Definitionen
Nichtberechtigter
§ 185 BGB · ZivilrechtNichtberechtigter ist, wer im eigenen Namen über einen Gegenstand oder ein Recht verfügt, ohne als Rechtsinhaber oder kraft Gesetzes die erforderliche Verfügungsbefugnis zu haben. Das kann auch der Rechtsinhaber sein, wenn ihm die Verfügungsbefugnis fehlt. Eine Einwilligung des Berechtigten macht die Verfügung nach § 185 Abs. 1 BGB wirksam, ohne dass der Verfügende dadurch zum Berechtigten wird.
Die Stellung als Rechtsinhaber und die Befugnis zur Verfügung sind nicht gleichzusetzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Nina hat Paula ihre Uhr für einen Abend geliehen und ihr jede Weitergabe ausdrücklich verboten. 1Paula und Leo vereinbaren, dass die Uhr nun Leo gehören soll, und Paula übergibt sie ihm. Paula tritt dabei im eigenen Namen auf und nicht als Vertreterin Ninas. Leo kennt Ninas Eigentum und ihr Verbot; Nina stimmt der Weitergabe auch später nicht zu.
Trifft „Nichtberechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügung im eigenen NamenPaula nimmt die auf einen Eigentumswechsel gerichtete Verfügung selbst und nicht für Nina vor.
- 2erfülltFehlende VerfügungsbefugnisPaula ist weder Eigentümerin noch kraft Gesetzes zur Übertragung des Eigentums befugt.
Nina gehört eine Uhr, über die sie ohne jede Beschränkung verfügen darf. 1Nina und Leo vereinbaren, dass die Uhr nun Leo gehören soll, und Nina übergibt sie ihm. Nina tritt dabei im eigenen Namen auf.
Trifft „Nichtberechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügung im eigenen NamenNina nimmt die auf einen Eigentumswechsel gerichtete Verfügung selbst vor.
- 2fehltFehlende VerfügungsbefugnisNina ist Eigentümerin und in ihrer Verfügungsbefugnis nicht beschränkt.
Typische Fehler
FehlerDie Verfügung eines Nichtberechtigten wird als endgültig unwirksam behandelt.
RichtigDer Berechtigte kann die Verfügung nachträglich genehmigen und damit wirksam machen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema