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Eigenverantwortliche Selbsttötung

§§ 211, 212, 216 StGB · Strafrecht

Eine eigenverantwortliche Selbsttötung liegt vor, wenn der Suizident in voller Kenntnis der Tragweite seines Entschlusses, frei von Willensmängeln und mit der erforderlichen Einsichtsfähigkeit den Tod als eigenes Werk herbeiführt; sie schließt eine Strafbarkeit Dritter wegen eines Tötungsdelikts aus, da die Teilnahme an einer straffreien Haupttat straflos ist und eine Garantenpflicht zur Verhinderung des Suizids grundsätzlich nicht besteht.

Merksatz

Der Todeswunsch allein genügt nicht: Die sterbewillige Person muss den unmittelbar tödlichen Vorgang selbst beherrschen.

Wer beherrscht die tödliche Handlung?Der Sterbewunsch allein entscheidet die Abgrenzung nicht. Maßgeblich ist insbesondere, wer den unmittelbar tödlichen Vorgang beherrscht.
Eigenverantwortliche Selbsttötung
Tötung auf Verlangen
Tödliche Handlung
Die sterbewillige Person beherrscht den unmittelbar tödlichen Vorgang selbst.
Die andere Person beherrscht den unmittelbar tödlichen Vorgang.
Willensbildung
Der Sterbeentschluss beruht auf freier Willensbildung.
Die andere Person tötet aufgrund einer klar geäußerten, ernst gemeinten Bitte.
Rolle Dritter
Bloße Teilnahme begründet keine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts.
Die ausführende Person kann nach § 216 StGB strafbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Anna ist volljährig und kann die Folgen ihres Handelns verstehen und abwägen. 2Nach monatelanger Überlegung entscheidet sie sich ohne Druck oder Täuschung, ihr Leben zu beenden. 1Sie weiß, dass die Flüssigkeit im Glas tödliches Gift enthält und das Trinken unumkehrbar zu ihrem Tod führen wird. 4Sie trinkt die Flüssigkeit selbst und stirbt daran.

Trifft „Eigenverantwortliche Selbsttötung“ hier zu?

„Eigenverantwortliche Selbsttötung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der Tragweite des Entschlusses
    Anna kennt die tödliche Wirkung und die Endgültigkeit ihres Handelns.
    erfüllt
  2. 2
    Freie Willensbildung
    Ihr gefestigter Entschluss beruht weder auf Zwang noch auf Täuschung.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Einsichtsfähigkeit
    Anna besitzt die Fähigkeit, Bedeutung und Folgen ihrer Entscheidung zu erfassen.
    erfüllt
  4. 4
    Eigene Beherrschung der tödlichen Handlung
    Anna führt den unmittelbar tödlichen Vorgang selbst aus und beherrscht ihn.
    erfüllt
BFall B

3Clara ist volljährig und kann die Folgen ihres Handelns verstehen und abwägen. 2Nach monatelanger Überlegung bittet sie David ohne Druck oder Täuschung wiederholt, ihr ein tödliches Gift zu spritzen. 1Sie weiß, dass sie dadurch unumkehrbar sterben wird. Nur wegen ihrer Bitte spritzt David ihr das Gift, wobei er Zeitpunkt und Ablauf selbst bestimmt; Clara stirbt daran.

Trifft „Eigenverantwortliche Selbsttötung“ hier zu?

„Eigenverantwortliche Selbsttötung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Beherrschung der tödlichen Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der Tragweite des Entschlusses
    Clara kennt die tödliche Wirkung und die Endgültigkeit des geplanten Geschehens.
    erfüllt
  2. 2
    Freie Willensbildung
    Claras gefestigter Sterbeentschluss ist frei von Druck und Täuschung.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Einsichtsfähigkeit
    Clara kann Bedeutung und Folgen ihrer Entscheidung erfassen.
    erfüllt
  4. 4
    Eigene Beherrschung der tödlichen Handlung
    David beherrscht die unmittelbar tödliche Handlung; es handelt sich um eine Tötung auf Verlangen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie bloße Unterstützung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung wird als strafbare Beihilfe zum Totschlag eingeordnet.

RichtigMangels strafbarer Haupttat ist die bloße Unterstützung keine strafbare Teilnahme an einem Tötungsdelikt.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einer Garantenstellung wird stets eine Pflicht zur Rettung gegen den erkennbar freiverantwortlichen Sterbewillen abgeleitet.

RichtigAuch eine Garantenstellung begründet grundsätzlich keine Pflicht, eine erkennbar freiverantwortliche Selbsttötung gegen den Willen der betroffenen Person zu verhindern.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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