paul, 1er werde ihn jetzt als Polizist körperlich bestrafen. Paul steht ruhig vor ihm und befolgt alle Anweisungen. Der Polizist packt Pauls Hand und verdreht sie, um ihm als Strafe Schmerzen zuzufügen.

Trifft „Notwehrausschluss bei rechtmäßiger Hoheitsgewalt“ hier zu?

„Notwehrausschluss bei rechtmäßiger Hoheitsgewalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtmäßigkeit der Hoheitsausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt
    Der Polizist beansprucht staatliche Strafgewalt und handelt ausdrücklich in seiner amtlichen Funktion.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtmäßigkeit der Hoheitsausübung
    Die Polizei darf keine körperlichen Strafen verhängen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einem rechtswidrigen hoheitlichen Angriff wird ein uneingeschränktes Recht zur Gegenwehr abgeleitet.

RichtigAuch bei rechtswidrigen hoheitlichen Angriffen sind die sozialethischen Grenzen der Notwehr zu beachten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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