Definitionen
Absoluter Revisionsgrund
§ 138 VwGO · Öffentliches RechtEin absoluter Revisionsgrund liegt bei einem der in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel vor, etwa wenn die Besetzung des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften verstieß (§ 138 Nr. 1 VwGO) oder dem angefochtenen Urteil die erforderliche Begründung fehlt (§ 138 Nr. 6 VwGO). Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel wird unwiderleglich vermutet; der Mangel muss grundsätzlich ordnungsgemäß gerügt werden.
Ein gesonderter Nachweis, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, ist nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Senat des Oberverwaltungsgerichts verhandelt über eine Berufung und fällt anschließend sein Urteil. Dabei wirken nur zwei Berufsrichter und keine weiteren Richter mit. Der Kläger legt die zugelassene Revision fristgerecht ein und schildert die Besetzung des Gerichts in seiner fristgerechten Begründung.
Trifft „Absoluter Revisionsgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahrensmangelEin Senat des Oberverwaltungsgerichts entscheidet nach § 9 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von mindestens drei Richtern.
- 2erfülltErfassung durch den Katalog des § 138 VwGODie fehlerhafte Gerichtsbesetzung fällt unter § 138 Nr. 1 VwGO.
Nach der mündlichen Verhandlung verkündet ein Senat des Oberverwaltungsgerichts sein Urteil. 1Das von allen mitwirkenden Richtern unterschriebene Urteil mit vollständiger Begründung gelangt erst vier Wochen später zur Geschäftsstelle; vorher wurde auch keine unterschriebene Kurzfassung abgegeben. Der Kläger legt die zugelassene Revision fristgerecht ein und schildert diesen Ablauf in seiner fristgerechten Begründung.
Trifft „Absoluter Revisionsgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahrensmangelDie Zweiwochenfrist für die Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle aus § 117 Abs. 4 VwGO wurde verletzt.
- 2fehltErfassung durch den Katalog des § 138 VwGODie bloße Überschreitung dieser Frist ist kein Katalogfall; die nach vier Wochen vorliegende vollständige Begründung erfüllt insbesondere nicht § 138 Nr. 6 VwGO.
Typische Fehler
FehlerEin Besetzungsmangel wird in der Revisionsbegründung nicht gerügt, weil das Revisionsgericht ihn stets von Amts wegen prüfen müsse.
RichtigAuch ein Besetzungsmangel muss grundsätzlich mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema