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Gewaltenteilung

Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Gewaltenteilung bezeichnet das verfassungsrechtliche Organisationsprinzip, nach dem die staatliche Macht auf die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt und diesen jeweils eigenständige Funktionen zugewiesen werden, um durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung (checks and balances) eine Machtkonzentration zu verhindern und die Freiheit des Einzelnen zu sichern.

Merksatz

Die Verteilung staatlicher Macht soll die Freiheit des Einzelnen schützen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Verfassung eines Bundeslandes weist dem Landtag den Erlass von Gesetzen, der Regierung und den Behörden deren Ausführung und den Gerichten die Entscheidung von Streitigkeiten zu. 2Innerhalb ihrer jeweiligen Aufgaben entscheiden die drei Bereiche selbstständig. 3Der Landtag kann die Regierung zur Rechenschaft ziehen, und Gerichte können rechtswidrige Behördenentscheidungen aufheben. Das Landesverfassungsgericht kann Gesetze für nichtig erklären, die gegen die Landesverfassung verstoßen.

Trifft „Gewaltenteilung“ hier zu?

„Gewaltenteilung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufteilung staatlicher Macht auf drei Gewalten
    Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung sind auf unterschiedliche Organe verteilt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Funktionen der drei Gewalten
    Jeder Bereich nimmt seine zugewiesenen Aufgaben eigenständig wahr.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenseitige Kontrolle und Hemmung
    Parlamentarische und gerichtliche Kontrollbefugnisse begrenzen die Machtausübung der anderen Gewalten.
    erfüllt
BFall B

1Eine neue Landesverfassung weist dem Landtag den Erlass von Gesetzen, der Regierung und den Behörden deren Ausführung und den Gerichten die Entscheidung von Streitigkeiten zu. 2Innerhalb ihrer jeweiligen Aufgaben entscheiden die drei Bereiche selbstständig. Die Regierung muss dem Landtag keine Auskunft geben und kann von ihm nicht zur Verantwortung gezogen werden. Gerichte dürfen nur Streitigkeiten zwischen Privatpersonen entscheiden; Entscheidungen der Regierung und Gesetze dürfen sie nicht überprüfen, und auch sonst sind Kontrollbefugnisse zwischen den drei Bereichen ausgeschlossen.

Trifft „Gewaltenteilung“ hier zu?

„Gewaltenteilung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegenseitige Kontrolle und Hemmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufteilung staatlicher Macht auf drei Gewalten
    Die staatlichen Aufgaben bleiben auf Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung verteilt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Funktionen der drei Gewalten
    Die drei Bereiche besitzen jeweils eigene Aufgaben und entscheiden darüber selbstständig.
    erfüllt
  3. 3
    Gegenseitige Kontrolle und Hemmung
    Die vollständige Ausschaltung wechselseitiger Kontrolle lässt die bloße Aufgabenverteilung nicht genügen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGewaltenteilung wird mit einer vollständigen Abschottung der drei Gewalten ohne jede gegenseitige Einflussnahme gleichgesetzt.

RichtigEigenständige Funktionen schließen gegenseitige Kontrolle und Begrenzung nicht aus; diese gehören zum Organisationsprinzip.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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