Definitionen
Tätlicher Angriff
§ 114 StGB · StrafrechtEin tätlicher Angriff ist jede unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende feindselige Einwirkung, ohne dass es auf eine Verletzung oder einen Verletzungserfolg ankommt; er setzt lediglich eine gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlung voraus, die über eine bloße Drohung hinausgeht.
Ein gezielter Schlag kann auch dann genügen, wenn er sein Opfer verfehlt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Polizistin kontrolliert geparkte Autos. 2Tom will ihr aus Ärger einen schmerzhaften Schlag versetzen. 1Er schlägt mit der Faust nach ihrem Gesicht, trifft sie aber nicht.
Trifft „Tätlicher Angriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbar auf den Körper eines anderen gerichtete EinwirkungDer ausgeführte Faustschlag zielt unmittelbar auf ihren Körper; ein Treffer ist nicht erforderlich.
- 2erfülltFeindselige AusrichtungTom handelt mit dem Willen, der Polizistin Schmerzen zuzufügen.
Eine Polizistin kontrolliert geparkte Autos. 2Tom will sie einschüchtern und ruft ihr wütend zu: „Morgen schlage ich dir ins Gesicht!“ Er bleibt mehrere Meter entfernt stehen und lässt die Hände in den Jackentaschen.
Trifft „Tätlicher Angriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltUnmittelbar auf den Körper eines anderen gerichtete EinwirkungTom kündigt nur einen späteren Schlag an, ohne bereits eine unmittelbar körpergerichtete Handlung auszuführen.
- 2erfülltFeindselige AusrichtungDie wütende Ankündigung körperlicher Gewalt zur Einschüchterung ist feindselig.
Typische Fehler
FehlerSchon die ernst gemeinte Ankündigung eines späteren Schlags wird als tätlicher Angriff eingeordnet.
RichtigEine reine Ankündigung genügt nicht; erforderlich ist ein Verhalten, das bereits unmittelbar gegen den Körper gerichtet ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata