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Eigentumsverschaffung

§ 929 BGB · Zivilrecht

Eigentumsverschaffung nach § 929 S. 1 BGB setzt eine dingliche Einigung (Einigung über den Eigentumsübergang), die Übergabe der Sache sowie die Berechtigung des Veräußerers voraus; der Erwerber erlangt dadurch das Eigentum an der beweglichen Sache.

Merksatz

Die Übergabe allein bewirkt noch keinen Eigentumswechsel.

Wie wird Eigentum durch Übergabe erworben?Der Aufbau betrifft bewegliche Sachen und den Erwerb durch Übergabe. Alle vier Schritte gehören zur Prüfung.
  1. 1
    Dingliche Einigung
    Die Parteien wollen, dass das Eigentum auf den Erwerber übergeht.
  2. 2
    Übergabe
    Neben der Einigung ist eine Übergabe erforderlich.
  3. 3
    Einigsein bei Übergabe
    Die Einigung muss bei der Übergabe noch bestehen.
  4. 4
    Berechtigung
    Der Veräußerer muss zur Übertragung des Eigentums befugt sein.
  1. 1
    Dingliche Einigung Die Parteien wollen, dass das Eigentum auf den Erwerber übergeht.
  2. 2
    Übergabe Neben der Einigung ist eine Übergabe erforderlich.
  3. 3
    Einigsein bei Übergabe Die Einigung muss bei der Übergabe noch bestehen.
  4. 4
    Berechtigung Der Veräußerer muss zur Übertragung des Eigentums befugt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hat ihre eigene Armbanduhr bei sich. Lea und Ben vereinbaren, dass die Uhr Ben gehören soll. Lea gibt Ben die Uhr, die er in seine Tasche steckt; beide halten dabei an ihrer Vereinbarung fest.

Trifft „Eigentumsverschaffung“ hier zu?

„Eigentumsverschaffung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache
    Eine Armbanduhr ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang
    Beide wollen den Eigentumswechsel und halten daran auch beim Aushändigen fest.
    erfüllt
  3. 3
    Übergabe der Sache
    Ben erhält den unmittelbaren Besitz, während Lea ihren Besitz vollständig aufgibt.
    erfüllt
  4. 4
    Berechtigung des Veräußerers
    Lea ist als Eigentümerin zur Übertragung des Eigentums befugt.
    erfüllt
BFall B

Lea hat sich von Nora eine 1Armbanduhr ausgeliehen, die Nora gehört. Ohne Nora zu fragen, 2vereinbart Lea mit Ben, dass die Uhr Ben gehören soll. Ben weiß, dass die Uhr Nora gehört und Nora dieser Weitergabe nicht zugestimmt hat. 3Lea gibt Ben die Uhr, die er in seine Tasche steckt; beide halten dabei an ihrer Vereinbarung fest.

Trifft „Eigentumsverschaffung“ hier zu?

„Eigentumsverschaffung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigung des Veräußerers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache
    Eine Armbanduhr ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang
    Lea und Ben wollen den Eigentumswechsel und halten daran auch beim Aushändigen fest.
    erfüllt
  3. 3
    Übergabe der Sache
    Ben erhält den unmittelbaren Besitz, während Lea ihren Besitz vollständig aufgibt.
    erfüllt
  4. 4
    Berechtigung des Veräußerers
    Lea ist weder Eigentümerin noch zur Übertragung ermächtigt; wegen Bens Kenntnis scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Kaufvertrag wird bereits als dingliche Einigung über den Eigentumswechsel behandelt.

RichtigDie kaufvertragliche Verpflichtung ersetzt nicht die rechtlich gesonderte Einigung darüber, wem die Sache gehören soll.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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