Definitionen
Gewerbetreibender
§ 1 GewO · Öffentliches RechtNach der Rechtsprechung ist Gewerbetreibender, wer selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt, die nicht schlechthin verboten ist und weder als freier Beruf noch als Urproduktion noch als bloße Verwaltung eigenen Vermögens einzustufen ist.
Gewinnerzielungsabsicht macht die bloße Verwaltung eigenen Vermögens noch nicht zum Gewerbe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna betreibt auf unbestimmte Zeit einen Laden, in dem sie eingekaufte neue Fahrräder an Privatkunden weiterverkauft. Sie führt den Laden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, entscheidet selbst über Einkauf und Preise und will mit den Verkäufen nach Abzug aller Kosten einen Überschuss erzielen.
Trifft „Gewerbetreibender“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständige TätigkeitAnna trifft die unternehmerischen Entscheidungen selbst und trägt das wirtschaftliche Risiko.
- 2erfülltAuf Dauer angelegte TätigkeitDer Ladenbetrieb ist zur fortgesetzten Ausübung vorgesehen.
- 3erfülltGewinnerzielungsabsichtAnna strebt Einnahmen an, die ihre Kosten übersteigen.
- 4erfülltKeine schlechthin verbotene TätigkeitDer Handel mit neuen Fahrrädern ist seiner Art nach nicht verboten.
- 5erfülltWeder freier Beruf noch UrproduktionDer Warenhandel gehört weder zu den freien Berufen noch zur Urproduktion.
- 6erfülltKeine bloße Verwaltung eigenen VermögensDer gezielte Einkauf zum Weiterverkauf im Laden geht über die bloße Nutzung eigenen Vermögens hinaus.
Ben vermietet seine geerbte Eigentumswohnung langfristig an eine Familie und bietet außer der Überlassung der Wohnung keine weiteren Leistungen an. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und möchte mit den Mieteinnahmen nach Abzug aller Kosten einen Überschuss erzielen.
Trifft „Gewerbetreibender“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständige TätigkeitBen tritt selbst als Vermieter auf und trägt das wirtschaftliche Risiko.
- 2erfülltAuf Dauer angelegte TätigkeitDie Vermietung soll über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werden.
- 3erfülltGewinnerzielungsabsichtBen möchte mit der Vermietung mehr einnehmen, als er dafür aufwendet.
- 4erfülltKeine schlechthin verbotene TätigkeitDie langfristige Vermietung einer Wohnung ist ihrer Art nach nicht verboten.
- 5erfülltWeder freier Beruf noch UrproduktionDie Wohnungsvermietung ist weder freiberufliche Tätigkeit noch Urproduktion.
- 6fehltKeine bloße Verwaltung eigenen VermögensDie langfristige Vermietung der eigenen Wohnung ohne weitere Leistungen ist bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Typische Fehler
FehlerDie Eigenschaft als Gewerbetreibender wird verneint, weil die Tätigkeit bisher nur Verluste verursacht hat.
RichtigEntscheidend ist die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, nicht der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema