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326 Definitionen

Anweisung

§ 783 BGB · Zivilrecht

Die Anweisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Anweisende den Angewiesenen ermächtigt, eine Leistung an den Anweisungsempfänger auf Rechnung des Anweisenden zu erbringen, und zugleich den Anweisungsempfänger ermächtigt, diese Leistung im eigenen Namen entgegenzunehmen. Sie setzt die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde an den Anweisungsempfänger voraus und ist auf Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen beschränkt.

Merksatz

Die Anweisung ermächtigt zur Leistung, verpflichtet den Angewiesenen aber für sich genommen noch nicht dazu.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara unterschreibt allein ein Schriftstück und übergibt es Clara, die es liest. Darin erlaubt sie Ben, 300 Euro aus Maras Guthaben an Clara auszuzahlen. Clara darf das Geld nach dem Schriftstück unter ihrem eigenen Namen bei Ben abholen.

Trifft „Anweisung“ hier zu?

„Anweisung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Mara gibt allein eine Erklärung ab, die Clara zugeht.
    erfüllt
  2. 2
    Ermächtigung zur Leistung für Rechnung des Anweisenden
    Ben darf die Zahlung an Clara zulasten von Maras Guthaben ausführen.
    erfüllt
  3. 3
    Ermächtigung zum Empfang im eigenen Namen
    Clara wird zur Entgegennahme des Geldes im eigenen Namen ermächtigt.
    erfüllt
  4. 4
    Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger
    Clara erhält das von Mara unterschriebene Schriftstück mit den Ermächtigungen.
    erfüllt
  5. 5
    Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen als Leistungsgegenstand
    Gegenstand der Leistung ist Geld.
    erfüllt
BFall B

Mara unterschreibt allein ein Schriftstück und übergibt es Clara, die es liest. Darin erlaubt sie Ben, Maras bei ihm aufbewahrtes Originalgemälde auf Maras Rechnung an Clara herauszugeben. Clara darf das Bild nach dem Schriftstück unter ihrem eigenen Namen bei Ben abholen.

Trifft „Anweisung“ hier zu?

„Anweisung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen als Leistungsgegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Mara gibt allein eine Erklärung ab, die Clara zugeht.
    erfüllt
  2. 2
    Ermächtigung zur Leistung für Rechnung des Anweisenden
    Ben wird zur Herausgabe des Bildes an Clara für Maras Rechnung ermächtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Ermächtigung zum Empfang im eigenen Namen
    Clara wird zur Entgegennahme des Bildes im eigenen Namen ermächtigt.
    erfüllt
  4. 4
    Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger
    Clara erhält das von Mara unterschriebene Schriftstück mit den Ermächtigungen.
    erfüllt
  5. 5
    Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen als Leistungsgegenstand
    Ein Originalgemälde ist eine individuell bestimmte, nicht vertretbare Sache.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine nur mündlich erteilte Zahlungsanweisung wird bereits als Anweisung nach § 783 BGB behandelt.

RichtigFür eine Anweisung nach § 783 BGB muss dem Anweisungsempfänger eine entsprechende Urkunde ausgehändigt werden.

Verwechslung

FehlerDer Anweisungsempfänger wird bei der Entgegennahme als Vertreter des Anweisenden behandelt.

RichtigDer Anweisungsempfänger nimmt die Leistung im eigenen Namen entgegen, nicht im Namen des Anweisenden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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