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Nichtigkeit (Zivilrecht)

§ 125 BGB · Zivilrecht

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es von Anfang an (ex tunc) gegenüber jedermann unwirksam ist und die mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen nicht entfaltet. Die Nichtigkeit kann unmittelbar kraft Gesetzes bestehen oder durch eine wirksame Anfechtung rückwirkend eintreten.

Merksatz

Nichtigkeit betrifft die gewollten Rechtswirkungen, nicht automatisch sämtliche rechtlichen Folgen des Geschäfts.

Nichtig oder nur anfechtbar?Nichtigkeit beschreibt die fehlende Wirksamkeit; Anfechtbarkeit eröffnet die Möglichkeit, ein zunächst wirksames Geschäft rückwirkend zu beseitigen.
Nichtigkeit (Zivilrecht)
Anfechtbarkeit
Rechtlicher Zustand
Von Anfang an fehlen die gewollten Rechtswirkungen.
Zunächst wirksam, sofern kein anderer Unwirksamkeitsgrund besteht.
Rolle der Anfechtung
Kann auch ohne Anfechtung unmittelbar kraft Gesetzes bestehen.
Eine wirksame Anfechtung führt grundsätzlich rückwirkend zur Nichtigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Clara und Ben vereinbaren zu Hause schriftlich, dass Clara ihr Grundstück für 200.000 Euro an Ben verkauft. 2Einen Notar schalten sie nicht ein. Ben wird nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Trifft „Nichtigkeit (Zivilrecht)“ hier zu?

„Nichtigkeit (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäft
    Die Vereinbarung über den Grundstückskauf ist ein Rechtsgeschäft.
    erfüllt
  2. 2
    Von Anfang an gegenüber jedermann keine beabsichtigten Rechtswirkungen
    Der Kaufvertrag ist wegen fehlender notarieller Beurkundung nichtig; eine Heilung durch Eigentumsübertragung ist nicht erfolgt (§ 125 Satz 1, § 311b Abs. 1 BGB).
    erfüllt
BFall B

1Clara und Ben vereinbaren, dass Clara ihr Grundstück für 200.000 Euro an Ben verkauft. Ein Notar beurkundet den Kaufvertrag. Beide sind volljährig und geschäftsfähig und stimmen dem Verkauf ohne Irrtum, Täuschung oder Drohung zu.

Trifft „Nichtigkeit (Zivilrecht)“ hier zu?

„Nichtigkeit (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Von Anfang an gegenüber jedermann keine beabsichtigten Rechtswirkungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäft
    Die Vereinbarung über den Grundstückskauf ist ein Rechtsgeschäft.
    erfüllt
  2. 2
    Von Anfang an gegenüber jedermann keine beabsichtigten Rechtswirkungen
    Der formgerecht geschlossene Kaufvertrag ist wirksam und begründet die vereinbarten Ansprüche.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Nichtigkeit wird geschlossen, dass auch Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.

RichtigAusgeschlossen sind die beabsichtigten Rechtswirkungen; andere gesetzliche Ansprüche werden dadurch nicht generell ausgeschlossen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine wirksame Anfechtung wird als Unwirksamkeit nur für die Zukunft behandelt.

RichtigEine wirksame Anfechtung führt grundsätzlich rückwirkend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

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