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326 Definitionen

Absoluter Revisionsgrund

§ 138 VwGO · Öffentliches Recht

Ein absoluter Revisionsgrund liegt bei einem der in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel vor, etwa wenn die Besetzung des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften verstieß (§ 138 Nr. 1 VwGO) oder dem angefochtenen Urteil die erforderliche Begründung fehlt (§ 138 Nr. 6 VwGO). Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel wird unwiderleglich vermutet; der Mangel muss grundsätzlich ordnungsgemäß gerügt werden.

Merksatz

Ein gesonderter Nachweis, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, ist nicht erforderlich.

Absoluter oder relativer Revisionsgrund?Der Unterschied liegt vor allem darin, ob der Einfluss des Rechtsfehlers auf das Urteil noch geprüft werden muss.
Absoluter Revisionsgrund
Relativer Revisionsgrund
Erfasste Fehler
Verfahrensmängel nach § 138 VwGO
Andere revisible Rechtsfehler
Beruhen des Urteils
Wird unwiderleglich vermutet.
Das Urteil muss auf dem Fehler beruhen können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Senat des Oberverwaltungsgerichts verhandelt über eine Berufung und fällt anschließend sein Urteil. Dabei wirken nur zwei Berufsrichter und keine weiteren Richter mit. Der Kläger legt die zugelassene Revision fristgerecht ein und schildert die Besetzung des Gerichts in seiner fristgerechten Begründung.

Trifft „Absoluter Revisionsgrund“ hier zu?

„Absoluter Revisionsgrund“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensmangel
    Ein Senat des Oberverwaltungsgerichts entscheidet nach § 9 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von mindestens drei Richtern.
    erfüllt
  2. 2
    Erfassung durch den Katalog des § 138 VwGO
    Die fehlerhafte Gerichtsbesetzung fällt unter § 138 Nr. 1 VwGO.
    erfüllt
BFall B

Nach der mündlichen Verhandlung verkündet ein Senat des Oberverwaltungsgerichts sein Urteil. 1Das von allen mitwirkenden Richtern unterschriebene Urteil mit vollständiger Begründung gelangt erst vier Wochen später zur Geschäftsstelle; vorher wurde auch keine unterschriebene Kurzfassung abgegeben. Der Kläger legt die zugelassene Revision fristgerecht ein und schildert diesen Ablauf in seiner fristgerechten Begründung.

Trifft „Absoluter Revisionsgrund“ hier zu?

„Absoluter Revisionsgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfassung durch den Katalog des § 138 VwGO

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensmangel
    Die Zweiwochenfrist für die Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle aus § 117 Abs. 4 VwGO wurde verletzt.
    erfüllt
  2. 2
    Erfassung durch den Katalog des § 138 VwGO
    Die bloße Überschreitung dieser Frist ist kein Katalogfall; die nach vier Wochen vorliegende vollständige Begründung erfüllt insbesondere nicht § 138 Nr. 6 VwGO.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Besetzungsmangel wird in der Revisionsbegründung nicht gerügt, weil das Revisionsgericht ihn stets von Amts wegen prüfen müsse.

RichtigAuch ein Besetzungsmangel muss grundsätzlich mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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Z
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