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Gewerbliche Unzuverlässigkeit

§ 35 GewO · Öffentliches Recht

Gewerblich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der Belange der Allgemeinheit sowie der Vertragspartner, auszuüben.

Merksatz

Maßgeblich ist die Zukunftsprognose aufgrund des Gesamtverhaltens.

Wo steht die Unzuverlässigkeit in der Prüfung?Gezeigt sind die materiellen Kernvoraussetzungen der Gewerbeuntersagung. Hervorgehoben ist die Zuverlässigkeitsprognose.
  1. 1
    Gewerbeausübung
    Anknüpfungspunkt ist die Ausübung eines Gewerbes.
  2. 2
    Unzuverlässigkeit
    Das Gesamtverhalten muss eine negative Prognose zur weiteren ordnungsgemäßen Gewerbeausübung tragen.
  3. 3
    Erforderlichkeit der Untersagung
    Die Maßnahme muss zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig sein.
  1. 1
    Gewerbeausübung Anknüpfungspunkt ist die Ausübung eines Gewerbes.
  2. 2
    Unzuverlässigkeit Das Gesamtverhalten muss eine negative Prognose zur weiteren ordnungsgemäßen Gewerbeausübung tragen.
  3. 3
    Erforderlichkeit der Untersagung Die Maßnahme muss zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig sein.
Gewerbliche Unzuverlässigkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea betreibt seit fünf Jahren eine Reinigungsfirma. Seit zwei Jahren bezahlt sie trotz ausreichender Mittel und mehrfacher Mahnungen fällige Betriebssteuern von insgesamt 40.000 Euro nicht. 1Auch zuvor hatte sie mehrfach Steuern verspätet bezahlt; ihre übrigen betrieblichen Pflichten erfüllt sie. 2Sie erklärt der Behörde, auch weiterhin keine Steuern bezahlen zu wollen.

Trifft „Gewerbliche Unzuverlässigkeit“ hier zu?

„Gewerbliche Unzuverlässigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtbild des Verhaltens als Beurteilungsgrundlage
    Die laufenden Steuerverstöße werden zusammen mit dem früheren Zahlungsverhalten und der Erfüllung anderer Pflichten bewertet.
    erfüllt
  2. 2
    Negative Prognose für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
    Die fortgesetzte Zahlungsverweigerung lässt auch künftig erhebliche Verstöße gegen steuerliche Pflichten erwarten.
    erfüllt
BFall B

Lea betreibt seit acht Jahren eine Reinigungsfirma. In den ersten fünf Jahren zahlte sie Betriebssteuern mehrfach verspätet und ließ zuletzt trotz ausreichender Mittel 40.000 Euro offen. 1Vor drei Jahren beglich sie sämtliche Rückstände und stellte ihre Buchhaltung dauerhaft um. Seither erledigt sie nachweislich alle steuerlichen und sonstigen betrieblichen Pflichten vollständig und pünktlich.

Trifft „Gewerbliche Unzuverlässigkeit“ hier zu?

„Gewerbliche Unzuverlässigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Negative Prognose für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtbild des Verhaltens als Beurteilungsgrundlage
    Neben den früheren Verstößen sind die vollständige Bereinigung und die dauerhafte Verhaltensänderung einzubeziehen.
    erfüllt
  2. 2
    Negative Prognose für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
    Die vollständige Bereinigung und die seit drei Jahren beanstandungsfreie Betriebsführung tragen keine negative Zukunftsprognose.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder frühere Rechtsverstoß wird bereits als ausreichender Nachweis gewerblicher Unzuverlässigkeit behandelt.

RichtigEin früherer Rechtsverstoß genügt nicht automatisch; entscheidend ist die Prognose auf Grundlage des gesamten Verhaltens.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Unzuverlässigkeit wird ohne weitere Prüfung ein vollständiges Gewerbeverbot abgeleitet.

RichtigZusätzlich muss das Verbot zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten nötig sein; genügt ein Teilverbot, ist ein vollständiges Verbot ausgeschlossen.

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