Definitionen
Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht
§ 1569 BGB · ZivilrechtNach dem Grundsatz der Eigenverantwortung ist jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich gehalten, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt nur in Betracht, wenn und soweit er hierzu unter Berücksichtigung eigener Einkünfte und seines Vermögens außerstande ist und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Scheidung allein begründet noch keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den früheren Ehegatten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben sind rechtskräftig geschieden. Beide verdienen weiterhin wie schon während ihrer Ehe jeweils 3.000 Euro netto im Monat. Anna bezahlt davon alle ihre Lebenshaltungskosten. 2Sie fordert von Ben zusätzlich monatlich 300 Euro für ihren eigenen Lebensunterhalt.
Trifft „Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZeit nach der ScheidungDie Ehe ist durch Scheidung beendet, sodass der Grundsatz des § 1569 BGB anwendbar ist.
- 2erfülltSicherung des eigenen Unterhalts als RegelungsgegenstandEs geht um Annas eigene Versorgung, die sie hier aus ihrem Einkommen selbst sichern kann und grundsätzlich selbst sichern muss.
Anna und Ben leben seit einer Woche getrennt und sind weiterhin verheiratet. Beide verdienen weiterhin wie schon während ihres Zusammenlebens jeweils 3.000 Euro netto im Monat. Anna bezahlt davon alle ihre Lebenshaltungskosten. 2Sie fordert von Ben zusätzlich monatlich 300 Euro für ihren eigenen Lebensunterhalt.
Trifft „Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZeit nach der ScheidungDie Ehe besteht noch, sodass sich die Unterhaltsfrage nach § 1361 BGB und nicht nach dem Grundsatz des § 1569 BGB richtet.
- 2erfülltSicherung des eigenen Unterhalts als RegelungsgegenstandAuch hier geht es um die Finanzierung von Annas eigenem Lebensbedarf.
Typische Fehler
FehlerBei fehlendem Erwerbseinkommen wird Bedürftigkeit angenommen, ohne sonstige Einkünfte und Vermögen zu prüfen.
RichtigAuch sonstige Einkünfte und nach Maßgabe des § 1577 BGB verwertbares Vermögen sind bei der Prüfung der Selbstversorgungsfähigkeit zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata