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Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 II GG

Art. 10 II GG · Öffentliches Recht

Einschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 I GG) sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig (Art. 10 II 1 GG); nach den allgemeinen, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Bestimmtheitsanforderungen muss dieses Gesetz Zweck, Ausmaß und Umfang des Eingriffs hinreichend bestimmt regeln; soweit die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dient, kann das Gesetz bestimmen, dass die Betroffenen nicht benachrichtigt werden und die Nachprüfung durch unabhängige, vom Parlament bestellte Organe an die Stelle des Rechtswegs tritt.

Merksatz

Ein Gesetz allein genügt nicht, wenn es die Grenzen des Eingriffs offenlässt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bundesgesetz ermächtigt den Inlandsnachrichtendienst, zur Abwehr eines gewaltsamen Umsturzes Telefongespräche zu überwachen. 2Es zählt die erfassten Straftaten abschließend auf, verlangt konkrete Hinweise auf deren Vorbereitung und begrenzt die Überwachung auf drei Monate sowie auf Gespräche der verdächtigen Personen. 4Solange eine Mitteilung den Schutzauftrag gefährden würde, erlaubt das Gesetz die Geheimhaltung gegenüber den Betroffenen und ersetzt die gerichtliche Kontrolle durch die Prüfung einer unabhängigen, vom Parlament bestellten Kommission. 3Gestützt darauf hört der Dienst die Telefongespräche eines bewaffneten Gruppenmitglieds ab, das nach dokumentierten Plänen freie Wahlen abschaffen und das Parlament mit Gewalt auflösen will.

Trifft „Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 II GG“ hier zu?

„Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 II GG“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Regelung der Beschränkung
    Die Überwachung ist in einem Gesetz vorgesehen.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Bestimmtheit der Eingriffsgrenzen
    Die Regelung legt Anlass, betroffene Personen, Reichweite und Dauer der Überwachung fest.
    erfüllt
  3. 3
    Besonderer Schutzweck bei der Sonderregel
    Die Maßnahme schützt die demokratische Ordnung vor ihrer gewaltsamen Beseitigung.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzliche Regelung von Geheimhaltung und Ersatzkontrolle
    Das Gesetz regelt sowohl die unterbleibende Benachrichtigung als auch die parlamentarisch bestellte Ersatzkontrolle.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bundesgesetz ermächtigt den Inlandsnachrichtendienst, zur Abwehr eines gewaltsamen Umsturzes Telefongespräche zu überwachen. Es überlässt dem Dienst ohne weitere Vorgaben, welche Personen bei welchem Verdachtsgrad und wie lange überwacht werden dürfen. 4Solange eine Mitteilung den Schutzauftrag gefährden würde, erlaubt das Gesetz die Geheimhaltung gegenüber den Betroffenen und ersetzt die gerichtliche Kontrolle durch die Prüfung einer unabhängigen, vom Parlament bestellten Kommission. 3Gestützt darauf hört der Dienst die Telefongespräche eines bewaffneten Gruppenmitglieds ab, das nach dokumentierten Plänen freie Wahlen abschaffen und das Parlament mit Gewalt auflösen will.

Trifft „Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 II GG“ hier zu?

„Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 II GG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hinreichende Bestimmtheit der Eingriffsgrenzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Regelung der Beschränkung
    Eine gesetzliche Ermächtigung ist vorhanden; ihre Bestimmtheit wird gesondert geprüft.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichende Bestimmtheit der Eingriffsgrenzen
    Das Gesetz überlässt wesentliche Eingriffsgrenzen vollständig der Behörde.
    fehlt
  3. 3
    Besonderer Schutzweck bei der Sonderregel
    Die Maßnahme richtet sich gegen die gewaltsame Beseitigung der demokratischen Ordnung.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzliche Regelung von Geheimhaltung und Ersatzkontrolle
    Geheimhaltung und parlamentarisch bestellte Ersatzkontrolle sind ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie besonderen Schutzzwecke des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG werden als Voraussetzung jeder Beschränkung behandelt.

RichtigDie besonderen Schutzzwecke betreffen die Sonderregel für Benachrichtigung und Rechtswegersatz, nicht jede gesetzliche Beschränkung nach Satz 1.

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