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Nichtigkeit einer Rechtsnorm

Öffentliches Recht

Eine Rechtsnorm ist grundsätzlich nichtig, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstößt; ihre Geltung ist dann von Anfang an (ex tunc) ausgeschlossen. Dies gilt, soweit keine abweichende Fehlerfolgenregelung oder bloße Unvereinbarkeitserklärung entgegensteht. Eine besondere Schwere oder Offensichtlichkeit des Verstoßes ist nicht erforderlich.

Merksatz

Nichtigkeit betrifft die Geltung einer Norm von Anfang an, nicht erst ab ihrer gerichtlichen Beanstandung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bundesgesetz erlaubt einem Bundesminister, durch Verordnung für die Ausstellung einer bestimmten behördlichen Bescheinigung eine Gebühr von höchstens 50 Euro festzulegen. Der Minister erlässt eine Verordnung, die nur eine Gebühr von 80 Euro bei jeder Ausstellung dieser Bescheinigung vorsieht. Besondere gesetzliche Regeln, die Verstöße gegen diese Obergrenze ohne Folgen lassen, gibt es nicht. Eine gerichtliche Entscheidung über die Verordnung liegt nicht vor.

Trifft „Nichtigkeit einer Rechtsnorm“ hier zu?

„Nichtigkeit einer Rechtsnorm“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Die Verordnung enthält eine allgemein verbindliche Regelung für eine unbestimmte Zahl von Fällen.
    erfüllt
  2. 2
    Verstoß gegen höherrangiges Recht
    Die Gebühr von 80 Euro überschreitet die im höherrangigen Bundesgesetz festgelegte Obergrenze.
    erfüllt
  3. 3
    Keine abweichende Fehlerfolge
    Weder eine besondere gesetzliche Fehlerfolge noch eine gerichtliche Unvereinbarkeitserklärung steht der Nichtigkeit entgegen.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesgesetz erlaubt einem Bundesminister, durch Verordnung für die Ausstellung einer bestimmten behördlichen Bescheinigung eine Gebühr von höchstens 50 Euro festzulegen. 1Der Minister erlässt eine Verordnung, die nur eine Gebühr von 40 Euro bei jeder Ausstellung dieser Bescheinigung vorsieht. 3Besondere gesetzliche Regeln, die Verstöße gegen diese Obergrenze ohne Folgen lassen, gibt es nicht. Eine gerichtliche Entscheidung über die Verordnung liegt nicht vor.

Trifft „Nichtigkeit einer Rechtsnorm“ hier zu?

„Nichtigkeit einer Rechtsnorm“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verstoß gegen höherrangiges Recht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Die Verordnung enthält eine allgemein verbindliche Regelung für eine unbestimmte Zahl von Fällen.
    erfüllt
  2. 2
    Verstoß gegen höherrangiges Recht
    Die Gebühr von 40 Euro hält die gesetzliche Obergrenze von 50 Euro ein; ein anderer Verstoß ist nicht ersichtlich.
    fehlt
  3. 3
    Keine abweichende Fehlerfolge
    Eine besondere gesetzliche Fehlerfolge oder gerichtliche Unvereinbarkeitserklärung ist auch hier nicht gegeben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Anforderungen an die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts werden auf Rechtsnormen übertragen.

RichtigEin Verstoß gegen höherrangiges Recht kann bei Rechtsnormen auch ohne besondere Schwere und Offensichtlichkeit zur Nichtigkeit führen.

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