Definitionen
Nichtigkeit (Öffentliches Recht)
§ 44 VwVfG · Öffentliches RechtEin Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er entweder einen besonders schwerwiegenden Fehler aufweist, dessen besondere Schwere für einen verständigen Betrachter unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich ist, oder ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG vorliegt. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam, während ein nur rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam bleibt. Die Nichtigkeit kann behördlich oder gerichtlich festgestellt werden; der nichtige Verwaltungsakt muss nicht befolgt werden.
Rechtswidrigkeit bedeutet nicht automatisch Unwirksamkeit; ein nichtiger Verwaltungsakt ist dagegen von Anfang an unwirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Bauaufsichtsbehörde verpflichtet Lea durch einen schriftlichen Bescheid, ihren baufälligen Anbau abzureißen. 2Aus dem Bescheid, seinen Anlagen und den Begleitumständen lässt sich nicht erkennen, welche Behörde ihn erlassen hat.
Trifft „Nichtigkeit (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde regelt gegenüber Lea verbindlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
- 2erfülltQualifizierter Fehler oder besonderer NichtigkeitsgrundDer schriftliche Bescheid lässt seine erlassende Behörde nicht erkennen und erfüllt damit § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.
1Die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet Lea durch einen schriftlichen Bescheid, ihren baufälligen Anbau abzureißen. Der Bescheid nennt die Behörde eindeutig und enthält eine Begründung. Lea wurde vorher nicht angehört, obwohl für eine Anhörung genügend Zeit bestand.
Trifft „Nichtigkeit (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde regelt gegenüber Lea verbindlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
- 2fehltQualifizierter Fehler oder besonderer NichtigkeitsgrundEine unterbliebene Anhörung allein begründet keine Nichtigkeit; ein weiterer Nichtigkeitsgrund ist nicht erkennbar.
Typische Fehler
FehlerJeden rechtswidrigen Verwaltungsakt als unwirksam behandeln.
RichtigEin nur rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt grundsätzlich wirksam; ein nichtiger Verwaltungsakt ist dagegen von Anfang an unwirksam.
FehlerAuch bei einem Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG zusätzlich besondere Schwere und Offensichtlichkeit verlangen.
RichtigBei den besonderen Nichtigkeitsgründen des § 44 Abs. 2 VwVfG müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht zusätzlich vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata