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Nichtigerklärung

§ 78 BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Nichtigerklärung ist die förmliche Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder als Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht unvereinbar und grundsätzlich von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Sie ergeht durch Urteil oder Beschluss und hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Bereits unanfechtbare Entscheidungen auf seiner Grundlage werden dadurch grundsätzlich nicht beseitigt (§ 79 Abs. 2 BVerfGG).

Merksatz

Die rückwirkende Nichtigkeit eines Gesetzes bedeutet nicht, dass alle darauf gestützten Entscheidungen automatisch wegfallen.

Nichtigerklärung oder Unvereinbarerklärung?Beide Entscheidungen haben Gesetzeskraft. Der entscheidende Unterschied liegt in der Nichtigkeit des Gesetzes und den Möglichkeiten seiner weiteren Anwendung.
Nichtigerklärung
Unvereinbarerklärung
Gesetzesstatus
Grundsätzlich von Anfang an nichtig.
Unvereinbarkeit festgestellt, aber keine Nichtigkeit ausgesprochen.
Weitere Anwendung
Grundsätzlich ausgeschlossen.
Grundsätzlich gesperrt; weitere Anwendung kann gerichtlich angeordnet werden.
Gesetzeskraft
Ja, nach § 31 Abs. 2 BVerfGG.
Ja, nach § 31 Abs. 2 BVerfGG.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bundesgesetz verbietet Zeitungen, die Bundesregierung zu kritisieren. Auf Antrag einer Landesregierung stellt das Bundesverfassungsgericht durch Urteil fest, dass das Gesetz gegen die Pressefreiheit des Grundgesetzes verstößt und seit seinem Inkrafttreten unwirksam ist.

Trifft „Nichtigerklärung“ hier zu?

„Nichtigerklärung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Förmliche Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht
    Die Feststellung erfolgt förmlich durch das zuständige Verfassungsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Unvereinbarkeit mit dem maßgeblichen höherrangigen Recht
    Das Bundesgesetz widerspricht dem für seine Prüfung maßgeblichen Grundgesetz.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzliche Nichtigkeit von Anfang an
    Der Ausspruch erfasst die Geltung des Gesetzes rückwirkend seit seinem Beginn.
    erfüllt
  4. 4
    Urteil oder Beschluss mit Gesetzeskraft
    Das Urteil in der abstrakten Normenkontrolle hat nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesgesetz regelt die Einkommensteuer. Auf Antrag einer Landesregierung stellt das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss fest, dass die Regelung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Das Gericht lässt die Regelung vorerst in Kraft und ordnet an, dass sie bis zu einer Neuregelung, längstens für ein Jahr, weiter angewendet wird.

Trifft „Nichtigerklärung“ hier zu?

„Nichtigerklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzliche Nichtigkeit von Anfang an

An der Definition geprüft

  1. 1
    Förmliche Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht
    Auch hier trifft das Bundesverfassungsgericht eine förmliche Feststellung.
    erfüllt
  2. 2
    Unvereinbarkeit mit dem maßgeblichen höherrangigen Recht
    Die bundesgesetzliche Regelung widerspricht dem Grundgesetz.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzliche Nichtigkeit von Anfang an
    Das Gericht stellt nur die Unvereinbarkeit fest und ordnet statt rückwirkender Nichtigkeit die vorübergehende weitere Anwendung an.
    fehlt
  4. 4
    Urteil oder Beschluss mit Gesetzeskraft
    Auch die Unvereinbarerklärung in der abstrakten Normenkontrolle hat nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, dass alle auf dem Gesetz beruhenden Entscheidungen durch die Nichtigerklärung automatisch unwirksam werden.

RichtigUnanfechtbare Entscheidungen bleiben grundsätzlich bestehen; die Nichtigerklärung beseitigt sie nicht automatisch.

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