Definitionen
Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG
Art. 8 II GG · Öffentliches RechtArt. 8 II GG erlaubt dem Gesetzgeber, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu beschränken; für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht kein solcher Vorbehalt, sodass Eingriffe dort nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden können.
Der Versammlungsort bestimmt, ob der Gesetzesvorbehalt greift oder nur kollidierendes Verfassungsrecht Eingriffe tragen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Zweihundert Deutsche wollen friedlich und ohne Waffen auf öffentlichen Straßen gegen steigende Mieten demonstrieren. 2Wegen einer einsturzgefährdeten Brücke schreibt die zuständige Behörde einen anderen Weg vor. Sie stützt sich auf eine Vorschrift des anwendbaren Versammlungsgesetzes, die solche Anordnungen bei unmittelbaren Gefahren für Menschenleben erlaubt.
Trifft „Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVersammlung unter freiem HimmelDie gemeinsame politische Demonstration findet außerhalb geschlossener Räume statt.
- 2erfülltBeschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines GesetzesDie behördliche Änderung des Demonstrationswegs beschränkt die Versammlungsfreiheit auf gesetzlicher Grundlage.
Zweihundert Deutsche wollen friedlich und ohne Waffen in einem vollständig geschlossenen Saal gegen steigende Mieten demonstrieren. 2Eine gesetzliche Brandschutzregel begrenzt die Besucherzahl für Säle dieser Größe auf hundert Personen.
Trifft „Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVersammlung unter freiem HimmelDie Demonstration findet in einem geschlossenen Raum statt.
- 2erfülltBeschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines GesetzesDas Gesetz beschränkt die mögliche Teilnehmerzahl, ohne dass deshalb der Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG anwendbar wäre.
Typische Fehler
FehlerArt. 8 Abs. 2 GG selbst als Ermächtigungsgrundlage für eine behördliche Beschränkung behandeln.
RichtigDer Vorbehalt eröffnet dem Gesetzgeber eine Beschränkungsmöglichkeit; eine behördliche Anordnung benötigt eine gesetzliche Eingriffsbefugnis.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema