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326 Definitionen

Akzessorietät der Vormerkung

§ 883 BGB · Zivilrecht

Die Vormerkung ist akzessorisch zu dem gesicherten schuldrechtlichen Anspruch, d.h. sie entsteht nur, wenn der zu sichernde Anspruch besteht, bedingt ist oder als künftiger Anspruch bereits eine bindende Rechtsgrundlage hat (§ 883 Abs. 1 BGB), geht mit dem Anspruch über (§ 401 BGB analog) und erlischt, wenn der gesicherte Anspruch erlischt.

Merksatz

Das rechtliche Schicksal der Vormerkung folgt dem gesicherten Anspruch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna verkauft Ben ein Grundstück in einem notariell beurkundeten Vertrag. Mit Annas Einverständnis wird zur Sicherung von Bens Anspruch auf Übertragung ein entsprechender Eintrag im Grundbuch vorgenommen. 2Ben und Clara vereinbaren, dass Bens gesamter Anspruch auf Übertragung des Grundstücks auf Clara übergeht. 3Weitere Vereinbarungen treffen die Beteiligten nicht; Anna hat das Grundstück noch nicht übertragen.

Trifft „Akzessorietät der Vormerkung“ hier zu?

„Akzessorietät der Vormerkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruchsgrundlage bei Entstehung
    Der beurkundete Kaufvertrag begründet den durch den Grundbucheintrag gesicherten Übertragungsanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Übergang mit dem gesicherten Anspruch
    Mit dem Anspruch geht auch die Vormerkung ohne gesonderte Übertragung auf Clara über.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Erlöschen des gesicherten Anspruchs
    Der Übertragungsanspruch besteht fort, weil er weder erfüllt noch aufgehoben wurde.
    erfüllt
BFall B

1Anna verkauft Ben ein Grundstück in einem notariell beurkundeten Vertrag. Mit Annas Einverständnis wird zur Sicherung von Bens Anspruch auf Übertragung ein entsprechender Eintrag im Grundbuch vorgenommen. 2Ben und Clara vereinbaren, dass Bens gesamter Anspruch auf Übertragung des Grundstücks auf Clara übergeht. Danach vereinbaren Anna und Clara, dass Anna das Grundstück nicht mehr übertragen muss und Clara auf diesen Anspruch verzichtet.

Trifft „Akzessorietät der Vormerkung“ hier zu?

„Akzessorietät der Vormerkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Erlöschen des gesicherten Anspruchs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruchsgrundlage bei Entstehung
    Bei Entstehung der Vormerkung bestand der Übertragungsanspruch aus dem beurkundeten Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Übergang mit dem gesicherten Anspruch
    Bei der Abtretung ging auch die Vormerkung zunächst auf Clara über.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Erlöschen des gesicherten Anspruchs
    Durch die anschließende Vereinbarung erlischt Claras Übertragungsanspruch und damit auch die Vormerkung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei der Abtretung des gesicherten Anspruchs wird zusätzlich eine gesonderte Übertragung der Vormerkung verlangt.

RichtigDie Vormerkung folgt dem abgetretenen Anspruch automatisch; eine gesonderte Übertragung ist nicht erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Sicherung eines künftigen Anspruchs wird dessen bloße Entstehungsmöglichkeit für ausreichend gehalten.

RichtigEin künftiger Anspruch braucht bereits eine bindende Rechtsgrundlage, um durch eine Vormerkung gesichert werden zu können.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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