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Schwere Brandstiftung

§ 306a StGB · Strafrecht

Schwere Brandstiftung liegt vor, wenn jemand ein Gebäude, Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), ein zur Religionsausübung benutztes Gebäude (Nr. 2) oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen (Nr. 3), in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört; nach Abs. 2 macht sich ebenso strafbar, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Merksatz

Absatz 1 verlangt keine konkrete Gesundheitsgefahr, Absatz 2 dagegen schon.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Auf einem offenen Betriebshof legt Nora absichtlich Feuer an einer dort abgestellten Druckmaschine eines Unternehmens; die Flammen zerstören die Maschine vollständig. 2Ein danebenstehender Arbeiter erleidet durch den Rauch eine leichte Rauchvergiftung, was Nora beim Anzünden für möglich hält und in Kauf nimmt.

Trifft „Schwere Brandstiftung“ hier zu?

„Schwere Brandstiftung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Brandhandlung an einem Tatobjekt nach Absatz 1 oder 2
    Die Druckmaschine ist eine technische Einrichtung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB und wird vorsätzlich durch das gelegte Feuer zerstört.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Absatz 2: dadurch konkrete Gesundheitsgefahr für einen anderen Menschen
    In der Rauchvergiftung hat sich die von Nora in Kauf genommene Gesundheitsgefahr für einen anderen Menschen bereits verwirklicht.
    erfüllt
BFall B

1Auf einem offenen Betriebshof legt Nora absichtlich Feuer an einer dort abgestellten Druckmaschine eines Unternehmens; die Flammen zerstören die Maschine vollständig. Im Umkreis von mehreren Kilometern befinden sich während des gesamten Brandes keine anderen Menschen.

Trifft „Schwere Brandstiftung“ hier zu?

„Schwere Brandstiftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Absatz 2: dadurch konkrete Gesundheitsgefahr für einen anderen Menschen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Brandhandlung an einem Tatobjekt nach Absatz 1 oder 2
    Die Druckmaschine ist eine technische Einrichtung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB und wird vorsätzlich durch das gelegte Feuer zerstört.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Absatz 2: dadurch konkrete Gesundheitsgefahr für einen anderen Menschen
    Mangels anderer Menschen im Gefahrenbereich entsteht keine konkrete Gesundheitsgefahr für einen anderen Menschen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür Absatz 2 wird eine tatsächlich eingetretene Gesundheitsschädigung verlangt.

RichtigEine konkrete Gesundheitsgefahr genügt; eine Gesundheitsschädigung muss nicht eingetreten sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine nur zeitweise zum Aufenthalt genutzte Räumlichkeit wird unabhängig von der Tatzeit als Tatobjekt nach Absatz 1 Nummer 3 behandelt.

RichtigBei Absatz 1 Nummer 3 muss die Tat in eine Zeit fallen, zu der sich dort üblicherweise Menschen aufhalten.

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