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Objektive Vermeidbarkeit

§ 15 StGB · Strafrecht

Objektive Vermeidbarkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein gedachter, besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation den tatbestandsmäßigen Erfolg durch pflichtgemäßes Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte. Sie ist Voraussetzung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und betrifft den Pflichtwidrigkeitszusammenhang; die objektive Vorhersehbarkeit ist davon zu unterscheiden.

Merksatz

Ein Sorgfaltsverstoß genügt nicht, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna fährt mit 50 km/h durch eine Straße, auf der höchstens 30 km/h erlaubt sind. Ben tritt hinter einem geparkten Lieferwagen auf die Fahrbahn; Anna bremst sofort mit voller Kraft, stößt aber mit Ben zusammen und bricht ihm ein Bein. Ein Gutachten stellt zweifelsfrei fest, dass ein sorgfältiger durchschnittlicher Autofahrer unter denselben Sicht- und Straßenverhältnissen bei Einhaltung der zulässigen 30 km/h vor Ben zum Stehen gekommen wäre.

Trifft „Objektive Vermeidbarkeit“ hier zu?

„Objektive Vermeidbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiver Vergleichsmaßstab in der konkreten Situation
    Verglichen wird mit einem sorgfältigen Angehörigen desselben Verkehrskreises unter den konkreten Unfallbedingungen.
    erfüllt
  2. 2
    Pflichtgemäßes Alternativverhalten
    Als Alternative wird die Fahrt mit der zulässigen statt der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit betrachtet.
    erfüllt
  3. 3
    Erfolgsvermeidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
    Bei pflichtgemäßer Geschwindigkeit wären der Zusammenstoß und damit die Beinverletzung sicher ausgeblieben.
    erfüllt
BFall B

Anna fährt mit 50 km/h durch eine Straße, auf der höchstens 30 km/h erlaubt sind. Ben tritt hinter einem geparkten Lieferwagen auf die Fahrbahn; Anna bremst sofort mit voller Kraft, stößt aber mit Ben zusammen und bricht ihm ein Bein. Ein Gutachten stellt zweifelsfrei fest, dass 1ein sorgfältiger durchschnittlicher Autofahrer unter denselben Sicht- und Straßenverhältnissen auch 2bei Einhaltung der zulässigen 30 km/h mit Ben zusammengestoßen wäre und ihm dieselbe Beinverletzung zugefügt hätte.

Trifft „Objektive Vermeidbarkeit“ hier zu?

„Objektive Vermeidbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfolgsvermeidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiver Vergleichsmaßstab in der konkreten Situation
    Auch hier wird ein sorgfältiger Autofahrer unter den konkreten Unfallbedingungen als Vergleich herangezogen.
    erfüllt
  2. 2
    Pflichtgemäßes Alternativverhalten
    Die Fahrt mit der zulässigen Geschwindigkeit wird als pflichtgemäße Alternative untersucht.
    erfüllt
  3. 3
    Erfolgsvermeidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
    Auch bei pflichtgemäßer Geschwindigkeit wäre dieselbe Beinverletzung eingetreten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs wird ohne weitere Prüfung auf seine objektive Vermeidbarkeit geschlossen.

RichtigDie Erkennbarkeit der Gefahr ersetzt nicht die Prüfung, ob pflichtgemäßes Verhalten den Erfolg nahezu sicher verhindert hätte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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