Definitionen
Gewerbebezug
§ 1 GewO · Öffentliches RechtGewerbebezug bezeichnet den sachlichen Zusammenhang einer Handlung oder Einrichtung mit dem Betrieb eines Gewerbes; die einzelne Handlung oder Einrichtung muss nicht selbst auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Ob Vorschriften der GewO anwendbar sind, richtet sich zusätzlich nach ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.
Entscheidend ist der sachliche Bezug zum Gewerbebetrieb, nicht die Gewinnerzielung durch jede einzelne Handlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora führt seit Jahren auf eigene Rechnung ein Fahrradgeschäft, mit dem sie Geld verdienen will. 2Nach Ladenschluss putzt sie den Verkaufsraum.
Trifft „Gewerbebezug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewerbebetrieb als BezugspunktDer selbstständige, dauerhafte Fahrradhandel mit Gewinnerzielungsabsicht ist ein Gewerbe.
- 2erfülltSachlicher Zusammenhang der Handlung oder EinrichtungDie Reinigung dient dem Fahrradgeschäft, obwohl sie selbst keine Verkaufseinnahmen erzeugt.
1Nora führt seit Jahren auf eigene Rechnung ein Fahrradgeschäft, mit dem sie Geld verdienen will. Am Sonntag putzt sie die Küche ihrer Wohnung, die sie ausschließlich privat nutzt.
Trifft „Gewerbebezug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewerbebetrieb als BezugspunktMit dem Fahrradgeschäft besteht ein Gewerbebetrieb als möglicher Bezugspunkt.
- 2fehltSachlicher Zusammenhang der Handlung oder EinrichtungDie Reinigung der ausschließlich privat genutzten Wohnungsküche steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Fahrradgeschäft.
Typische Fehler
FehlerAus dem Gewerbebezug allein auf die Anwendbarkeit einer bestimmten Vorschrift der GewO schließen.
RichtigZusätzlich muss geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der betreffenden Vorschrift eröffnet ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema