Definitionen
Nichtigerklärung
§ 78 BVerfGG · Öffentliches RechtDie Nichtigerklärung ist die förmliche Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder als Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht unvereinbar und grundsätzlich von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Sie ergeht durch Urteil oder Beschluss und hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Bereits unanfechtbare Entscheidungen auf seiner Grundlage werden dadurch grundsätzlich nicht beseitigt (§ 79 Abs. 2 BVerfGG).
Die rückwirkende Nichtigkeit eines Gesetzes bedeutet nicht, dass alle darauf gestützten Entscheidungen automatisch wegfallen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Bundesgesetz verbietet Zeitungen, die Bundesregierung zu kritisieren. Auf Antrag einer Landesregierung stellt das Bundesverfassungsgericht durch Urteil fest, dass das Gesetz gegen die Pressefreiheit des Grundgesetzes verstößt und seit seinem Inkrafttreten unwirksam ist.
Trifft „Nichtigerklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFörmliche Feststellung durch das BundesverfassungsgerichtDie Feststellung erfolgt förmlich durch das zuständige Verfassungsgericht.
- 2erfülltUnvereinbarkeit mit dem maßgeblichen höherrangigen RechtDas Bundesgesetz widerspricht dem für seine Prüfung maßgeblichen Grundgesetz.
- 3erfülltGrundsätzliche Nichtigkeit von Anfang anDer Ausspruch erfasst die Geltung des Gesetzes rückwirkend seit seinem Beginn.
- 4erfülltUrteil oder Beschluss mit GesetzeskraftDas Urteil in der abstrakten Normenkontrolle hat nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
Ein Bundesgesetz regelt die Einkommensteuer. Auf Antrag einer Landesregierung stellt das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss fest, dass die Regelung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Das Gericht lässt die Regelung vorerst in Kraft und ordnet an, dass sie bis zu einer Neuregelung, längstens für ein Jahr, weiter angewendet wird.
Trifft „Nichtigerklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFörmliche Feststellung durch das BundesverfassungsgerichtAuch hier trifft das Bundesverfassungsgericht eine förmliche Feststellung.
- 2erfülltUnvereinbarkeit mit dem maßgeblichen höherrangigen RechtDie bundesgesetzliche Regelung widerspricht dem Grundgesetz.
- 3fehltGrundsätzliche Nichtigkeit von Anfang anDas Gericht stellt nur die Unvereinbarkeit fest und ordnet statt rückwirkender Nichtigkeit die vorübergehende weitere Anwendung an.
- 4erfülltUrteil oder Beschluss mit GesetzeskraftAuch die Unvereinbarerklärung in der abstrakten Normenkontrolle hat nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, dass alle auf dem Gesetz beruhenden Entscheidungen durch die Nichtigerklärung automatisch unwirksam werden.
RichtigUnanfechtbare Entscheidungen bleiben grundsätzlich bestehen; die Nichtigerklärung beseitigt sie nicht automatisch.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata