Definitionen
Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe
§ 35 GewO · Öffentliches RechtDie Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe ist eine gewerberechtliche Maßnahme, durch die die zuständige Behörde die Ausübung eines bestimmten Gewerbes ganz oder teilweise untersagt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Auch bei feststehender Unzuverlässigkeit darf das Verbot nicht weiter reichen, als der Schutz Betroffener erfordert.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul betreibt ausschließlich in Bonn ein Bekleidungsgeschäft und hat nur dort Geschäftsräume. 3Obwohl er genügend Geld hat, zahlt er seit zwei Jahren bewusst weder die fälligen Betriebssteuern noch die Sozialversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten. 4Zahlungsaufforderungen, Bußgelder und Vollstreckungsversuche bleiben ohne Wirkung; Paul erklärt, auch künftig nichts zahlen zu wollen. 2Das Gewerbeamt der Stadt Bonn untersagt ihm den weiteren Betrieb dieses Geschäfts vollständig.
Trifft „Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständigkeit der BehördeDas Bonner Gewerbeamt handelt am Ort der einzigen gewerblichen Niederlassung.
- 2erfülltVollständiges oder teilweises Verbot eines bestimmten GewerbesDas Verbot betrifft das konkret betriebene Bekleidungsgeschäft.
- 3erfülltTatsachengestützte Unzuverlässigkeit in Bezug auf dieses GewerbeDie dauerhafte bewusste Verletzung betrieblicher Zahlungspflichten belegt Pauls gewerbebezogene Unzuverlässigkeit.
- 4erfülltErforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit oder der BeschäftigtenAngesichts der fortgesetzten Pflichtverletzungen und erfolgloser milderer Maßnahmen reicht ein weniger weitgehendes Verbot nicht aus.
Paul betreibt ausschließlich in Bonn ein Bekleidungsgeschäft und hat nur dort Geschäftsräume. 3Obwohl er genügend Geld hat, zahlt er seit zwei Jahren bewusst weder die fälligen Betriebssteuern noch die Sozialversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten. 4Zahlungsaufforderungen, Bußgelder und Vollstreckungsversuche bleiben ohne Wirkung; Paul erklärt, auch künftig nichts zahlen zu wollen. 2Das Gewerbeamt der Stadt Köln untersagt ihm den weiteren Betrieb dieses Geschäfts vollständig.
Trifft „Gewerbeuntersagung im Einzelgewerbe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZuständigkeit der BehördeDas Kölner Gewerbeamt ist örtlich unzuständig, weil Paul ausschließlich in Bonn eine gewerbliche Niederlassung unterhält.
- 2erfülltVollständiges oder teilweises Verbot eines bestimmten GewerbesDas ausgesprochene Verbot betrifft das konkret betriebene Bekleidungsgeschäft.
- 3erfülltTatsachengestützte Unzuverlässigkeit in Bezug auf dieses GewerbeDie dauerhafte bewusste Verletzung betrieblicher Zahlungspflichten belegt Pauls gewerbebezogene Unzuverlässigkeit.
- 4erfülltErforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit oder der BeschäftigtenDie materiellen Schutzvoraussetzungen bestehen unabhängig davon, welche Behörde handelt.
Typische Fehler
FehlerDie Untersagung des konkret betriebenen Gewerbes wird bei erfüllten Voraussetzungen als Ermessensentscheidung behandelt.
RichtigBei erfüllten Voraussetzungen ist die Behörde zum Einschreiten verpflichtet; Ermessen besteht insoweit nicht.
FehlerDas Verbot des konkret betriebenen Gewerbes wird ohne weitere Prüfung auf alle anderen Gewerbe erstreckt.
RichtigEine Erweiterung setzt zusätzlich Tatsachen voraus, die auch für die weiteren Tätigkeiten oder Gewerbe auf Unzuverlässigkeit schließen lassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema