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Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)

Zivilrecht

Nichtigkeit ex tunc bezeichnet die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts mit Wirkung von Anfang an, auch wenn sie erst durch eine spätere wirksame Anfechtung eintritt. Die beabsichtigten Rechtswirkungen gelten damit als von Anfang an nicht eingetreten; bereits erbrachte Leistungen sind grundsätzlich rückabzuwickeln.

Merksatz

Unwirksamkeit von Anfang an kann auch erst nachträglich herbeigeführt werden.

Wie unterscheiden sich ex tunc und ex nunc?Ex tunc erfasst auch die Vergangenheit; ex nunc lässt die bisherigen Wirkungen bestehen.
Nichtigkeit ex tunc
Unwirksamkeit ex nunc
Zeitlicher Bezug
Unwirksamkeit von Anfang an.
Unwirksamkeit nur für die Zukunft.
Bisherige Wirkungen
Beabsichtigte Wirkungen gelten als nicht eingetreten.
Bereits eingetretene Wirkungen bleiben bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lea bietet Noah ihr Fahrrad in einer Nachricht für 90 Euro an, obwohl sie 900 Euro schreiben wollte. Noah nimmt das Angebot an. Als Lea den Tippfehler eine Stunde später bemerkt, 1erklärt sie Noah sofort, dass sie den Vertrag wegen dieses Fehlers nicht gelten lassen will.

Trifft „Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)“ hier zu?

„Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts
    Lea ficht ihre Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums unverzüglich gegenüber Noah an.
    erfüllt
  2. 2
    Wirkung von Anfang an
    Die wirksame Anfechtung wegen des Tippfehlers lässt die Vertragswirkungen rückwirkend seit dem Abschluss entfallen.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundesbehörde bewilligt einem Verein monatliche Förderzahlungen und behält sich ausdrücklich vor, die Bewilligung später aufzuheben. Nach Einstellung des Förderprogramms und Anhörung des Vereins 1hebt sie die Bewilligung ab dem folgenden Monat auf. In ihrem Schreiben nimmt sie die vergangenen Fördermonate ausdrücklich von der Aufhebung aus.

Trifft „Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)“ hier zu?

„Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirkung von Anfang an

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts
    Die Aufhebung beendet die Wirksamkeit der behördlichen Bewilligung.
    erfüllt
  2. 2
    Wirkung von Anfang an
    Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und lässt die vergangenen Fördermonate unberührt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Nichtigkeit wird gefolgert, dass das Geschäft auch keine gesetzlichen Rechtsfolgen auslösen könne.

RichtigAusgeschlossen sind die beabsichtigten Rechtswirkungen; andere gesetzliche Folgen sind nicht allein wegen der Nichtigkeit ausgeschlossen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Rückforderung bereits erbrachter Leistungen wird ausnahmslos bejaht.

RichtigBereits erbrachte Leistungen werden grundsätzlich rückabgewickelt; gesetzliche Ausschlüsse der Rückforderung bleiben zu prüfen.

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