Definitionen
Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)
ZivilrechtNichtigkeit ex tunc bezeichnet die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts mit Wirkung von Anfang an, auch wenn sie erst durch eine spätere wirksame Anfechtung eintritt. Die beabsichtigten Rechtswirkungen gelten damit als von Anfang an nicht eingetreten; bereits erbrachte Leistungen sind grundsätzlich rückabzuwickeln.
Unwirksamkeit von Anfang an kann auch erst nachträglich herbeigeführt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea bietet Noah ihr Fahrrad in einer Nachricht für 90 Euro an, obwohl sie 900 Euro schreiben wollte. Noah nimmt das Angebot an. Als Lea den Tippfehler eine Stunde später bemerkt, 1erklärt sie Noah sofort, dass sie den Vertrag wegen dieses Fehlers nicht gelten lassen will.
Trifft „Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder RechtsaktsLea ficht ihre Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums unverzüglich gegenüber Noah an.
- 2erfülltWirkung von Anfang anDie wirksame Anfechtung wegen des Tippfehlers lässt die Vertragswirkungen rückwirkend seit dem Abschluss entfallen.
Eine Bundesbehörde bewilligt einem Verein monatliche Förderzahlungen und behält sich ausdrücklich vor, die Bewilligung später aufzuheben. Nach Einstellung des Förderprogramms und Anhörung des Vereins 1hebt sie die Bewilligung ab dem folgenden Monat auf. In ihrem Schreiben nimmt sie die vergangenen Fördermonate ausdrücklich von der Aufhebung aus.
Trifft „Nichtigkeit ex tunc (Allgemein)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder RechtsaktsDie Aufhebung beendet die Wirksamkeit der behördlichen Bewilligung.
- 2fehltWirkung von Anfang anDie Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und lässt die vergangenen Fördermonate unberührt.
Typische Fehler
FehlerAus der Nichtigkeit wird gefolgert, dass das Geschäft auch keine gesetzlichen Rechtsfolgen auslösen könne.
RichtigAusgeschlossen sind die beabsichtigten Rechtswirkungen; andere gesetzliche Folgen sind nicht allein wegen der Nichtigkeit ausgeschlossen.
FehlerDie Rückforderung bereits erbrachter Leistungen wird ausnahmslos bejaht.
RichtigBereits erbrachte Leistungen werden grundsätzlich rückabgewickelt; gesetzliche Ausschlüsse der Rückforderung bleiben zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata