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326 Definitionen

Anzeige- und Nachweispflicht

§ 5 EFZG · Zivilrecht

Den Arbeitnehmer trifft bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Zum Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen; der Arbeitgeber kann die Vorlage früher verlangen, und bei Fortdauer über den bescheinigten Zeitraum hinaus ist eine neue Bescheinigung vorzulegen (Nachweispflicht). Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer tritt an die Stelle der Vorlage die Pflicht, zu denselben Zeitpunkten die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen zu lassen; dies gilt nicht bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten oder bei Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.

Merksatz

Bei gesetzlich Versicherten entfällt grundsätzlich die Vorlage, nicht aber die unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber.

Wann ist die Bescheinigung vorzulegen?Beispiel: privat versichert, Arbeitsunfähigkeit von Donnerstag bis Dienstag, Arbeitstage Montag bis Freitag, kein früherer Nachweis verlangt.
  1. Donnerstag
    Beginn der Arbeitsunfähigkeit
    Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.
  2. Samstag
    Dritter Kalendertag
    Die drei Kalendertage laufen von Donnerstag bis Samstag; die Arbeitsunfähigkeit dauert darüber hinaus.
  3. Montag
    Späteste Vorlage
    Da sonntags nicht gearbeitet wird, ist die Bescheinigung spätestens am Montag vorzulegen.
  1. Beginn der Arbeitsunfähigkeit Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.
  2. Dritter Kalendertag Die drei Kalendertage laufen von Donnerstag bis Samstag; die Arbeitsunfähigkeit dauert darüber hinaus.
  3. Späteste Vorlage Da sonntags nicht gearbeitet wird, ist die Bescheinigung spätestens am Montag vorzulegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna arbeitet montags bis freitags in einem Büro, ist gesetzlich krankenversichert und erkrankt am Montagmorgen so, dass sie bis einschließlich Freitag nicht arbeiten kann. Sofort ruft sie vor Arbeitsbeginn ihren Arbeitgeber an und teilt ihm mit, dass sie krankheitsbedingt voraussichtlich bis einschließlich Freitag ausfällt. Noch am Montag stellt eine Kassenärztin ihre Arbeitsunfähigkeit bis Freitag fest und gibt ihr die entsprechende Bescheinigung mit. Der Arbeitgeber hat keinen früheren Nachweis verlangt.

Trifft „Anzeige- und Nachweispflicht“ hier zu?

„Anzeige- und Nachweispflicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber
    Anna informiert den Arbeitgeber ohne Verzögerung über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
    erfüllt
  2. 2
    Ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit und Dauer
    Die Bescheinigung dokumentiert sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch ihre voraussichtliche Dauer.
    erfüllt
  3. 3
    Einhaltung der maßgeblichen Nachweiszeitpunkte
    Die ärztliche Feststellung erfolgt bereits am ersten Tag und damit vor dem regulären Nachweistermin am Donnerstag.
    erfüllt
  4. 4
    Beachtung des versicherungsabhängigen Verfahrens
    Für die gesetzlich versicherte Büroangestellte genügen hier die ärztliche Feststellung und die Aushändigung der Bescheinigung.
    erfüllt
BFall B

Ben arbeitet montags bis freitags in einem Büro, ist gesetzlich krankenversichert und erkrankt am Montagmorgen so, dass er bis einschließlich Freitag nicht arbeiten kann. Am Montagmorgen kann er telefonieren und Nachrichten senden, informiert seinen Arbeitgeber aber erst am Dienstagmorgen darüber, dass er seit Montag krankheitsbedingt ausfällt und dies voraussichtlich bis einschließlich Freitag dauern wird. Bereits am Montag stellt eine Kassenärztin seine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag fest und gibt ihm die entsprechende Bescheinigung mit. Der Arbeitgeber hat keinen früheren Nachweis verlangt.

Trifft „Anzeige- und Nachweispflicht“ hier zu?

„Anzeige- und Nachweispflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber
    Ben wartet trotz bestehender Mitteilungsmöglichkeit bis zum nächsten Tag und informiert den Arbeitgeber deshalb nicht unverzüglich.
    fehlt
  2. 2
    Ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit und Dauer
    Die Bescheinigung dokumentiert sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch ihre voraussichtliche Dauer.
    erfüllt
  3. 3
    Einhaltung der maßgeblichen Nachweiszeitpunkte
    Die ärztliche Feststellung erfolgt bereits am ersten Tag und damit vor dem regulären Nachweistermin am Donnerstag.
    erfüllt
  4. 4
    Beachtung des versicherungsabhängigen Verfahrens
    Für den gesetzlich versicherten Büroangestellten genügen hier die ärztliche Feststellung und die Aushändigung der Bescheinigung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAls regulärer Nachweistermin wird unabhängig von den Arbeitstagen stets der vierte Kalendertag angesetzt.

RichtigDauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage, ist grundsätzlich der anschließende Arbeitstag maßgeblich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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