Definitionen
Eigenverantwortliche Selbsttötung
§§ 211, 212, 216 StGB · StrafrechtEine eigenverantwortliche Selbsttötung liegt vor, wenn der Suizident in voller Kenntnis der Tragweite seines Entschlusses, frei von Willensmängeln und mit der erforderlichen Einsichtsfähigkeit den Tod als eigenes Werk herbeiführt; sie schließt eine Strafbarkeit Dritter wegen eines Tötungsdelikts aus, da die Teilnahme an einer straffreien Haupttat straflos ist und eine Garantenpflicht zur Verhinderung des Suizids grundsätzlich nicht besteht.
Der Todeswunsch allein genügt nicht: Die sterbewillige Person muss den unmittelbar tödlichen Vorgang selbst beherrschen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna ist volljährig und kann die Folgen ihres Handelns verstehen und abwägen. 2Nach monatelanger Überlegung entscheidet sie sich ohne Druck oder Täuschung, ihr Leben zu beenden. 1Sie weiß, dass die Flüssigkeit im Glas tödliches Gift enthält und das Trinken unumkehrbar zu ihrem Tod führen wird. 4Sie trinkt die Flüssigkeit selbst und stirbt daran.
Trifft „Eigenverantwortliche Selbsttötung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis der Tragweite des EntschlussesAnna kennt die tödliche Wirkung und die Endgültigkeit ihres Handelns.
- 2erfülltFreie WillensbildungIhr gefestigter Entschluss beruht weder auf Zwang noch auf Täuschung.
- 3erfülltErforderliche EinsichtsfähigkeitAnna besitzt die Fähigkeit, Bedeutung und Folgen ihrer Entscheidung zu erfassen.
- 4erfülltEigene Beherrschung der tödlichen HandlungAnna führt den unmittelbar tödlichen Vorgang selbst aus und beherrscht ihn.
3Clara ist volljährig und kann die Folgen ihres Handelns verstehen und abwägen. 2Nach monatelanger Überlegung bittet sie David ohne Druck oder Täuschung wiederholt, ihr ein tödliches Gift zu spritzen. 1Sie weiß, dass sie dadurch unumkehrbar sterben wird. Nur wegen ihrer Bitte spritzt David ihr das Gift, wobei er Zeitpunkt und Ablauf selbst bestimmt; Clara stirbt daran.
Trifft „Eigenverantwortliche Selbsttötung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis der Tragweite des EntschlussesClara kennt die tödliche Wirkung und die Endgültigkeit des geplanten Geschehens.
- 2erfülltFreie WillensbildungClaras gefestigter Sterbeentschluss ist frei von Druck und Täuschung.
- 3erfülltErforderliche EinsichtsfähigkeitClara kann Bedeutung und Folgen ihrer Entscheidung erfassen.
- 4fehltEigene Beherrschung der tödlichen HandlungDavid beherrscht die unmittelbar tödliche Handlung; es handelt sich um eine Tötung auf Verlangen.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Unterstützung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung wird als strafbare Beihilfe zum Totschlag eingeordnet.
RichtigMangels strafbarer Haupttat ist die bloße Unterstützung keine strafbare Teilnahme an einem Tötungsdelikt.
FehlerAus einer Garantenstellung wird stets eine Pflicht zur Rettung gegen den erkennbar freiverantwortlichen Sterbewillen abgeleitet.
RichtigAuch eine Garantenstellung begründet grundsätzlich keine Pflicht, eine erkennbar freiverantwortliche Selbsttötung gegen den Willen der betroffenen Person zu verhindern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema