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Verbotene Vernehmungsmethoden

§ 136a StPO · Strafrecht

§ 136a StPO verbietet bei der Vernehmung des Beschuldigten die Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit und Willensbetätigung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose; verboten sind außerdem strafverfahrensrechtlich unzulässiger Zwang, die Drohung mit einer strafverfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme, das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils und Maßnahmen, die sein Erinnerungsvermögen oder seine Einsichtsfähigkeit beeinträchtigen. Die Verbote gelten unabhängig von der Einwilligung des Beschuldigten. Geständnisse oder Aussagen, die unter Verstoß gegen diese Verbote erlangt wurden, unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot, das auch bei Zustimmung des Beschuldigten zur Verwertung nicht überwunden werden kann.

Merksatz

Die Zustimmung des Beschuldigten macht eine verbotene Methode nicht zulässig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Polizistin befragt den 30-jährigen Paul auf der Wache, weil sie ihn verdächtigt, eine Geldbörse gestohlen zu haben. Sie sagt: „2Wenn Sie nicht gestehen, werde ich Sie schlagen.“ Paul antwortet daraufhin: „Ich habe die Geldbörse genommen.“

Trifft „Verbotene Vernehmungsmethoden“ hier zu?

„Verbotene Vernehmungsmethoden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vernehmung eines Beschuldigten
    Die Beamtin befragt Paul gezielt zu einer Straftat, deren sie ihn verdächtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendung einer gesetzlich verbotenen Methode
    Die Drohung mit Schlägen ist die Androhung einer strafverfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme.
    erfüllt
BFall B

1Eine Polizistin befragt den 30-jährigen Paul auf der Wache, weil sie ihn verdächtigt, eine Geldbörse gestohlen zu haben. Sie sagt: „Sie müssen nichts sagen; wenn Sie etwas sagen, kann das vor Gericht gegen Sie verwendet werden.“ Paul antwortet daraufhin: „Ich habe die Geldbörse genommen.“

Trifft „Verbotene Vernehmungsmethoden“ hier zu?

„Verbotene Vernehmungsmethoden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anwendung einer gesetzlich verbotenen Methode

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vernehmung eines Beschuldigten
    Die Beamtin befragt Paul gezielt zu einer Straftat, deren sie ihn verdächtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendung einer gesetzlich verbotenen Methode
    Der sachliche Hinweis auf das Schweigerecht und die mögliche Verwendung einer Aussage ist keine verbotene Methode.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Verwertungsverbot wird nur auf Geständnisse angewandt.

RichtigEs erfasst auch andere Aussagen, wenn sie durch einen Verstoß gegen § 136a StPO zustande gekommen sind.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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