Definitionen
Anweisung
§ 783 BGB · ZivilrechtDie Anweisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Anweisende den Angewiesenen ermächtigt, eine Leistung an den Anweisungsempfänger auf Rechnung des Anweisenden zu erbringen, und zugleich den Anweisungsempfänger ermächtigt, diese Leistung im eigenen Namen entgegenzunehmen. Sie setzt die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde an den Anweisungsempfänger voraus und ist auf Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen beschränkt.
Die Anweisung ermächtigt zur Leistung, verpflichtet den Angewiesenen aber für sich genommen noch nicht dazu.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara unterschreibt allein ein Schriftstück und übergibt es Clara, die es liest. Darin erlaubt sie Ben, 300 Euro aus Maras Guthaben an Clara auszuzahlen. Clara darf das Geld nach dem Schriftstück unter ihrem eigenen Namen bei Ben abholen.
Trifft „Anweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungMara gibt allein eine Erklärung ab, die Clara zugeht.
- 2erfülltErmächtigung zur Leistung für Rechnung des AnweisendenBen darf die Zahlung an Clara zulasten von Maras Guthaben ausführen.
- 3erfülltErmächtigung zum Empfang im eigenen NamenClara wird zur Entgegennahme des Geldes im eigenen Namen ermächtigt.
- 4erfülltAushändigung der Urkunde an den AnweisungsempfängerClara erhält das von Mara unterschriebene Schriftstück mit den Ermächtigungen.
- 5erfülltGeld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen als LeistungsgegenstandGegenstand der Leistung ist Geld.
Mara unterschreibt allein ein Schriftstück und übergibt es Clara, die es liest. Darin erlaubt sie Ben, Maras bei ihm aufbewahrtes Originalgemälde auf Maras Rechnung an Clara herauszugeben. Clara darf das Bild nach dem Schriftstück unter ihrem eigenen Namen bei Ben abholen.
Trifft „Anweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungMara gibt allein eine Erklärung ab, die Clara zugeht.
- 2erfülltErmächtigung zur Leistung für Rechnung des AnweisendenBen wird zur Herausgabe des Bildes an Clara für Maras Rechnung ermächtigt.
- 3erfülltErmächtigung zum Empfang im eigenen NamenClara wird zur Entgegennahme des Bildes im eigenen Namen ermächtigt.
- 4erfülltAushändigung der Urkunde an den AnweisungsempfängerClara erhält das von Mara unterschriebene Schriftstück mit den Ermächtigungen.
- 5fehltGeld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen als LeistungsgegenstandEin Originalgemälde ist eine individuell bestimmte, nicht vertretbare Sache.
Typische Fehler
FehlerEine nur mündlich erteilte Zahlungsanweisung wird bereits als Anweisung nach § 783 BGB behandelt.
RichtigFür eine Anweisung nach § 783 BGB muss dem Anweisungsempfänger eine entsprechende Urkunde ausgehändigt werden.
FehlerDer Anweisungsempfänger wird bei der Entgegennahme als Vertreter des Anweisenden behandelt.
RichtigDer Anweisungsempfänger nimmt die Leistung im eigenen Namen entgegen, nicht im Namen des Anweisenden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema