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Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG

Art. 8 II GG · Öffentliches Recht

Art. 8 II GG erlaubt dem Gesetzgeber, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu beschränken; für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht kein solcher Vorbehalt, sodass Eingriffe dort nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden können.

Merksatz

Der Versammlungsort bestimmt, ob der Gesetzesvorbehalt greift oder nur kollidierendes Verfassungsrecht Eingriffe tragen kann.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Zweihundert Deutsche wollen friedlich und ohne Waffen auf öffentlichen Straßen gegen steigende Mieten demonstrieren. 2Wegen einer einsturzgefährdeten Brücke schreibt die zuständige Behörde einen anderen Weg vor. Sie stützt sich auf eine Vorschrift des anwendbaren Versammlungsgesetzes, die solche Anordnungen bei unmittelbaren Gefahren für Menschenleben erlaubt.

Trifft „Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG“ hier zu?

„Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Versammlung unter freiem Himmel
    Die gemeinsame politische Demonstration findet außerhalb geschlossener Räume statt.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
    Die behördliche Änderung des Demonstrationswegs beschränkt die Versammlungsfreiheit auf gesetzlicher Grundlage.
    erfüllt
BFall B

Zweihundert Deutsche wollen friedlich und ohne Waffen in einem vollständig geschlossenen Saal gegen steigende Mieten demonstrieren. 2Eine gesetzliche Brandschutzregel begrenzt die Besucherzahl für Säle dieser Größe auf hundert Personen.

Trifft „Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG“ hier zu?

„Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Versammlung unter freiem Himmel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Versammlung unter freiem Himmel
    Die Demonstration findet in einem geschlossenen Raum statt.
    fehlt
  2. 2
    Beschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
    Das Gesetz beschränkt die mögliche Teilnehmerzahl, ohne dass deshalb der Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG anwendbar wäre.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerArt. 8 Abs. 2 GG selbst als Ermächtigungsgrundlage für eine behördliche Beschränkung behandeln.

RichtigDer Vorbehalt eröffnet dem Gesetzgeber eine Beschränkungsmöglichkeit; eine behördliche Anordnung benötigt eine gesetzliche Eingriffsbefugnis.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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