Definitionen
Äquivalenzgrundsatz
Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip, Übermaßverbot) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) · Öffentliches RechtDer Äquivalenzgrundsatz besagt, dass die Höhe einer Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der erbrachten staatlichen Leistung stehen darf, d.h. die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen oder zur Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner stehen.
Es kommt auf den individuellen Leistungswert an, nicht auf centgenaue Gleichwertigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt erhebt für den Besuch ihres Hallenbads eine Gebühr nach ihrer Benutzungssatzung. 2Für Laras zweistündigen Besuch ohne Zusatzleistungen setzt sie 6 Euro fest. Vergleichbare öffentliche Hallenbäder verlangen für dieselbe Nutzung ebenfalls 6 Euro.
Trifft „Äquivalenzgrundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGebührencharakter der ZahlungDie Stadt verlangt eine öffentlich-rechtliche Gebühr für die Nutzung ihres Bads.
- 2erfülltKein grobes Missverhältnis zum Wert der staatlichen LeistungDie übliche Gebühr von 6 Euro steht nicht außer Verhältnis zum Wert eines zweistündigen Badbesuchs.
1Die Stadt erhebt für den Besuch ihres Hallenbads eine Gebühr nach ihrer Benutzungssatzung. Für Laras zweistündigen Besuch ohne Zusatzleistungen setzt sie 60.000 Euro fest. Vergleichbare öffentliche Hallenbäder verlangen für dieselbe Nutzung 6 Euro.
Trifft „Äquivalenzgrundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGebührencharakter der ZahlungDie Stadt verlangt eine öffentlich-rechtliche Gebühr für die Nutzung ihres Bads.
- 2fehltKein grobes Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung60.000 Euro für einen gewöhnlichen zweistündigen Badbesuch stehen in einem groben Missverhältnis zum Leistungswert.
Typische Fehler
FehlerDer Äquivalenzgrundsatz wird allein anhand der Kosten der staatlichen Leistung geprüft.
RichtigEntscheidend ist das Verhältnis der Gebühr zum Nutzen oder zur Bedeutung der Leistung für den Gebührenpflichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata