Definitionen
Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)
Art. 8 II GG · Öffentliches RechtEin Gesetzesvorbehalt ist eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung, die Eingriffe in ein Grundrecht durch ein formelles Gesetz oder auf dessen Grundlage erlaubt. Ein einfacher Gesetzesvorbehalt enthält keine besonderen inhaltlichen Vorgaben für das einschränkende Gesetz, lässt aber die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, unberührt; Art. 8 Abs. 2 GG enthält einen solchen Vorbehalt nur für Versammlungen unter freiem Himmel. Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt stellt zusätzliche Anforderungen etwa an Zweck, Situation oder Mittel der Beschränkung, wie beispielsweise Art. 11 Abs. 2 GG.
Auch ohne besondere Inhaltsvorgaben darf der Gesetzgeber Grundrechte nicht beliebig beschränken.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Grundgesetz schützt friedliche Treffen deutscher Staatsangehöriger, bei denen niemand Waffen trägt. 1Für Treffen unter freiem Himmel erlaubt es ausdrücklich Einschränkungen 2durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz oder durch Maßnahmen auf Grundlage eines solchen Gesetzes.
Trifft „Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche verfassungsrechtliche Regelung einer GrundrechtsbeschränkungDas Grundgesetz sieht für diesen Teil der Versammlungsfreiheit ausdrücklich eine Beschränkungsmöglichkeit vor.
- 2erfülltFormelles Gesetz oder dessen Grundlage als BeschränkungswegDie Beschränkung muss unmittelbar gesetzlich geregelt sein oder auf einem formellen Gesetz beruhen.
Das Grundgesetz schützt die Gründung von Vereinen. 1Es erklärt Vereinigungen ausdrücklich für verboten, wenn sie sich gegen die Verständigung zwischen den Völkern richten. Eine gesetzliche Grundlage nennt es für diese Einschränkung nicht als Voraussetzung.
Trifft „Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche verfassungsrechtliche Regelung einer GrundrechtsbeschränkungDie Verfassung enthält ausdrücklich eine Beschränkung der Vereinigungsfreiheit.
- 2fehltFormelles Gesetz oder dessen Grundlage als BeschränkungswegArt. 9 Abs. 2 GG enthält eine verfassungsunmittelbare Schranke und keine Ermächtigung zur Beschränkung durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage.
Typische Fehler
FehlerArt. 8 Abs. 2 GG wird wegen der Begrenzung auf Versammlungen unter freiem Himmel als qualifizierter Gesetzesvorbehalt eingeordnet.
RichtigArt. 8 Abs. 2 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt; die Begrenzung bestimmt nur, für welche Versammlungen er gilt.
FehlerBei einem einfachen Gesetzesvorbehalt wird allein das Vorliegen eines formellen Gesetzes geprüft.
RichtigAuch das einschränkende Gesetz muss die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere verhältnismäßig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata