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Nichtigkeit (Öffentliches Recht)

§ 44 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er entweder einen besonders schwerwiegenden Fehler aufweist, dessen besondere Schwere für einen verständigen Betrachter unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich ist, oder ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG vorliegt. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam, während ein nur rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam bleibt. Die Nichtigkeit kann behördlich oder gerichtlich festgestellt werden; der nichtige Verwaltungsakt muss nicht befolgt werden.

Merksatz

Rechtswidrigkeit bedeutet nicht automatisch Unwirksamkeit; ein nichtiger Verwaltungsakt ist dagegen von Anfang an unwirksam.

Wann führt ein Fehler zur Unwirksamkeit?Nicht jeder Rechtsfehler nimmt dem Verwaltungsakt seine Wirksamkeit. Entscheidend ist, ob der Fehler einen Nichtigkeitsgrund erfüllt.
Nichtigkeit (Öffentliches Recht)
Bloße Rechtswidrigkeit
Art des Fehlers
Besonders schwerwiegend und offensichtlich oder besonderer Grund nach § 44 Abs. 2 VwVfG.
Rechtsfehler, der keinen Nichtigkeitsgrund erfüllt.
Wirksamkeit
Von Anfang an unwirksam, soweit der Nichtigkeitsgrund reicht.
Grundsätzlich weiterhin wirksam.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Bauaufsichtsbehörde verpflichtet Lea durch einen schriftlichen Bescheid, ihren baufälligen Anbau abzureißen. 2Aus dem Bescheid, seinen Anlagen und den Begleitumständen lässt sich nicht erkennen, welche Behörde ihn erlassen hat.

Trifft „Nichtigkeit (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Nichtigkeit (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Behörde regelt gegenüber Lea verbindlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
    erfüllt
  2. 2
    Qualifizierter Fehler oder besonderer Nichtigkeitsgrund
    Der schriftliche Bescheid lässt seine erlassende Behörde nicht erkennen und erfüllt damit § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.
    erfüllt
BFall B

1Die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet Lea durch einen schriftlichen Bescheid, ihren baufälligen Anbau abzureißen. Der Bescheid nennt die Behörde eindeutig und enthält eine Begründung. Lea wurde vorher nicht angehört, obwohl für eine Anhörung genügend Zeit bestand.

Trifft „Nichtigkeit (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Nichtigkeit (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Qualifizierter Fehler oder besonderer Nichtigkeitsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Behörde regelt gegenüber Lea verbindlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
    erfüllt
  2. 2
    Qualifizierter Fehler oder besonderer Nichtigkeitsgrund
    Eine unterbliebene Anhörung allein begründet keine Nichtigkeit; ein weiterer Nichtigkeitsgrund ist nicht erkennbar.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeden rechtswidrigen Verwaltungsakt als unwirksam behandeln.

RichtigEin nur rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt grundsätzlich wirksam; ein nichtiger Verwaltungsakt ist dagegen von Anfang an unwirksam.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei einem Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG zusätzlich besondere Schwere und Offensichtlichkeit verlangen.

RichtigBei den besonderen Nichtigkeitsgründen des § 44 Abs. 2 VwVfG müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht zusätzlich vorliegen.

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