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Nichtigkeit ex tunc (Anfechtung)

§ 142 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft wirksam angefochten, so gilt es gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an (ex tunc) nichtig, d.h. es wird so behandelt, als ob es niemals wirksam gewesen wäre, mit der Folge, dass bereits erbrachte Leistungen nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln sind.

Merksatz

Die Rückwirkung ersetzt nicht die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen.

Ab wann wirkt die Nichtigkeit?Die Anfechtung erfolgt später, ihre Wirkung reicht jedoch bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts zurück.
  1. Abschluss
    Anfechtbares Rechtsgeschäft
    Das Rechtsgeschäft wird zunächst wirksam abgeschlossen.
  2. Anfechtung
    Rückwirkende Nichtigkeit
    Mit wirksamer Anfechtung gilt das Geschäft schon seit seinem Abschluss als nichtig.
  1. Anfechtbares Rechtsgeschäft Das Rechtsgeschäft wird zunächst wirksam abgeschlossen.
  2. Rückwirkende Nichtigkeit Mit wirksamer Anfechtung gilt das Geschäft schon seit seinem Abschluss als nichtig.
Rückwirkung auf den Abschluss

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna bietet Ben ihr gebrauchtes Fahrrad per E-Mail für 50 Euro an, weil sie sich beim Tippen vertut und statt der gewollten 500 Euro nur 50 Euro eingibt. Ben nimmt das Angebot an. 2Als Anna den Fehler kurz darauf bemerkt, schreibt sie Ben sofort, dass sie den Vertrag wegen ihres Tippfehlers nicht gelten lassen will. Das Fahrrad und das Geld wurden noch nicht übergeben.

Trifft „Nichtigkeit ex tunc (Anfechtung)“ hier zu?

„Nichtigkeit ex tunc (Anfechtung)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtbares Rechtsgeschäft
    Der geschlossene Kaufvertrag ist wegen Annas Erklärungsirrtums anfechtbar.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksame Anfechtung
    Anna erklärt gegenüber ihrem Vertragspartner unverzüglich und eindeutig die Anfechtung, sodass der Vertrag rückwirkend nichtig ist.
    erfüllt
BFall B

1Anna bietet Ben ihr gebrauchtes Fahrrad per E-Mail für 50 Euro an, weil sie sich beim Tippen vertut und statt der gewollten 500 Euro nur 50 Euro eingibt. Ben nimmt das Angebot an. Als Anna den Fehler kurz darauf bemerkt, erzählt sie nur ihrer Freundin davon. Ben gegenüber gibt sie dazu keinerlei Erklärung ab.

Trifft „Nichtigkeit ex tunc (Anfechtung)“ hier zu?

„Nichtigkeit ex tunc (Anfechtung)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirksame Anfechtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtbares Rechtsgeschäft
    Der geschlossene Kaufvertrag ist wegen Annas Erklärungsirrtums anfechtbar.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksame Anfechtung
    Das Gespräch mit der Freundin ersetzt keine Anfechtungserklärung gegenüber Ben.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Anfechtung wird so behandelt, als beseitige sie die Wirksamkeit erst für die Zukunft.

RichtigDie wirksame Anfechtung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit seit Abschluss des Rechtsgeschäfts.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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