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Subjektive Vermeidbarkeit

§ 17 StGB · Strafrecht

Subjektive Vermeidbarkeit liegt vor, wenn der Täter bei Anwendung der ihm persönlich möglichen und zumutbaren Sorgfalt seinen Verbotsirrtum, also das Fehlen der Einsicht, Unrecht zu tun, hätte erkennen und vermeiden können, wobei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des konkreten Täters abzustellen ist.

Merksatz

Entscheidend ist, ob gerade dieser Täter seinen Irrtum mit zumutbarer Sorgfalt hätte überwinden können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die juristisch unerfahrene Lea veröffentlicht die gesamte Anklageschrift aus einem noch laufenden Strafverfahren vor der ersten öffentlichen Verhandlung Wort für Wort in ihrem frei zugänglichen Internetblog. Sie kennt den Stand des Verfahrens, hält diese Veröffentlichung aber für erlaubt. Der Abschrift lag 2eine kurze gerichtliche Information bei, die das Veröffentlichungsverbot für diesen Zeitpunkt verständlich erklärte. Vor der Veröffentlichung las Lea die Information nicht, 1obwohl sie dafür genügend Zeit hatte und den Text mühelos verstehen konnte.

Trifft „Subjektive Vermeidbarkeit“ hier zu?

„Subjektive Vermeidbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönlich mögliche und zumutbare Sorgfalt
    Das Lesen der kurzen Information war Lea nach ihren Fähigkeiten und den Umständen möglich und zumutbar.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit, den Verbotsirrtum zu erkennen und zu vermeiden
    Durch das Lesen hätte Lea erkennen können, dass die geplante Veröffentlichung verboten war.
    erfüllt
BFall B

Die juristisch unerfahrene Lea veröffentlicht die gesamte Anklageschrift aus einem noch laufenden Strafverfahren Wort für Wort in ihrem frei zugänglichen Internetblog und weiß, dass die erste öffentliche Verhandlung noch bevorsteht. 1Vorher hat sie einem unabhängigen, auf Straf- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt gegen ein festes Honorar alle Unterlagen und ihren Veröffentlichungsplan offengelegt. Der Anwalt hat nach eingehender Prüfung in einem ausführlich und für Lea nachvollziehbar begründeten schriftlichen Gutachten erklärt, dass die geplante Veröffentlichung erlaubt sei. Lea vertraut darauf und hält die Veröffentlichung für erlaubt; sie hat keinen Anlass, an der fachlichen Zuverlässigkeit des Anwalts oder am Ergebnis seiner Prüfung zu zweifeln.

Trifft „Subjektive Vermeidbarkeit“ hier zu?

„Subjektive Vermeidbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Möglichkeit, den Verbotsirrtum zu erkennen und zu vermeiden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönlich mögliche und zumutbare Sorgfalt
    Eine fachkundige Prüfung war Lea möglich und zumutbar und wurde von ihr veranlasst.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit, den Verbotsirrtum zu erkennen und zu vermeiden
    Lea durfte unter diesen Umständen auf das eingehend begründete Gutachten vertrauen und musste keine weiteren Nachforschungen anstellen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum wird ein Ausschluss der Schuld angenommen.

RichtigEin vermeidbarer Verbotsirrtum beseitigt die Schuld nicht; das Gericht darf aber die Strafe mildern.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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