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Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)

Art. 8 II GG · Öffentliches Recht

Ein Gesetzesvorbehalt ist eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung, die Eingriffe in ein Grundrecht durch ein formelles Gesetz oder auf dessen Grundlage erlaubt. Ein einfacher Gesetzesvorbehalt enthält keine besonderen inhaltlichen Vorgaben für das einschränkende Gesetz, lässt aber die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, unberührt; Art. 8 Abs. 2 GG enthält einen solchen Vorbehalt nur für Versammlungen unter freiem Himmel. Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt stellt zusätzliche Anforderungen etwa an Zweck, Situation oder Mittel der Beschränkung, wie beispielsweise Art. 11 Abs. 2 GG.

Merksatz

Auch ohne besondere Inhaltsvorgaben darf der Gesetzgeber Grundrechte nicht beliebig beschränken.

Einfach oder qualifiziert: Was ist anders?Entscheidend sind besondere inhaltliche Vorgaben für die Einschränkung. Allgemeine verfassungsrechtliche Grenzen gelten bei beiden Formen.
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Inhaltliche Vorgaben
Keine besonderen Vorgaben für das einschränkende Gesetz.
Zusätzliche Vorgaben etwa zu Zweck, Situation oder Mitteln der Beschränkung.
Beispiel
Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel.
Art. 11 Abs. 2 GG für Einschränkungen der Freizügigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Grundgesetz schützt friedliche Treffen deutscher Staatsangehöriger, bei denen niemand Waffen trägt. 1Für Treffen unter freiem Himmel erlaubt es ausdrücklich Einschränkungen 2durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz oder durch Maßnahmen auf Grundlage eines solchen Gesetzes.

Trifft „Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)“ hier zu?

„Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung einer Grundrechtsbeschränkung
    Das Grundgesetz sieht für diesen Teil der Versammlungsfreiheit ausdrücklich eine Beschränkungsmöglichkeit vor.
    erfüllt
  2. 2
    Formelles Gesetz oder dessen Grundlage als Beschränkungsweg
    Die Beschränkung muss unmittelbar gesetzlich geregelt sein oder auf einem formellen Gesetz beruhen.
    erfüllt
BFall B

Das Grundgesetz schützt die Gründung von Vereinen. 1Es erklärt Vereinigungen ausdrücklich für verboten, wenn sie sich gegen die Verständigung zwischen den Völkern richten. Eine gesetzliche Grundlage nennt es für diese Einschränkung nicht als Voraussetzung.

Trifft „Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)“ hier zu?

„Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Formelles Gesetz oder dessen Grundlage als Beschränkungsweg

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung einer Grundrechtsbeschränkung
    Die Verfassung enthält ausdrücklich eine Beschränkung der Vereinigungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Formelles Gesetz oder dessen Grundlage als Beschränkungsweg
    Art. 9 Abs. 2 GG enthält eine verfassungsunmittelbare Schranke und keine Ermächtigung zur Beschränkung durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerArt. 8 Abs. 2 GG wird wegen der Begrenzung auf Versammlungen unter freiem Himmel als qualifizierter Gesetzesvorbehalt eingeordnet.

RichtigArt. 8 Abs. 2 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt; die Begrenzung bestimmt nur, für welche Versammlungen er gilt.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem einfachen Gesetzesvorbehalt wird allein das Vorliegen eines formellen Gesetzes geprüft.

RichtigAuch das einschränkende Gesetz muss die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere verhältnismäßig sein.

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