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Gewerbetreibender

§ 1 GewO · Öffentliches Recht

Nach der Rechtsprechung ist Gewerbetreibender, wer selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt, die nicht schlechthin verboten ist und weder als freier Beruf noch als Urproduktion noch als bloße Verwaltung eigenen Vermögens einzustufen ist.

Merksatz

Gewinnerzielungsabsicht macht die bloße Verwaltung eigenen Vermögens noch nicht zum Gewerbe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna betreibt auf unbestimmte Zeit einen Laden, in dem sie eingekaufte neue Fahrräder an Privatkunden weiterverkauft. Sie führt den Laden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, entscheidet selbst über Einkauf und Preise und will mit den Verkäufen nach Abzug aller Kosten einen Überschuss erzielen.

Trifft „Gewerbetreibender“ hier zu?

„Gewerbetreibender“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständige Tätigkeit
    Anna trifft die unternehmerischen Entscheidungen selbst und trägt das wirtschaftliche Risiko.
    erfüllt
  2. 2
    Auf Dauer angelegte Tätigkeit
    Der Ladenbetrieb ist zur fortgesetzten Ausübung vorgesehen.
    erfüllt
  3. 3
    Gewinnerzielungsabsicht
    Anna strebt Einnahmen an, die ihre Kosten übersteigen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine schlechthin verbotene Tätigkeit
    Der Handel mit neuen Fahrrädern ist seiner Art nach nicht verboten.
    erfüllt
  5. 5
    Weder freier Beruf noch Urproduktion
    Der Warenhandel gehört weder zu den freien Berufen noch zur Urproduktion.
    erfüllt
  6. 6
    Keine bloße Verwaltung eigenen Vermögens
    Der gezielte Einkauf zum Weiterverkauf im Laden geht über die bloße Nutzung eigenen Vermögens hinaus.
    erfüllt
BFall B

Ben vermietet seine geerbte Eigentumswohnung langfristig an eine Familie und bietet außer der Überlassung der Wohnung keine weiteren Leistungen an. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und möchte mit den Mieteinnahmen nach Abzug aller Kosten einen Überschuss erzielen.

Trifft „Gewerbetreibender“ hier zu?

„Gewerbetreibender“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine bloße Verwaltung eigenen Vermögens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständige Tätigkeit
    Ben tritt selbst als Vermieter auf und trägt das wirtschaftliche Risiko.
    erfüllt
  2. 2
    Auf Dauer angelegte Tätigkeit
    Die Vermietung soll über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Gewinnerzielungsabsicht
    Ben möchte mit der Vermietung mehr einnehmen, als er dafür aufwendet.
    erfüllt
  4. 4
    Keine schlechthin verbotene Tätigkeit
    Die langfristige Vermietung einer Wohnung ist ihrer Art nach nicht verboten.
    erfüllt
  5. 5
    Weder freier Beruf noch Urproduktion
    Die Wohnungsvermietung ist weder freiberufliche Tätigkeit noch Urproduktion.
    erfüllt
  6. 6
    Keine bloße Verwaltung eigenen Vermögens
    Die langfristige Vermietung der eigenen Wohnung ohne weitere Leistungen ist bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Eigenschaft als Gewerbetreibender wird verneint, weil die Tätigkeit bisher nur Verluste verursacht hat.

RichtigEntscheidend ist die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, nicht der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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