Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen

Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe

§ 35 GewO · Öffentliches Recht

Die Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe ist eine gewerberechtliche Maßnahme, durch die die zuständige Behörde die Ausübung eines bestimmten Gewerbes ganz oder teilweise untersagt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Merksatz

Auch bei feststehender Unzuverlässigkeit darf das Verbot nicht weiter reichen, als der Schutz Betroffener erfordert.

Wie weit reicht die Untersagung?Links steht das Verbot des konkreten Gewerbes. Rechts steht die Erweiterung, die zusätzliche Voraussetzungen hat.
Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe
Erweiterte Gewerbeuntersagung
Umfang
Das konkret betriebene Gewerbe, vollständig oder teilweise.
Zusätzlich andere Gewerbe oder Tätigkeiten in Vertretung oder Betriebsleitung.
Unzuverlässigkeit
Muss das betroffene Gewerbe betreffen.
Muss auch die zusätzlich erfassten Tätigkeiten oder Gewerbe betreffen.
Entscheidung
Bei erfüllten Voraussetzungen verpflichtend.
Die Erweiterung steht im Ermessen der Behörde.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul betreibt ausschließlich in Bonn ein Bekleidungsgeschäft und hat nur dort Geschäftsräume. 3Obwohl er genügend Geld hat, zahlt er seit zwei Jahren bewusst weder die fälligen Betriebssteuern noch die Sozialversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten. 4Zahlungsaufforderungen, Bußgelder und Vollstreckungsversuche bleiben ohne Wirkung; Paul erklärt, auch künftig nichts zahlen zu wollen. 2Das Gewerbeamt der Stadt Bonn untersagt ihm den weiteren Betrieb dieses Geschäfts vollständig.

Trifft „Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe“ hier zu?

„Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständigkeit der Behörde
    Das Bonner Gewerbeamt handelt am Ort der einzigen gewerblichen Niederlassung.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiges oder teilweises Verbot eines bestimmten Gewerbes
    Das Verbot betrifft das konkret betriebene Bekleidungsgeschäft.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsachengestützte Unzuverlässigkeit in Bezug auf dieses Gewerbe
    Die dauerhafte bewusste Verletzung betrieblicher Zahlungspflichten belegt Pauls gewerbebezogene Unzuverlässigkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten
    Angesichts der fortgesetzten Pflichtverletzungen und erfolgloser milderer Maßnahmen reicht ein weniger weitgehendes Verbot nicht aus.
    erfüllt
BFall B

Paul betreibt ausschließlich in Bonn ein Bekleidungsgeschäft und hat nur dort Geschäftsräume. 3Obwohl er genügend Geld hat, zahlt er seit zwei Jahren bewusst weder die fälligen Betriebssteuern noch die Sozialversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten. 4Zahlungsaufforderungen, Bußgelder und Vollstreckungsversuche bleiben ohne Wirkung; Paul erklärt, auch künftig nichts zahlen zu wollen. 2Das Gewerbeamt der Stadt Köln untersagt ihm den weiteren Betrieb dieses Geschäfts vollständig.

Trifft „Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe“ hier zu?

„Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuständigkeit der Behörde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständigkeit der Behörde
    Das Kölner Gewerbeamt ist örtlich unzuständig, weil Paul ausschließlich in Bonn eine gewerbliche Niederlassung unterhält.
    fehlt
  2. 2
    Vollständiges oder teilweises Verbot eines bestimmten Gewerbes
    Das ausgesprochene Verbot betrifft das konkret betriebene Bekleidungsgeschäft.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsachengestützte Unzuverlässigkeit in Bezug auf dieses Gewerbe
    Die dauerhafte bewusste Verletzung betrieblicher Zahlungspflichten belegt Pauls gewerbebezogene Unzuverlässigkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten
    Die materiellen Schutzvoraussetzungen bestehen unabhängig davon, welche Behörde handelt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Untersagung des konkret betriebenen Gewerbes wird bei erfüllten Voraussetzungen als Ermessensentscheidung behandelt.

RichtigBei erfüllten Voraussetzungen ist die Behörde zum Einschreiten verpflichtet; Ermessen besteht insoweit nicht.

Verwechslung

FehlerDas Verbot des konkret betriebenen Gewerbes wird ohne weitere Prüfung auf alle anderen Gewerbe erstreckt.

RichtigEine Erweiterung setzt zusätzlich Tatsachen voraus, die auch für die weiteren Tätigkeiten oder Gewerbe auf Unzuverlässigkeit schließen lassen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.