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326 Definitionen

Äquivalenzgrundsatz

Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip, Übermaßverbot) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) · Öffentliches Recht

Der Äquivalenzgrundsatz besagt, dass die Höhe einer Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der erbrachten staatlichen Leistung stehen darf, d.h. die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen oder zur Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner stehen.

Merksatz

Es kommt auf den individuellen Leistungswert an, nicht auf centgenaue Gleichwertigkeit.

Äquivalenz oder Kostendeckung?Der Äquivalenzgrundsatz blickt auf den individuellen Leistungswert, das Kostendeckungsprinzip auf die Kosten.
Äquivalenzgrundsatz
Kostendeckungsprinzip
Bezugsgröße
Nutzen oder Bedeutung für den Gebührenpflichtigen.
Kosten der Einrichtung oder Verwaltungstätigkeit.
Vergleich
Einzelne Gebühr und individueller Leistungswert.
Gebührenaufkommen und maßgebliche Gesamtkosten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt erhebt für den Besuch ihres Hallenbads eine Gebühr nach ihrer Benutzungssatzung. 2Für Laras zweistündigen Besuch ohne Zusatzleistungen setzt sie 6 Euro fest. Vergleichbare öffentliche Hallenbäder verlangen für dieselbe Nutzung ebenfalls 6 Euro.

Trifft „Äquivalenzgrundsatz“ hier zu?

„Äquivalenzgrundsatz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gebührencharakter der Zahlung
    Die Stadt verlangt eine öffentlich-rechtliche Gebühr für die Nutzung ihres Bads.
    erfüllt
  2. 2
    Kein grobes Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung
    Die übliche Gebühr von 6 Euro steht nicht außer Verhältnis zum Wert eines zweistündigen Badbesuchs.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt erhebt für den Besuch ihres Hallenbads eine Gebühr nach ihrer Benutzungssatzung. Für Laras zweistündigen Besuch ohne Zusatzleistungen setzt sie 60.000 Euro fest. Vergleichbare öffentliche Hallenbäder verlangen für dieselbe Nutzung 6 Euro.

Trifft „Äquivalenzgrundsatz“ hier zu?

„Äquivalenzgrundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein grobes Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gebührencharakter der Zahlung
    Die Stadt verlangt eine öffentlich-rechtliche Gebühr für die Nutzung ihres Bads.
    erfüllt
  2. 2
    Kein grobes Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung
    60.000 Euro für einen gewöhnlichen zweistündigen Badbesuch stehen in einem groben Missverhältnis zum Leistungswert.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Äquivalenzgrundsatz wird allein anhand der Kosten der staatlichen Leistung geprüft.

RichtigEntscheidend ist das Verhältnis der Gebühr zum Nutzen oder zur Bedeutung der Leistung für den Gebührenpflichtigen.

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