Definitionen
Gewerbliche Unzuverlässigkeit
§ 35 GewO · Öffentliches RechtGewerblich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der Belange der Allgemeinheit sowie der Vertragspartner, auszuüben.
Maßgeblich ist die Zukunftsprognose aufgrund des Gesamtverhaltens.
- 1GewerbeausübungAnknüpfungspunkt ist die Ausübung eines Gewerbes.
- 2UnzuverlässigkeitDas Gesamtverhalten muss eine negative Prognose zur weiteren ordnungsgemäßen Gewerbeausübung tragen.
- 3Erforderlichkeit der UntersagungDie Maßnahme muss zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig sein.
- 1Gewerbeausübung Anknüpfungspunkt ist die Ausübung eines Gewerbes.
- 2Unzuverlässigkeit Das Gesamtverhalten muss eine negative Prognose zur weiteren ordnungsgemäßen Gewerbeausübung tragen.
- 3Erforderlichkeit der Untersagung Die Maßnahme muss zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea betreibt seit fünf Jahren eine Reinigungsfirma. Seit zwei Jahren bezahlt sie trotz ausreichender Mittel und mehrfacher Mahnungen fällige Betriebssteuern von insgesamt 40.000 Euro nicht. 1Auch zuvor hatte sie mehrfach Steuern verspätet bezahlt; ihre übrigen betrieblichen Pflichten erfüllt sie. 2Sie erklärt der Behörde, auch weiterhin keine Steuern bezahlen zu wollen.
Trifft „Gewerbliche Unzuverlässigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtbild des Verhaltens als BeurteilungsgrundlageDie laufenden Steuerverstöße werden zusammen mit dem früheren Zahlungsverhalten und der Erfüllung anderer Pflichten bewertet.
- 2erfülltNegative Prognose für die ordnungsgemäße GewerbeausübungDie fortgesetzte Zahlungsverweigerung lässt auch künftig erhebliche Verstöße gegen steuerliche Pflichten erwarten.
Lea betreibt seit acht Jahren eine Reinigungsfirma. In den ersten fünf Jahren zahlte sie Betriebssteuern mehrfach verspätet und ließ zuletzt trotz ausreichender Mittel 40.000 Euro offen. 1Vor drei Jahren beglich sie sämtliche Rückstände und stellte ihre Buchhaltung dauerhaft um. Seither erledigt sie nachweislich alle steuerlichen und sonstigen betrieblichen Pflichten vollständig und pünktlich.
Trifft „Gewerbliche Unzuverlässigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtbild des Verhaltens als BeurteilungsgrundlageNeben den früheren Verstößen sind die vollständige Bereinigung und die dauerhafte Verhaltensänderung einzubeziehen.
- 2fehltNegative Prognose für die ordnungsgemäße GewerbeausübungDie vollständige Bereinigung und die seit drei Jahren beanstandungsfreie Betriebsführung tragen keine negative Zukunftsprognose.
Typische Fehler
FehlerJeder frühere Rechtsverstoß wird bereits als ausreichender Nachweis gewerblicher Unzuverlässigkeit behandelt.
RichtigEin früherer Rechtsverstoß genügt nicht automatisch; entscheidend ist die Prognose auf Grundlage des gesamten Verhaltens.
FehlerAus der Unzuverlässigkeit wird ohne weitere Prüfung ein vollständiges Gewerbeverbot abgeleitet.
RichtigZusätzlich muss das Verbot zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten nötig sein; genügt ein Teilverbot, ist ein vollständiges Verbot ausgeschlossen.