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Akzessorietät des Eilrechtsschutzes

§§ 80, 80a, 123 VwGO · Öffentliches Recht

Die Akzessorietät des Eilrechtsschutzes bezeichnet die Abhängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) von der Hauptsache: Er sichert das Hauptsachebegehren und setzt grundsätzlich voraus, dass in der Hauptsache noch zulässiger Rechtsschutz erreichbar ist. Das Hauptsacheverfahren muss noch nicht anhängig sein; seine Erfolgsaussichten sind im Eilverfahren nach Maßgabe der jeweiligen Verfahrensart zu berücksichtigen. Die Dauer des vorläufigen Schutzes richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung.

Merksatz

Eilrechtsschutz setzt grundsätzlich erreichbaren Hauptsacherechtsschutz, nicht aber eine bereits erhobene Klage voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verbietet Nora den weiteren Betrieb ihres Kiosks und verlangt mit gesonderter schriftlicher Begründung, das Verbot sofort zu befolgen. Das Schreiben weist vollständig und richtig auf die Möglichkeit hin, innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen. 2Eine Woche nach Erhalt des Schreibens bittet Nora dieses Gericht, 1das Verbot bis zur Entscheidung über ihre geplante Klage vorläufig nicht durchsetzen zu lassen. Eine Klage hat sie noch nicht erhoben.

Trifft „Akzessorietät des Eilrechtsschutzes“ hier zu?

„Akzessorietät des Eilrechtsschutzes“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sicherung eines Hauptsachebegehrens
    Nora möchte den Betrieb vorläufig fortsetzen können, während sie die endgültige Beseitigung des Verbots mit einer Klage anstrebt.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich noch erreichbarer zulässiger Hauptsacherechtsschutz
    Die einmonatige Klagefrist läuft noch, sodass Nora das Verbot weiterhin mit einer zulässigen Klage angreifen kann.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt verbietet Nora den weiteren Betrieb ihres Kiosks und verlangt mit gesonderter schriftlicher Begründung, das Verbot sofort zu befolgen. Das Schreiben weist vollständig und richtig auf die Möglichkeit hin, innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen. Nora lässt diese Frist bewusst verstreichen, obwohl sie während der gesamten Zeit hätte klagen können. Zwei Monate nach Erhalt des Schreibens bittet sie das Gericht, 1das Verbot bis zur Entscheidung über ihre nun geplante Klage vorläufig nicht durchsetzen zu lassen.

Trifft „Akzessorietät des Eilrechtsschutzes“ hier zu?

„Akzessorietät des Eilrechtsschutzes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich noch erreichbarer zulässiger Hauptsacherechtsschutz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sicherung eines Hauptsachebegehrens
    Noras Antrag zielt weiterhin auf eine vorläufige Sicherung ihres auf Beseitigung des Verbots gerichteten Begehrens.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich noch erreichbarer zulässiger Hauptsacherechtsschutz
    Die bewusst versäumte Klagefrist steht einer zulässigen Anfechtungsklage entgegen; Gründe für eine Wiedereinsetzung bestehen nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Eilantrag wird für unzulässig gehalten, solange noch keine Hauptsacheklage erhoben wurde.

RichtigEine bereits erhobene Hauptsacheklage ist nicht erforderlich; insbesondere kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Anfechtungsklage vorausgehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Eilantrag wird als Möglichkeit behandelt, eine endgültig versäumte Anfechtung des Verwaltungsakts zu ersetzen.

RichtigIst eine zulässige Anfechtung in der Hauptsache nicht mehr erreichbar, eröffnet der Eilantrag diese versäumte Rechtsschutzmöglichkeit nicht erneut.

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