Definitionen
Notwendige Aufwendungen
Öffentliches RechtNotwendige Aufwendungen sind diejenigen tatsächlich entstandenen Kosten und Ausgaben, die dem nach der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsregelung maßgeblichen Zweck dienen und die eine verständige Person unter den konkreten Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme für erforderlich halten durfte.
Nicht jede Ausgabe ist notwendig; entscheidend ist ihre Erforderlichkeit aus damaliger verständiger Sicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna legt schriftlich Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid ein und schickt das Schreiben als gewöhnlichen Brief an die Behörde. Sie bezahlt dafür das übliche Briefporto. Ihr Widerspruch hat vollständig Erfolg.
Trifft „Notwendige Aufwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlich entstandene Kosten oder AusgabenAnna hat die Portokosten tatsächlich getragen.
- 2erfülltBezug zum maßgeblichen ErstattungszweckDas Porto dient der Rechtsverfolgung im Vorverfahren nach § 80 Abs. 1 VwVfG.
- 3erfülltErforderlichkeit aus damaliger verständiger SichtDie üblichen Kosten eines einfachen Briefversands durfte Anna für die Einlegung des Widerspruchs für erforderlich halten.
Anna legt schriftlich Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid ein und bezahlt für den Postversand einen gesonderten Expresszuschlag von 20 Euro. Ein gewöhnlicher Brief hätte die Behörde nach den bekannten Postlaufzeiten deutlich vor Ablauf der erst in drei Wochen endenden Frist erreicht. Besondere Versandrisiken oder andere Gründe für eine schnellere Beförderung bestehen nicht. Der Widerspruch hat vollständig Erfolg.
Trifft „Notwendige Aufwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlich entstandene Kosten oder AusgabenAnna hat den Expresszuschlag tatsächlich bezahlt.
- 2erfülltBezug zum maßgeblichen ErstattungszweckAuch der Expresszuschlag betrifft den Versand des Widerspruchs und damit die Rechtsverfolgung im Vorverfahren.
- 3fehltErforderlichkeit aus damaliger verständiger SichtBei ausreichender Zeit und ohne besondere Versandrisiken durfte Anna den zusätzlichen Expresszuschlag nicht für erforderlich halten.