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Akzessorietätslockerung bei besonderen persönlichen Merkmalen

§ 28 StGB · Strafrecht

§ 28 StGB regelt die Auswirkungen besonderer persönlicher Merkmale auf die Strafbarkeit von Teilnehmern und Mittätern: Fehlen beim Teilnehmer besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1 StGB), die die Strafbarkeit des Täters begründen, so ist die Strafe des Teilnehmers nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 28 Abs. 1 StGB); wirken besondere persönliche Merkmale hingegen strafschärfend, strafmildernd oder strafausschließend, so gelten sie nur für denjenigen Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen (§ 28 Abs. 2 StGB).

Merksatz

Entscheidend ist, ob das persönliche Merkmal die Strafbarkeit begründet oder nur die Strafe verändert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara stellt als zuständige Standesbeamtin eine Geburtsurkunde aus, in der sie bewusst ein falsches Geburtsdatum angibt. Ihr Freund Leo arbeitet ausschließlich als privater Grafikdesigner und hat kein öffentliches Amt. 2Er kennt Maras Plan und besorgt ihr auf ihre Bitte das benötigte Blankoformular, damit sie die Urkunde ausstellen kann.

Trifft „Akzessorietätslockerung bei besonderen persönlichen Merkmalen“ hier zu?

„Akzessorietätslockerung bei besonderen persönlichen Merkmalen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besonderes persönliches Merkmal
    Maras Amtsträgereigenschaft ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal der Falschbeurkundung im Amt.
    erfüllt
  2. 2
    Beteiligung als Teilnehmer oder Mittäter
    Leo hilft vorsätzlich bei der Tat und erhält wegen seiner fehlenden Amtsträgereigenschaft die Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB.
    erfüllt
BFall B

Mara schlägt einen Passanten mit einer Eisenstange und bricht ihm dadurch den Arm. 2Leo reicht ihr die Stange unmittelbar vor dem Schlag, weil er ihren Plan kennt und dessen Umsetzung unterstützen will.

Trifft „Akzessorietätslockerung bei besonderen persönlichen Merkmalen“ hier zu?

„Akzessorietätslockerung bei besonderen persönlichen Merkmalen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besonderes persönliches Merkmal

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besonderes persönliches Merkmal
    Der Einsatz der Eisenstange ist ein tatbezogener Umstand der gefährlichen Körperverletzung und kein persönliches Merkmal.
    fehlt
  2. 2
    Beteiligung als Teilnehmer oder Mittäter
    Leo unterstützt die Körperverletzung vorsätzlich und ist damit Gehilfe.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Teilnehmer wird allein deshalb für straflos gehalten, weil ihm das strafbegründende persönliche Merkmal fehlt.

RichtigDas fehlende Merkmal beseitigt die Teilnehmerstrafbarkeit nicht, sondern führt zur vorgeschriebenen Strafmilderung.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin strafschärfendes persönliches Merkmal des Täters wird ohne Weiteres auf den Teilnehmer übertragen.

RichtigEine persönliche Strafschärfung nach § 28 Abs. 2 StGB betrifft nur die Person, die das Merkmal selbst aufweist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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