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Notwendige Aufwendungen

Öffentliches Recht

Notwendige Aufwendungen sind diejenigen tatsächlich entstandenen Kosten und Ausgaben, die dem nach der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsregelung maßgeblichen Zweck dienen und die eine verständige Person unter den konkreten Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme für erforderlich halten durfte.

Merksatz

Nicht jede Ausgabe ist notwendig; entscheidend ist ihre Erforderlichkeit aus damaliger verständiger Sicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna legt schriftlich Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid ein und schickt das Schreiben als gewöhnlichen Brief an die Behörde. Sie bezahlt dafür das übliche Briefporto. Ihr Widerspruch hat vollständig Erfolg.

Trifft „Notwendige Aufwendungen“ hier zu?

„Notwendige Aufwendungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich entstandene Kosten oder Ausgaben
    Anna hat die Portokosten tatsächlich getragen.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zum maßgeblichen Erstattungszweck
    Das Porto dient der Rechtsverfolgung im Vorverfahren nach § 80 Abs. 1 VwVfG.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit aus damaliger verständiger Sicht
    Die üblichen Kosten eines einfachen Briefversands durfte Anna für die Einlegung des Widerspruchs für erforderlich halten.
    erfüllt
BFall B

Anna legt schriftlich Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid ein und bezahlt für den Postversand einen gesonderten Expresszuschlag von 20 Euro. Ein gewöhnlicher Brief hätte die Behörde nach den bekannten Postlaufzeiten deutlich vor Ablauf der erst in drei Wochen endenden Frist erreicht. Besondere Versandrisiken oder andere Gründe für eine schnellere Beförderung bestehen nicht. Der Widerspruch hat vollständig Erfolg.

Trifft „Notwendige Aufwendungen“ hier zu?

„Notwendige Aufwendungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit aus damaliger verständiger Sicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich entstandene Kosten oder Ausgaben
    Anna hat den Expresszuschlag tatsächlich bezahlt.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zum maßgeblichen Erstattungszweck
    Auch der Expresszuschlag betrifft den Versand des Widerspruchs und damit die Rechtsverfolgung im Vorverfahren.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit aus damaliger verständiger Sicht
    Bei ausreichender Zeit und ohne besondere Versandrisiken durfte Anna den zusätzlichen Expresszuschlag nicht für erforderlich halten.
    fehlt
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