Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen

Gewerbebezug

§ 1 GewO · Öffentliches Recht

Gewerbebezug bezeichnet den sachlichen Zusammenhang einer Handlung oder Einrichtung mit dem Betrieb eines Gewerbes; die einzelne Handlung oder Einrichtung muss nicht selbst auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Ob Vorschriften der GewO anwendbar sind, richtet sich zusätzlich nach ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.

Merksatz

Entscheidend ist der sachliche Bezug zum Gewerbebetrieb, nicht die Gewinnerzielung durch jede einzelne Handlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora führt seit Jahren auf eigene Rechnung ein Fahrradgeschäft, mit dem sie Geld verdienen will. 2Nach Ladenschluss putzt sie den Verkaufsraum.

Trifft „Gewerbebezug“ hier zu?

„Gewerbebezug“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbebetrieb als Bezugspunkt
    Der selbstständige, dauerhafte Fahrradhandel mit Gewinnerzielungsabsicht ist ein Gewerbe.
    erfüllt
  2. 2
    Sachlicher Zusammenhang der Handlung oder Einrichtung
    Die Reinigung dient dem Fahrradgeschäft, obwohl sie selbst keine Verkaufseinnahmen erzeugt.
    erfüllt
BFall B

1Nora führt seit Jahren auf eigene Rechnung ein Fahrradgeschäft, mit dem sie Geld verdienen will. Am Sonntag putzt sie die Küche ihrer Wohnung, die sie ausschließlich privat nutzt.

Trifft „Gewerbebezug“ hier zu?

„Gewerbebezug“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sachlicher Zusammenhang der Handlung oder Einrichtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbebetrieb als Bezugspunkt
    Mit dem Fahrradgeschäft besteht ein Gewerbebetrieb als möglicher Bezugspunkt.
    erfüllt
  2. 2
    Sachlicher Zusammenhang der Handlung oder Einrichtung
    Die Reinigung der ausschließlich privat genutzten Wohnungsküche steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Fahrradgeschäft.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Gewerbebezug allein auf die Anwendbarkeit einer bestimmten Vorschrift der GewO schließen.

RichtigZusätzlich muss geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der betreffenden Vorschrift eröffnet ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.