Definitionen
Eigentumsverschaffung
§ 929 BGB · ZivilrechtEigentumsverschaffung nach § 929 S. 1 BGB setzt eine dingliche Einigung (Einigung über den Eigentumsübergang), die Übergabe der Sache sowie die Berechtigung des Veräußerers voraus; der Erwerber erlangt dadurch das Eigentum an der beweglichen Sache.
Die Übergabe allein bewirkt noch keinen Eigentumswechsel.
- 1Dingliche EinigungDie Parteien wollen, dass das Eigentum auf den Erwerber übergeht.
- 2ÜbergabeNeben der Einigung ist eine Übergabe erforderlich.
- 3Einigsein bei ÜbergabeDie Einigung muss bei der Übergabe noch bestehen.
- 4BerechtigungDer Veräußerer muss zur Übertragung des Eigentums befugt sein.
- 1Dingliche Einigung Die Parteien wollen, dass das Eigentum auf den Erwerber übergeht.
- 2Übergabe Neben der Einigung ist eine Übergabe erforderlich.
- 3Einigsein bei Übergabe Die Einigung muss bei der Übergabe noch bestehen.
- 4Berechtigung Der Veräußerer muss zur Übertragung des Eigentums befugt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea hat ihre eigene Armbanduhr bei sich. Lea und Ben vereinbaren, dass die Uhr Ben gehören soll. Lea gibt Ben die Uhr, die er in seine Tasche steckt; beide halten dabei an ihrer Vereinbarung fest.
Trifft „Eigentumsverschaffung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheEine Armbanduhr ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltDingliche Einigung über den EigentumsübergangBeide wollen den Eigentumswechsel und halten daran auch beim Aushändigen fest.
- 3erfülltÜbergabe der SacheBen erhält den unmittelbaren Besitz, während Lea ihren Besitz vollständig aufgibt.
- 4erfülltBerechtigung des VeräußerersLea ist als Eigentümerin zur Übertragung des Eigentums befugt.
Lea hat sich von Nora eine 1Armbanduhr ausgeliehen, die Nora gehört. Ohne Nora zu fragen, 2vereinbart Lea mit Ben, dass die Uhr Ben gehören soll. Ben weiß, dass die Uhr Nora gehört und Nora dieser Weitergabe nicht zugestimmt hat. 3Lea gibt Ben die Uhr, die er in seine Tasche steckt; beide halten dabei an ihrer Vereinbarung fest.
Trifft „Eigentumsverschaffung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheEine Armbanduhr ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltDingliche Einigung über den EigentumsübergangLea und Ben wollen den Eigentumswechsel und halten daran auch beim Aushändigen fest.
- 3erfülltÜbergabe der SacheBen erhält den unmittelbaren Besitz, während Lea ihren Besitz vollständig aufgibt.
- 4fehltBerechtigung des VeräußerersLea ist weder Eigentümerin noch zur Übertragung ermächtigt; wegen Bens Kenntnis scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb aus.
Typische Fehler
FehlerDer Kaufvertrag wird bereits als dingliche Einigung über den Eigentumswechsel behandelt.
RichtigDie kaufvertragliche Verpflichtung ersetzt nicht die rechtlich gesonderte Einigung darüber, wem die Sache gehören soll.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema