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Äquivalenzstörung

§ 313 BGB · Zivilrecht

Eine Äquivalenzstörung liegt vor, wenn das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich in erheblicher Weise aus dem Gleichgewicht gerät, sodass einem Vertragspartner unter Beachtung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Sie kann einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage begründen; erst wenn eine Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist, kommen ein Rücktritt oder bei Dauerschuldverhältnissen stattdessen eine Kündigung in Betracht.

Merksatz

Nicht jede Wertverschiebung rechtfertigt eine Vertragsanpassung; entscheidend ist auch, wer das Risiko trägt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Frau 1vermietet einem Unternehmen eine Lagerhalle für zehn Jahre zu monatlich 1.000 Euro; das entspricht beim Abschluss der üblichen Miete vergleichbarer Hallen. Beide Seiten rechnen mit einer stabilen Währung und treffen keine Vereinbarung für eine extreme Geldentwertung. 2Eine unerwartete Hyperinflation lässt die Preise binnen eines Jahres auf das Tausendfache steigen, sodass 1.000 Euro nur noch den früheren Wert von einem Euro haben und vergleichbare Hallen monatlich 1.000.000 Euro kosten. 3Die Vermieterin erhält weiterhin nur 1.000 Euro, muss aber nun monatlich 200.000 Euro für die Erhaltung der Halle zahlen und kann den Vertrag während der zehn Jahre nicht ordentlich kündigen.

Trifft „Äquivalenzstörung“ hier zu?

„Äquivalenzstörung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprünglich vereinbartes Austauschverhältnis
    Die Parteien haben die Nutzung der Halle gegen eine feste monatliche Miete vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträgliche erhebliche Verschiebung
    Die extreme Geldentwertung verschiebt das Verhältnis zwischen Hallennutzung und fester Miete nach Vertragsschluss erheblich.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit unter Beachtung der Risikoverteilung
    Die extreme Entwertung überschreitet das gewöhnliche Geldwertrisiko und macht die unveränderte Bindung ohne besondere Risikoübernahme unzumutbar.
    erfüllt
BFall B

Eine Frau 1vermietet einem Unternehmen eine Lagerhalle für zehn Jahre zu monatlich 1.000 Euro; das entspricht beim Abschluss der üblichen Miete vergleichbarer Hallen. Im einzeln ausgehandelten Vertrag übernimmt sie ausdrücklich das Risiko, dass sich die üblichen Hallenmieten und ihre laufenden Kosten während der Laufzeit verdoppeln. 2Nach drei Jahren steigen die üblichen Hallenmieten unerwartet auf 2.000 Euro und ihre monatlichen Kosten von 200 auf 400 Euro, während sie weiterhin 1.000 Euro erhält. Eine ordentliche Kündigung während der zehn Jahre ist vertraglich ausgeschlossen.

Trifft „Äquivalenzstörung“ hier zu?

„Äquivalenzstörung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbarkeit unter Beachtung der Risikoverteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursprünglich vereinbartes Austauschverhältnis
    Die Parteien haben die Nutzung der Halle gegen eine feste monatliche Miete vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträgliche erhebliche Verschiebung
    Der Marktwert der Hallennutzung verdoppelt sich nach Vertragsschluss, während die vereinbarte Miete unverändert bleibt.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit unter Beachtung der Risikoverteilung
    Die Vermieterin hat gerade das eingetretene Preissteigerungsrisiko ausdrücklich übernommen und kann darauf keine Unzumutbarkeit stützen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer benachteiligte Vertragspartner könne frei zwischen Vertragsanpassung und Rücktritt wählen.

RichtigDie Anpassung hat Vorrang; erst bei ihrer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kommt ein Rücktritt, bei Dauerschuldverhältnissen stattdessen eine Kündigung in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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