Definitionen
Drohung mit Gewalt
§ 240 StGB · StrafrechtEine Drohung mit Gewalt liegt vor, wenn der Täter dem Opfer ein zukünftiges empfindliches Übel in Aussicht stellt, dessen Verwirklichung er als von seinem Willen abhängig darstellt und das in körperlich wirkendem Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands besteht, wobei die Ankündigung geeignet sein muss, den Bedrohten in seiner Entschließungsfreiheit zu beeinflussen.
Eine Drohung verlangt behaupteten Einfluss auf das Übel, aber keine tatsächliche Kontrolle darüber.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara verlangt von Paul, seine Beschwerde über den Lärm im Haus zurückzunehmen. Sie sagt: „Wenn du das nicht tust, werde ich dich so lange schlagen, bis du nachgibst.“ Paul hat Angst vor den Schlägen und nimmt die Beschwerde zurück.
Trifft „Drohung mit Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigung eines zukünftigen empfindlichen ÜbelsDie angekündigten Schläge sind eine erhebliche zukünftige Beeinträchtigung.
- 2erfülltBehaupteter Einfluss auf die VerwirklichungMara kündigt an, die Schläge selbst auszuführen.
- 3erfülltAngekündigter körperlich wirkender ZwangDie Schläge sollen Paul körperlich treffen und seinen Widerstand gegen die Rücknahme überwinden.
- 4erfülltEignung zur Beeinflussung der EntschließungsfreiheitDie Ankündigung ist geeignet, Paul zur Rücknahme zu bewegen, und beeinflusst ihn tatsächlich.
Mara hört zufällig zwei fremde Männer darüber reden, 3dass sie Paul mit Schlägen zur Rücknahme seiner Beschwerde über den Lärm im Haus zwingen wollen. 1Mara erzählt Paul davon und sagt, dass sie die Männer nicht kennt und keinerlei Einfluss auf sie hat. 4Paul hat Angst vor den Schlägen und nimmt die Beschwerde zurück.
Trifft „Drohung mit Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigung eines zukünftigen empfindlichen ÜbelsMara teilt Paul die geplanten Schläge und damit eine erhebliche zukünftige Beeinträchtigung mit.
- 2fehltBehaupteter Einfluss auf die VerwirklichungMara stellt das Handeln der Männer ausdrücklich als unabhängig von ihrem eigenen Willen dar.
- 3erfülltAngekündigter körperlich wirkender ZwangDie mitgeteilten Schläge sollen Paul körperlich treffen und seinen Widerstand gegen die Rücknahme überwinden.
- 4erfülltEignung zur Beeinflussung der EntschließungsfreiheitDie Mitteilung ist geeignet, Paul zur Rücknahme zu bewegen, und beeinflusst ihn tatsächlich.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Ankündigung von Schlägen wird bereits als Gewaltanwendung eingeordnet.
RichtigAngekündigte Schläge sind als mögliches Drohungsmittel zu prüfen; ihre tatsächliche Ausführung kommt als Gewaltanwendung in Betracht.
FehlerAus einer Drohung mit Gewalt wird ohne weitere Prüfung auf die Rechtswidrigkeit der Nötigung geschlossen.
RichtigAuch bei angedrohter Gewalt ist zu prüfen, ob gerade die Verbindung von Mittel und Zweck verwerflich ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema