Definitionen
Brandstiftung
§ 306 StGB · StrafrechtBrandstiftung gemäß § 306 StGB ist das vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB abschließend aufgezählten fremden Sachen (z. B. Gebäude, Betriebsstätten, Fahrzeuge, Wälder). Für das Inbrandsetzen genügt, dass die Sache oder ein für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil selbstständig, also ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennt. Die Zerstörung durch Brandlegung setzt voraus, dass die Sache infolge der Brandlegung vernichtet oder für ihren bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar wird; teilweise zerstört ist sie, wenn sie für eine nicht unerhebliche Zeit wenigstens für einzelne ihrer Zweckbestimmungen unbrauchbar wird, ein für die ganze Sache zwecknotwendiger Teil für eine solche Zeit unbrauchbar wird oder ein für selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil gänzlich vernichtet wird.
Entscheidend ist nicht das Feuer allein, sondern seine Wirkung auf eine gesetzlich erfasste fremde Sache.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der 30-jährige, nüchterne und psychisch gesunde Paul zündet aus Wut auf Lea deren leer stehende Lagerhalle an, um sie niederzubrennen. Lea weiß nichts davon und hätte dies auch nicht erlaubt; vor dem Anzünden besteht dort keine Gefahr für Menschen oder Sachen. Die tragenden Holzbalken des Dachs brennen ohne weitere Zufuhr von Brennstoff weiter. Paul weiß, dass sein Vorgehen verboten ist, und handelt ohne Druck durch andere.
Trifft „Brandstiftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSache aus dem gesetzlichen KatalogDie Lagerhalle ist als Gebäude ein erfasstes Tatobjekt.
- 2erfülltFremdheit der SacheDie Halle gehört Lea und ist deshalb für Paul fremd.
- 3erfülltInbrandsetzen oder Zerstören durch BrandlegungMit den tragenden Dachbalken brennen wesentliche Gebäudeteile selbstständig weiter.
- 4erfülltVorsatzPaul will die ihm als fremd bekannte Halle in Brand setzen.
- 5erfülltRechtswidrigkeitWeder eine Einwilligung noch eine rechtfertigende Notstandslage liegt vor.
- 6erfülltSchuldPaul ist schuldfähig; auch für einen Entschuldigungsgrund oder einen Verbotsirrtum bestehen keine Anhaltspunkte.
Der 30-jährige, nüchterne und psychisch gesunde Paul leert einen Eimer Asche in der hölzernen Lagerhalle der Lea aus, obwohl dort große Warnschilder vor heißen Ascheresten stehen. Er hat die Asche nicht auf Glut geprüft, ist aber fest überzeugt, dass sie vollständig erkaltet ist und kein Feuer entstehen wird. Verborgene Glut entzündet die tragenden Holzbalken, die ohne weitere Zufuhr von Brennstoff weiterbrennen. Paul handelt aus Bequemlichkeit und ohne Druck durch andere; Lea hat das Abladen der Asche nicht erlaubt.
Trifft „Brandstiftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSache aus dem gesetzlichen KatalogDie Lagerhalle gehört als Gebäude zum gesetzlichen Katalog.
- 2erfülltFremdheit der SacheDie Halle gehört Lea und ist für Paul fremd.
- 3erfülltInbrandsetzen oder Zerstören durch BrandlegungPaul verursacht durch das Ausleeren der Asche das selbstständige Brennen wesentlicher Gebäudeteile.
- 4fehltVorsatzPaul ist fest davon überzeugt, dass kein Feuer entstehen wird, und nimmt den Branderfolg daher nicht billigend in Kauf.
- 5erfülltRechtswidrigkeitFür das durch die Asche verursachte Entzünden besteht kein Rechtfertigungsgrund.
- 6erfülltSchuldPaul ist schuldfähig und kann die durch die Warnschilder erkennbare Gefahr persönlich vermeiden.
Typische Fehler
FehlerSchon das Brennen des verwendeten Zündstoffs wird als Inbrandsetzen der Sache behandelt.
RichtigFür diese Tatbestandsalternative muss die Sache selbst oder ein für ihren Gebrauch wesentlicher Bestandteil unabhängig vom Zündstoff weiterbrennen.
FehlerJede durch Feuer verursachte Beschädigung wird als teilweise Zerstörung eingeordnet.
RichtigEine bloße Beschädigung reicht nicht; erforderlich ist eine qualifizierte Unbrauchbarkeit oder die vollständige Vernichtung eines selbstständig nutzbaren Teils.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata